RRB Nr. 107/2014
Gemeindewesen, Schulgemeinde Bubikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
29. Januar 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014
107. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Bubikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Bubikon haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die neue gesetzlich vorgesehene Führungsstruktur (Ein- führung von Schulleitungen) sowie die Verkleinerung der Mitglieder- zahl der Schulpflege von bisher neun auf neu sieben auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt Art. 36 GO. Gemäss dieser Bestim- mung wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der totalrevidierten Gemeindeordnung «die Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben». Die bisherige Gemeindeordnung datiert jedoch nicht vom 5. Juni 2005, sondern vom 28. November 1993. Bei der Datumsangabe in Art. 36 GO handelt es sich somit um ein offen- sichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktio- neller Natur erfordert (Ersetzung von «5. Juni 2005» durch «28. Novem- ber 1993»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. Im Übrigen geben die Bestimmungen der totalrevidierten Gemeinde- ordnung zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Bubikon am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Schulpflege Bubikon wird verpflichtet, in Art. 36 GO die re- daktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Bubikon, Gemeindehaus, Rutsch- bergstrasse 18, 8608 Bubikon (ES), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi