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Entscheid

RRB Nr. 1061/2016

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Claudio Schmid, Bülach, betreffend CBD-Gras, Beantwortung

9. November 2016Deutsch6 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Claudio Schmid, Bülach, betreffend CBD-Gras, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 293/2016

Sitzung vom 9. November 2016

1061. Anfrage (CBD-Gras) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Claudio Schmid, Bülach, ha- ben am 19. September 2016 folgende Anfrage eingereicht: CBD-Gras ist ein speziell gezüchtetes, biologisch angebautes Canna- bis, das aussieht und riecht wie Drogenhanf, aber praktisch kein Tetra- hydrocannabinol (THC) enthält. Denn der legale Hanf CBD darf nicht mehr als 1 Prozent der psychoaktiven Substanz THC enthalten, sondern muss möglichst viel Cannabidiol (CBD) aufweisen. Diesem Wirkstoff wird eine sedierende Wirkung nachgesagt. Harmlos sind aber auch die lega- len Joints nicht, wenn man sie mit Tabak konsumiert. Denn die schädli- chen Nebenwirkungen des Rauchens bleiben. Dass das legale Gras nicht so harmlos ist wie normale Zigaretten, belegt auch die Tatsache, dass CBD- Gras im Gegensatz zu Zigaretten erst mit 18 Jahren für den Verkauf zu- gelassen ist. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wurden vor der Freigabe von CBD wissenschaftliche Untersuchungen veranlasst, um sicherzustellen, dass CBD wirklich so harmlos ist, wie es von Verkäufern angepriesen wird?

2. Was ist der Kenntnisstand der Regierung über CBD und die gesund- heitlichen Folgen von übermässigem CBD-Konsum?

3. Wie beurteilt der Regierungsrat die Gefahr, dass Schüler infolge lega- len CBD-Grases noch früher mit dem Rauchen beginnen und CBD als Einstiegsdroge benutzen?

4. Was unternimmt der Regierungsrat, dass CBD nicht an Minderjährige verkauft oder abgegeben wird? Wie wird ein Nichtbefolgen der gesetz- lichen Regelung geahndet?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Cannabis enthält mehrere Hundert Inhaltsstoffe. Tetrahydrocannabinol (THC) ist die wichtigste psychoaktive Substanz und für die Rauschwir- kung von Cannabis verantwortlich. Cannabis mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% ist in der Betäubungmittelver- zeichnisverordnung (SR 812.121.11) aufgeführt und entsprechend im Be- täubungsmittelgesetz (SR 812.121) geregelt. Der Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) hat sedierende Eigenschaften und löst im Gegensatz zu THC keinen Rausch aus. CBD gilt somit nicht als psychotrop und ist entspre- chend auch nicht in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung gelistet. Hanfprodukte zum Rauchen, die aus Hanfpflanzen mit einem THC-Ge- halt von unter 1% hergestellt werden und auch sonst keine Rohmaterialien oder Erzeugnisse enthalten, die in den Verzeichnissen a–e der Betäubungs- mittelverzeichnisverordnung aufgeführt sind, gelten als Tabakersatzpro- dukte und werden in der Lebensmittelgesetzgebung (Tabakverordnung, TabV, SR 817.06) geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 TabV müssen Raucher- waren mit Tabakersatzstoffen den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entsprechen. Sie dürfen nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährden und dürfen keine psychotropen Wirkungen haben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 TabV müssen Erzeugnisse mit Tabakersatzstoffen vor dem Inverkehrbringen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldet werden, und es müssen dem BAG folgende Unterlagen zugestellt werden: – Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeug- nisses – Angaben über Teer- und Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses – Nachweis, dass das Erzeugnis kein Nikotin enthält – Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat. Zu Frage 1: Laut Auskunft des BAG hat die Bio Can AG ein neues Produkt auf der Grundlage von Hanf gemeldet. Es handelt sich um ein Erzeugnis im Sinne von «Schnitttabak» zum Herstellen selbstgedrehter Zigaretten. THC kommt lediglich in Spuren vor und eine psychotrope Wirkung von CBD ist auszuschliessen. Die Firma hat dem BAG die nach Art. 3 Abs. 2 TabV

geforderten Nachweise und Dokumente zum Inverkehrbringen eines Tabakersatzstoffes eingereicht. Eine formelle Bewilligung durch das BAG ist nicht erfolgt, da diese gesetzlich auch nicht vorgesehen ist. Da CBD im Betäubungsmittelgesetz nicht als psychotrope Substanz gelistet und daher weder verboten noch rezeptpflichtig ist, war das Veranlassen von zusätzlichen wissenschaftlichen Studien für das BAG in diesem Zusam- menhang hinfällig. Zu Frage 2: Werden CBD-Gras-Erzeugnisse geraucht, entstehen durch den Ver- brennungsprozess der Hanfpflanze Substanzen, die mit denjenigen beim Tabakrauchen vergleichbar sind. Entsprechend Art. 3 Abs. 2 TabV hat die Produzentin dem BAG bei der Meldung des neuen CBD-Tabakersatz- produktes Angaben über Teer- und Kohlenmonoxidgehalt des Produktes mitgeliefert sowie den Nachweis erbracht, dass das Erzeugnis kein Niko- tin enthält. Für «Schnitttabak», mit dem die Käuferin oder der Käufer ihre bzw. seine Zigaretten selber rollt, sind sowohl für Tabak als auch Tabak- ersatzprodukte keine Grenzwerte für Teer und Kohlenmonoxid definiert, da keine entsprechenden Prüfnormen vorliegen. Die Werte des gemel- deten CBD-Produktes liegen gemäss BAG im Rahmen der Werte, wie sie bei Tabakprodukten gemessen werden. Daher bestehen vergleichbare be- kannte Risiken für gesundheitliche Folgeschäden wie beim Rauchen von Tabak. Insbesondere ist mit Entzündungen der Atemwege, Kurzatmigkeit, chronischem Husten oder Bronchitis zu rechnen. Weitere spezifische Risi- ken als Folge der Aufnahme von CBD sind nicht bekannt. Zu Frage 3: CBD-Gras hat eine sedierende Wirkung und löst keinen Rausch aus. Jugendliche suchen über den Konsum von Substanzen in der Regel je- doch gerade die Rauschwirkung. Da CBD-Tabakersatzprodukte zudem wesentlich teurer als Tabakprodukte sind, sind sie als Einstiegsdroge für Schülerinnen und Schüler als wenig attraktiv einzustufen und treten eher nicht als Anreiz zum Rauchen von Tabak auf. Nichtsdestotrotz können an sich legale Produkte, die jedoch einen gewissen illegalen Anschein auf- weisen, auf Jugendliche reizvoll wirken. Da die Tabakersatzprodukte erst seit August 2016 auf dem Markt sind, liegen noch keine Daten zum Aus- mass der Nachfrage sowie zur Käuferstruktur vor. Die Entwicklung wird durch den Verbund der Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, auch im Hinblick auf Wirkung und Risiken, sorgfältig beobachtet. Es ist ferner möglich, künftig an Elternbildungsveranstaltungen des Verbunds der Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich zum Thema Cannabis eine Information über das Produkt mit einzubeziehen. Durch die Prä-

ventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich werden Schülerinnen und Schüler ausserdem mit Referaten zu Suchtthemen sensibilisiert. Unter an- derem wird dabei auch der Umgang mit CBD-Gras thematisiert. 2015 fanden rund 100 Veranstaltungen an Schulen in allen Regionen des Kan- tons statt; 2016 waren es bisher 70 Veranstaltungen. Zu Frage 4: Der Verkauf von Tabakprodukten an Kinder oder Jugendliche ist kan- tonal geregelt. Gemäss § 48 Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) ist im Kanton Zürich die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Per- sonen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Auto- maten verboten. Die Abgabe von Tabakersatzprodukten wird im Gesund- heitsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Verkauf von Produkten mit CBD-Gras an Minderjährige ist somit gesetzlich nicht verboten. Die CBD- Gras-Verkaufsstellen halten sich freiwillig an eine Deklarationspflicht des Alters der Käuferin oder des Käufers und verkaufen das Produkt in der Regel nicht an unter 18-jährige Personen. Der Regierungsrat spricht sich für eine schweizweit einheitliche Re- gelung zur Altersgrenze für Tabakprodukte aus, wie sie im Entwurf zum neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte (vgl. BBl 2015, 9379) vorge- sehen ist, den zurzeit die Bundesversammlung berät. Den Tabakproduk- ten gleichgestellt würden dabei unter anderem auch Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind. Mit Inkrafttreten des neuen Tabakpro- duktegesetzes würde somit auch die Altersgrenze zur Abgabe von Produk- ten wie CBD-Hanf bundesweit gesetzlich geregelt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi