Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 106/2019

Stiftung Monikaheim, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

6. Februar 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Stiftung Monikaheim, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2019

106. Stiftung Monikaheim, Zürich (Erneuerung der Beitrags-

Erwägungen

berechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1123/2015 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Monikaheim eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Monikaheims im Umfang von 22 Plätzen bis Ende 2018. Mit Eingabe vom 13. November 2017 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Monikaheim nimmt Säuglinge und kleine Kinder bis sieben Jahre auf, die notfallmässig, vorübergehend oder auf Dauer aus verschiedens- ten Gründen nicht mit ihren Eltern zusammenleben können. Das An- gebot umfasst eine Kriseninterventionsgruppe mit sechs Plätzen und zwei Wohngruppen mit jeweils acht Plätzen. Das Monikaheim erbringt pro- fessionelle sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungsleistungen für die Säuglinge und Kinder während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Das Monikaheim ist gut ausgelastet und stellt ein wichtiges stationäres Angebot im Kleinkinderbereich im Kanton Zürich zur Verfügung. Die Stiftung Monikaheim verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Monikaheims, die ihr gestützt auf das vom Amt für Ju- gend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2018. Dieses stellt die ver- bindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrich- tung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheim- gesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheim- gesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Monikaheim für den Betrieb des Monikaheims wird mit Wirkung ab 1. Januar 2019 im Umfang von 22 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2021 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Monikaheim, Thomas Schwyzer, Präsi- dent, In der Hub 34, 8057 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamt- leitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli