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Entscheid

RRB Nr. 1060/2013

Gemeindewesen, Zweckverband Spital Limmattal, neue Statuten, Genehmigung

25. September 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Spital Limmattal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013

1060. Gemeindewesen (Zweckverband Spital Limmattal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Gerolds- wil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen bilden seit 1959 einen Zweckverband für den Betrieb des Spitals Limmattal mit einem Akutspital und einem Pflegezentrum (vgl. RRB Nr. 3422/1959). Am 1. Januar 2003 traten die Politischen Ge- meinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf dem Spitalverband Limmattal bei. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich auf den Bereich Akutspital. Aufgrund des neuen Spital- planungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20), das am 1. Januar 2012 in Kraft trat und den Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung brachte, sowie der durch § 131 a GG geschaffenen Möglichkeit für Spitalzweckverbände, einen eigenen Haushalt zu führen, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten von 2000 (RRB Nr. 482/2002) einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der 17 Verbandsgemeinden haben den neuen Statu- ten zwischen dem 19. September und dem 13. Dezember 2012 zuge- stimmt. Die Bezirksräte Dielsdorf und Dietikon haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung eines eigenen Haushalts mit eigener Bilanz. Weitere Neuerungen sind insbe- sondere die Aufhebung der Baukommission und der Spitalleitung als Organe des Verbandes, die Anstellung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors durch den Verwaltungsrat, Präzisierungen beim Stimm- recht der Stimmberechtigten und bei der Beschlussfassung der Dele- giertenversammlung, die Erweiterung der Ausgabenbewilligungsbefugnis

des Verwaltungsrats, die Regelung der Finanz- und weiterer Kompeten- zen der Spitaldirektorin bzw. des Spitaldirektors sowie die Modalitäten der Haftung.

3. Folgende Statutenbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 47 (Eigentums-/Vermögensverhältnisse) werden die Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden für Spital und Pflegezent- rum, die vor dem Inkrafttreten des SPFG an den Verband geleistet worden sind, rückwirkend auf den 1. Januar 2012 gemäss § 30 SPFG in Eigenkapital umgewandelt. Massgebend für die Ermittlung des Rest- buchwerts (Restatement) ist gemäss Art. 47 der Statuten die Verord- nung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV; LS 813.205). Damit regeln die Statuten aufgrund des Anwen- dungsbereiches der InUV nur die Berechnungsweise des Restbuch- wertes für den Bereich des Akutspitals; für den Pflegebereich fehlt eine Regelung. Der Zweckverband wird indessen nach betriebswirtschaft- lichen Grundsätzen geführt (Art. 50 Abs. 1 der Statuten); demzufolge ist für die Ermittlung der Abschreibungen im Pflegebereich zwingend die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten (BAV; LS 133.15) anzuwenden. Entsprechend ist Art. 47 der Statuten in dem Sinne auszulegen, dass – wie in der Vorprüfung fest- gehalten (Vorprüfungsbericht vom 4. Mai 2012 zum damaligen Art. 30 «Eigentums-/Vermögensverhältnisse», S. 5) – für die Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime die BAV anzuwenden ist (§ 5 c BAV). In diesem Sinne ist die Bestimmung genehmigungsfähig. b) Gemäss Art. 53 Abs. 1 werden Betriebsgewinne in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen, Betriebsverluste mit dem Eigenkapital ver- rechnet, wobei die Delegiertenversammlung für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und Verlustdeckung zuständig ist (Art. 27 lit. b). Der Verteilschlüssel für eine Gewinnverteilung ist in Art. 53 nicht geregelt. Geregelt ist indessen der Verteilschlüssel für die Deckung von Verlusten: Die Anteile der Verbandsgemeinden richten sich dabei nach der Bevölkerungszahl der Verbandsgemeinden (Art. 53 Abs. 2). Die Bevölkerungszahl der Verbandsgemeinden ist auch das massgebende Kriterium für den Vertretungsanspruch der Gemeinden in der Dele- giertenversammlung (Art. 22 Abs. 2) und für die Haftungsanteile (Art. 54 Abs. 3). Entsprechend ist Art. 53 – wie in der Vorprüfung vom 4. Mai 2012 festgehalten – in dem Sinne auszulegen, dass die Bevölkerungszahl auch das massgebende Kriterium für den Verteilschlüssel bei einer Ge- winnverteilung ist.

4. Im Übrigen geben die Bestimmungen, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Da der Zweckverband seinen Sitz in Schlieren hat, obliegt die Aufsicht dem Bezirksrat Dietikon.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Spital Limmattal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Zweckverband Spital Limmattal, Vorsteherschaft, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren, – die Stadträte – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, – Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, – die Gemeinderäte – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 24, 8954 Geroldswil, – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen, – Regensdorf, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, – Unterengstringen, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen, – Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen,

– die Bezirksräte – Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli