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Entscheid

RRB Nr. 1062/2019

Stiftung Innovationspark Zürich, Statuten, Änderung, Genehmigung

20. November 2019Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019

1062. Stiftung Innovationspark Zürich (Änderung der Statuten,

Erwägungen

Genehmigung) Die Gründungsstatuten der Stiftung Innovationspark Zürich (Stiftung IPZ) wurden vom Regierungsrat mit Beschluss vom 9. September 2015 (RRB Nr. 863/2015) und von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich nach redaktionellen Bereinigungen (Beschluss des Stiftungsrates vom 23. Mai 2016) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 genehmigt. Bei der Gründung der Stiftung IPZ wurde der Amtssitz der Volkswirt- schaftsdirektion als Sitz (c/o Generalsekretariat, Neumühlequai 10, 8001 Zürich) festgelegt, da die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion Prä- sidentin des Stiftungsrates war. Mit Beschluss vom 5. März 2019 wählte der Regierungsrat Peter Bod- mer auf den 1. April 2019 als neuen Stiftungsratspräsidenten (Art. 8 Abs. 2 Statuten; RRB Nr. 206/2019). Diese Wahl erfolgte im Zusammenhang mit dem Bestreben, eine organisatorische Trennung zwischen Stiftung und Kanton zu erreichen. Am 21. März 2019 beschloss der Stiftungsrat einstimmig, den Sitz der Stiftung an den Geschäftssitz an der Wangen- strasse 68 in 8600 Dübendorf zu verlegen. Dazu wurde Art. 1 der Statu- ten entsprechend angepasst. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte die Stiftungsaufsicht des Kan- tons Zürich der Stiftung IPZ mit, dass der Sitzverlegung aus aufsichts- rechtlicher Sicht nichts entgegenstehe. Für die Genehmigung der Urkun- denänderung müsse jedoch die Genehmigung durch den Regierungsrat beigebracht werden. Darauf beantragte die Stiftung IPZ am 15. August 2019 bei der Volkswirtschaftsdirektion die Genehmigung der Statuten- änderung. Die Sitzverlegung wurde vom Stiftungsrat mit dem erforderlichen Quo- rum beschlossen (Art. 19 Statuten). Die Vorprüfung durch die Stiftungs- aufsicht ist positiv ausgefallen. Da keine Gründe gegen eine Genehmi- gung sprechen, kann diese erteilt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung von Art. 1 der Statuten der Stiftung Innovationspark Zürich wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Stiftung Innovationspark Zürich, Wangenstras- se 68, 8600 Dübendorf, die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü- rich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli