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Entscheid

RRB Nr. 1059/2013

Gemeindewesen, Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung

25. September 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013

1059. Gemeindewesen (Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die 22 Politischen Gemeinden des Bezirks Dielsdorf – Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Regensdorf, Rümlang, Schöfflisdorf, Schleini- kon, Stadel, Steinmaur und Weiach – bilden seit 1962 einen Zweckver- band für den Betrieb des Bezirksspitals Dielsdorf (RRB Nr. 4358/1962). Mit der Schliessung des Akutspitals Dielsdorf 1999 fiel der ursprüng- liche Hauptzweck des Verbandes dahin, worauf sich der Verband neu orientierte und seither auf dem Gebiet der Langzeitpflege tätig ist (RRB Nr. 83/2001). Aufgrund des neuen Pflegegesetzes vom 27. Sep- tember 2010 (LS 855.1), das am 1. Januar 2011 in Kraft trat und den Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung brachte, sowie der durch § 131 a GG geschaffenen Möglichkeit für Spital- und Pflegezweck- verbände, einen eigenen Haushalt zu führen, sind die Gemeinden über- eingekommen, die Zweckverbandsstatuten von 2010 (RRB Nr. 50/2010) einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der 22 Ver- bandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 29. Novem- ber und dem 13. Dezember 2012 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung eines eigenen Haushalts mit eigener Bilanz. Neu geregelt werden zudem insbe- sondere der Name des Zweckverbands, die Aufhebung der Spitalleitung als Organ des Verbandes, die Anstellung einer Direktorin oder eines Direktors durch die Betriebskommission, Anpassungen bei der Beschluss- fassung der Verbandsgemeinden, die Erhöhung bzw. Anpassung der Ausgabenbewilligungskompetenzen der Delegiertenversammlung und

der Betriebskommission, die Regelung der Finanz- und weiterer Kom- petenzen der Direktorin bzw. des Direktors sowie die Modalitäten der Haftung. Folgende Statutenbestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 56 wird RRB Nr. 83/2000 statt richtigerweise RRB Nr. 83/2001 erwähnt. Dieses redaktionelle Versehen ist bei der nächsten Revision der Statuten zu berichtigen. Im Übrigen geben die Bestimmungen, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Da der Zweckverband seinen Sitz in Dielsdorf hat, obliegt die Aufsicht dem Bezirksrat Dielsdorf.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gesundheitszentrum Dielsdorf werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf wird verpflich- tet, bei der nächsten Revision der Statuten in Art. 56 die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 2 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Zweckverband Gesundheitszentrum Dielsdorf, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bachs, 8164 Bachs, – Boppelsen, 8113 Boppelsen, – Buchs, 8107 Buchs, – Dällikon, 8108 Dällikon, – Dänikon, 8114 Dänikon, – Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, – Hüttikon, 8115 Hüttikon, – Neerach, 8173 Neerach, – Niederglatt, 8172 Niederglatt, – Niederhasli, 8155 Niederhasli, – Niederweningen, 8166 Niederweningen,

– Oberglatt, 8154 Oberglatt, – Oberweningen, 8165 Oberweningen, – Otelfingen, 8112 Otelfingen, – Regensberg, 8158 Regensberg, – Regensdorf, 8105 Regensdorf, – Rümlang, 8153 Rümlang, – Schöfflisdorf, 8165 Schöfflisdorf, – Schleinikon, 8165 Schleinikon, – Stadel, 8174 Stadel, – Steinmaur, 8162 Steinmaur, – Weiach, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli