Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1068/2013

Anfrage Beat Huber, Buchs, betreffend Rückhaltebecken und deren Einsatz, Beantwortung

25. September 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Anfrage Beat Huber, Buchs, betreffend Rückhaltebecken und deren Einsatz, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2013

Sitzung vom 25. September 2013

1068. Anfrage (Rückhaltebecken und deren Einsatz) Kantonsrat Beat Huber, Buchs, hat am 3. Juni 2013 folgende Anfrage eingereicht: Der starke Regen – gemäss Wetterbericht ein Jahrzehnte-Dauerre- gen – des vergangenen Wochenendes hat in der Landwirtschaft verschie- dene Vorsichtsmassenahmen und Abklärungen zum Schutz der gefährde- ten Kulturen hervorgerufen. Eine dieser Abklärungen betraf u.a. die Bedienbarkeit und Einsatz- möglichkeit des Rückhaltebeckens in der Gemeinde Buchs. Dieses am östlichen Ende der Gemeinde gelegene Rückhaltebecken mit Schieber ist vor ca. 25 Jahren gebaut worden, um die Hochwassersituationen im Bereich des Furtbaches zu kontrollieren und bei Überschwemmungsge- fahr dessen Durchlauf zu regulieren. Die eingangs erwähnten Abklärungen und Gespräche mit den Vertre- tern des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich haben ergeben, dass dieses Rückhaltebecken nicht seinem Zweck entsprechend bedient werden kann. Darum bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wann darf ein Rückhaltebecken den ihm bestimmten Zweck erfüllen und zum Hochwasserschutz eingesetzt werden?

2. Wie müssen die Gemeinde und im Speziellen die Landwirte vorgehen, damit bei Überschwemmungsgefahr der Schieber des Rückhaltebe- ckens seinem Zwecke entsprechend eingesetzt werden darf und kann?

3. Gibt es Richtlinien, die diesen Einsatz regeln, und wer ist berechtigt, den Schieber des Rückhaltebeckens zu bedienen?

4. Ist die Annahme der betroffenen Grundeigentümer begründet, dass unter dem Deckmantel des Rückhaltebeckens ein Biotop oder ein ähnlich schützenswertes Naturschutzgebiet erstellt worden ist?

5. Wer trägt die Kosten der Überschwemmung, wenn das Rückhalte- becken nicht zweckmässig eingesetzt werden durfte?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet: Das Rückhaltebecken am Furtbach in Buchs/Regensdorf (HRB Wüeri) kann seinem Zweck entsprechend bedient werden. Es ist aber nicht regel- bar. Die Drosselöffnung ist fest eingestellt und kann während eines Hoch- wasserereignisses nicht verändert werden. Ungesteuerte Becken sind im Kanton Zürich die Regel. Sie zeichnen sich durch Verlässlichkeit und Robustheit aus. Wären Regelungen bei der Drosselöffnung zugelassen und käme es deswegen zu Überschwemmungsschäden, rückte zweifels- ohne die Frage nach dem Verursacher und der Haftung ins Blickfeld. Beim HRB Wüeri ist die Drosselöffnung so eingestellt, dass bei vollem Becken im unterhalb liegenden Bachquerschnitt mit nahezu vollem Profil gerechnet werden muss. Es kann aber nicht verhindert werden, dass Rückstauungen in tief einmündende Leitungen erfolgen. Diese Unzulänglichkeit lässt sich nur beim Leitungssystem selbst lösen, indem beispielsweise Rückschlagklappen oder Pumpen eingebaut werden. Beim Hochwasser vom 31. Mai und 1. Juni 2013 handelte es sich um ein Ereignis, das im Durchschnitt etwa alle zehn Jahre einmal auftreten kann. Das HRB Wüeri muss aber auch selteneren Hochwasserereignis- sen genügen. Wie zu erwarten war, staute das Rückhaltebecken damals nur wenig ein. Es traten unterhalb des Beckens keine oberflächlichen Überschwemmungen auf. Erst grössere und seltenere Hochwasserereig- nisse werden Nachrechnungen ermöglichen, aufgrund derer entschieden werden kann, ob und wie stark die Drosselöffnung beim HRB Wüeri allenfalls verändert werden soll. Zu Frage 1: Ein Hochwasserrückhaltebecken wird ausschliesslich zum Zweck des Hochwasserschutzes gebaut und eingesetzt. Geschützt werden in erster Linie die Siedlungsgebiete, im vorliegenden Fall diejenigen von Buchs, Dällikon und Würenlos AG. Die Schutzziele sind im kantonalen Richt- plan festgelegt und richten sich nach dem Schadenpotenzial. Siedlungs- gebiete sollen demgemäss mindestens bis zu einem 100-jährlichen Hoch- wasserereignis geschützt werden. Das HRB Wüeri wurde nach diesen Erfordernissen bemessen und die Drosselöffnung entsprechend einge- stellt. Unmittelbar nach dem Erstellen eines Hochwasserrückhaltebeckens wird die Drosselöffnung fest, nicht regelbar, eingestellt. Ab diesem Zeit- punkt erfüllt das Rückhaltebecken seinen Zweck. Spätere Anpassungen der Drosselöffnung sind nur möglich, wenn Nachrechnungen zu einem

Hochwasser Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Vorgaben ergeben. Voraussetzungen für dieses Vorgehen sind fundierte Erhebun- gen und Vergleiche mit den ursprünglichen Dimensionierungsberech- nungen. Tritt ein solcher Fall ein, kann der Schütz bewegt werden, das heisst, die Drosselöffnung kann vergrössert oder verkleinert und an- schliessend wieder fest eingestellt werden. Zu Frage 2: Der Schütz darf während eines Hochwassers nicht bedient und ver- stellt werden. Die Unsicherheiten wären zu gross. Würde nämlich die Drosselöffnung im Verlauf eines Hochwassers verkleinert, um Rück- stauungen oder Überschwemmungen von Landwirtschaftsgebiet zu ver- meiden, bestünde die Gefahr, dass das Becken zu früh gefüllt wird und nachfolgender heftiger Regen darin keinen Platz mehr findet. Das Hoch- wasser würde kaum mehr gedämpft dem Unterlieger zufliessen. Selbst die besten meteorologischen Grundlagen können keine Sicherheit für eine zuverlässige Drosselregelung geben. Gesamtschweizerisch (z. B. im Kanton Aargau) werden nur wenige gesteuerte Hochwasserrückhaltebecken eingesetzt. Gesteuerte Becken bedingen eine aufwendige Planung, eine umfassende Überwachung im Ernstfall und insbesondere vertiefte meteorologische Kenntnisse und Modellberechnungen einschliesslich technischer Installationen. Kleine Hochwasserrückhaltebecken, wie das HRB Wüeri, werden aus diesen Gründen nicht mit einer Steuerung versehen. Überdies sind die Gefah- ren im Fall einer Fehlsteuerung und die damit einhergehenden Haftungs- fragen zu berücksichtigen. Zu Frage 3: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 4: Das HRB Wüeri dient in erster Linie dem Hochwasserschutz des Furt- tals. Gemäss Schutzziel sollen oberflächliche Überschwemmungen von Siedlungsgebieten verhindert werden. Ein Rückhaltebecken dient in Ver- bindung mit dem Hochwasserschutz oft auch anderen Zwecken. Das HRB Wüeri war nie Deckmantel für ein Biotop oder ein ähnliches schüt- zenswertes Naturschutzgebiet. Mit ihm konnte aber das wichtige Natur- schutzgebiet Gheid erweitert werden. Der gesamte Beckenbereich hat sich in den vergangenen Jahren bezüglich Flora und Fauna erfreulich ent- wickelt. Das Becken und der revitalisierte Furtbach mit den bekiesten Unterhaltswegen sind zu einem beliebten Naherholungsgebiet gewor- den. Die Leitidee für den Hochwasserschutz im Kanton Zürich (sicher, naturnah, attraktiv) wurde mit dem HRB Wüeri umgesetzt, was bereits während der Planungsphase öffentlich kundgetan wurde.

Zu Frage 5: Ein Hochwasserrückhaltebecken mit fester, nicht veränderbarer Dros- selöffnung hat bis zum Erreichen des Schutzzieles immer eine vorteil- hafte Wirkung für die Unterlieger. Die Frage der Verantwortung und Haftung stellt sich somit nicht. Sie ist hingegen von Bedeutung, falls die Drosselklappe tatsächlich unzweckmässig bedient wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi