RRB Nr. 1062/2012
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
24. Oktober 2012Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2012
1062. Gemeindeordnung (Stäfa)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst eine neue Bestimmung über energiepolitische Ziele (Art. 11 GO). Rege- lungsgegenstände von Art. 11 Abs. 1 und 2 GO sind Handlungsmaxi- men, wonach sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine nachhaltige und klimafreundliche Entwicklung und Energiepolitik einsetzt. Abs. 2 enthält zudem konkrete Grundlagen zur Förderung einer nachhaltigen Energiepolitik. Art. 11 Abs. 3 enthält einen Rahmen- kredit für die Finanzierung und Förderung entsprechender Massnah- men und Projekte der Gemeinde oder von Dritten. Die Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa am 17. Juni 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, Post- fach 535, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi