RRB Nr. 1063/2013
Waffenverordnung, Teilrevision, Schreiben an das EJPD
25. September 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013
1063. Teilrevision der Waffenverordnung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 unterbreitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Entwurf zur Teilrevision der Waffenver- ordnung vom 2. Juli 2013 (WV, 514.541) im Rahmen eines Anhörungs- verfahrens zur Stellungnahme. Mit der vorliegenden Teilrevision der WV soll die sogenannte Län- derliste von Art. 12 Abs. 1 betreffend das Waffenverbot für Angehörige bestimmter Staaten angepasst werden. Neu sollen Staatsangehörige aus Kroatien und Montenegro keinem Waffenverbot mehr unterstehen. Kroatien ist der EU beigetreten und auch bezüglich Montenegro gibt es keine Schwierigkeiten als Krisen- und Konfliktgebiet, die einen Ver- bleib auf der Liste rechtfertigen würden. Zudem soll in einem neuen Abs. 4 von Art. 18 die Pflicht der Veräussererin oder des Veräusserers eingeführt werden, eine Kopie des über die erwerbende Person einge- holten Strafregisterauszugs der kantonalen Meldestelle zu übermitteln. Der Leitende Ausschuss des Gemeindepräsidentenverbandes hat zur Vorlage Stellung genommen. Er ist mit den vorgesehenen Verordnungs- änderungen einverstanden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei, Stab Rechtsdienst/Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 haben Sie uns die Teilrevision der Waf- fenverordnung (WV) zur Stellungnahme unterbreitet. Für die Möglich- keit, uns vernehmen zu lassen, danken wir Ihnen. Wir befürworten die vorgesehenen Verordnungsanpassungen und benutzen die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang stehende weitere Anpassungen vorzuschlagen.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 12 (Verbot für Angehörige bestimmter Staaten) Mit der in Abs. 1 vorgesehenen Anpassung der Länderliste (Entfernung der beiden Länder Kroatien und Montenegro) sind wir einverstanden. Auch unterstützen wir die in den Erläuterungen beschriebene Fortfüh- rung der bisherigen Kriterien für die Aufnahme in die Länderliste. Wich- tig ist, dass die Liste wiederkehrend überprüft wird. Art. 18 (Sorgfaltspflicht) Wir unterstützen die neu vorgesehene Regelung von Abs. 4, welche die übertragende Person verpflichtet, dem kantonalen Waffenbüro eine Kopie des eingeholten Strafregisterauszuges über die erwerbende Per- son zuzustellen. Diese Bestimmung soll als Übergangsregelung dienen, bis die kantonalen Waffenbüros den gemäss Art. 49 a Bst. a des Vorent- wurfs zum Strafregistergesetz notwendigen Online-Zugriff auf das Straf- register-Informationssystem VOSTRA haben. Ergänzend schlagen wir vor, Bst. b von Abs. 2 aufzuheben. Ein weni- ger als zwei Jahre alter Waffenerwerbsschein bildet keine Garantie dafür, dass die erwerbende Person nicht in der Zwischenzeit rechtskräftig ver- urteilt worden ist und damit einen Eintrag im Strafregister erwirkt hat.
Hinweis im Hinblick auf eine künftige Anpassung des Waffengesetzes Der zur Stellungnahme beigezogene Gemeindepräsidentenverband beantragt, in Art. 32c Abs. 2 des Waffengesetzes die Regelung aufzuneh- men, dass Daten aus den bezeichneten Datenbanken auch den kommu- nalen Polizeibehörden online zur Verfügung gestellt werden können. Dem Anliegen sollte entsprochen werden, da im Kanton Zürich die Städte und Gemeinden für die Erteilung der Waffenerwerbsbewilligung zu- ständig sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi