Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1064/2012

Gemeindewesen, Stadt Dietikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

24. Oktober 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2012

1064. Gemeindeordnung (Dietikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dietikon haben am 17. Juni 2012 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Änderung, die als Abs. 3 von Art. 1 in die Gemeindeordnung eingefügt wurde, betrifft die Verpflichtung der Stadt Dietikon zu einer ökologi- schen, wirtschaftlichen und sozial nachhaltigen Entwicklung, die sich am langfristigen Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft orientiert und sich für die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequel- len einsetzt. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dietikon am 17. Juni 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Stadtkanzlei, Bremgartner- strasse 22, 8953 Dietikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi