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Entscheid

RRB Nr. 1071/2016

Regionaler Richtplan Winterthur und Umgebung, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

9. November 2016Deutsch15 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2016

1071. Regionaler Richtplan Winterthur und Umgebung, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Winterthur und Umgebung wurde mit RRB Nr. 2662/1997 festgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 beauftragte die Baudirektion die Planungsregionen, die Gesamtüberarbeitung der re- gionalen Richtpläne an die Hand zu nehmen. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantona- len Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberprüfung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Be- standteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Winterthur und Umgebung beruht auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und auf den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvor- stellungen. Ein zentraler Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die im kanto- nalen Raumordnungskonzept definierten Handlungsräume «Stadtland- schaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Für die Region Winterthur und Umgebung bedeutet dies, dass das vorhergesagte Bevöl- kerungswachstum hauptsächlich von den «Stadtlandschaften» Winterthur und Elsau sowie den «urbanen Wohnlandschaften» Illnau-Effretikon, Seu- zach und Wiesendangen aufgenommen werden muss. Der regionale Richtplan nimmt die Stossrichtungen der einzelnen Ka- pitel des kantonalen Richtplans auf und differenziert diese abgestimmt auf das kantonale und regionale Raumordnungskonzept. Im Bereich Sied- lung wird eine Strategie formuliert, die darauf abzielt, die für die Region besonders wichtigen Arbeitsplatzgebiete zu erhalten und teilweise neu zu schaffen. Die Gesamtverkehrsstrategie entspricht in den Grundsätzen den kantonalen Vorgaben.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen so- wie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 24. August 2015 bis zum 30. Oktober 2015. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen rund 300 Anträge ein. Der Vorstand der Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU) konsolidierte daraufhin den Richtplan und bereinigte mit den kantonalen Fachstellen die Differenzen gegenüber den kanto- nalen Planungen. An der ausserordentlichen Delegiertenversammlung der RWU vom 16. März 2016 wurde die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung einstimmig verabschiedet. Gegen diesen Be- schluss wurde kein Referendum ergriffen und gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Winterthur vom 29. April 2016 kein Rechtsmittel eingelegt.

D. Erwägungen Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des regionalen Richtplans Win- terthur und Umgebung konnten folgende Differenzen zwischen Kanton und Region nicht im Sinne der Anliegen der Region bereinigt werden: Kap. 2.3 Schutzwürdiges Ortsbild Das Ortsbild von Eschlikon in der Gemeinde Dinhard wird neu im regionalen Richtplan als schutzwürdiges Ortsbild von regionaler Bedeu- tung festgelegt. Die im Rahmen eines Gutachtens der Natur- und Hei- matschutzkommission erfolgte Abklärung der Schutzwürdigkeit ergab, dass das Ortsbild von Eschlikon ins Inventar der schutzwürdigen Orts- bilder von überkommunaler Bedeutung aufzunehmen ist. Die RWU hat auf Antrag der Gemeinde Ellikon a. d. Th. den Dorfkern mit dem alten Gemeindehaus und dem Platz um die Platane neu als schutz- würdiges Ortsbild von regionaler Bedeutung bezeichnet. Gemäss Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung hat das Dorf Ellikon a. d. Th. jedoch nur lokale Bedeutung. Als Vorausset- zung für die Aufnahme ins Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung wird deshalb die Schutzwürdigkeit noch abzuklären sein. Kap. 3.2 Regionale und kleinregionale Erholungsgebiete Die kleinregionalen Erholungsgebiete und die als regionale Erholungs- gebiete bezeichneten Reitsportzentren Elgg, Illnau-Effretikon, Neften- bach, Rickenbach und Wiesendangen) werden nicht festgesetzt. Die kleinregionalen Erholungsgebiete werden aus kantonaler Sicht auf- grund ihrer Funktion als kommunale Sportanlagen, Badeanlagen, Fami- liengärten und Friedhöfe als kommunale Erholungsgebiete eingestuft.

Sie sind nicht von regionaler Bedeutung. Mehrheitlich sind sie der kom- munalen Freihaltezone bzw. Erholungszone oder der Zone für öffentli- che Bauten zugewiesen und erfordern keine planungsrechtliche Siche- rung auf regionaler Stufe. Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt, wenn dieser über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung ver- fügt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Betriebe, die zusätzliche Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswir- kungen auf Raum und Umwelt erfordern, wie Reithalle, Galoppbahnen, befestigte Abstellplätze usw., unterstehen der Planungspflicht und ge- hören in eine entsprechende Spezialnutzungszone. Die Schaffung einer Spezialnutzungszone erfordert jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen unmittelbaren Siedlungszusammenhang. Eine Spe- zialnutzungszone ist deshalb in der Regel nur innerhalb oder am Rande des Siedlungsgebiets möglich. Eine Standortfestlegung erfolgt nicht im regionalen Richtplan. Kap. 3.7 Landschaftsvernetzung Die geplanten Landschaftsverbindungen in Seuzach (Querung A1), Winterthur (Querung A1 und Bahnlinie) und Winterthur/Wiesendangen (Querung A1) werden nicht festgesetzt. Der Vernetzungskorridor beim Autobahnkreuz A1/A4 zwischen Win- terthur (Rosenberg) und Neftenbach (Nr. 12, Korridor Süd) wird wieder in der Karte aufgenommen und festgesetzt. Im kantonalen Richtplan werden bestehende und geplante Landschafts- verbindungen zur Querung von Infrastrukturen bezeichnet, wobei zwi- schen Landschaftsaufwertung, ökologischer und erholungsbezogener Ver- netzung unterschieden wird (vgl. Kantonaler Richtplan, Richtplantext Pt. 3.9.2). Im Zusammenhang mit den regionalen Vernetzungskorridoren können in Analogie zum kantonalen Richtplan auch Landschaftsverbin- dungen von regionaler Bedeutung festgesetzt werden. Bauliche Massnah- men für Landschaftsverbindungen auf regionaler Stufe können jedoch nur kantonale oder kommunale Infrastrukturen betreffen. Sie dürfen keine Querungen von Autobahnen zur Folge haben. Die Einbindung des Bunds ist nur über den kantonalen Richtplan möglich. Die bestehenden Strassen beim Autobahnkreuz A1/A4 und das aus- geschiedene Gebiet Rosenberg für stark verkehrserzeugende Nutzungen haben eine erheblich trennende Wirkung auf die vorhandenen Lebens- räume. Die Vernetzung der Naturschutzgebiete ist in diesem Bereich be- sonders wichtig.

Kap. 3.10 Gefahren Im regionalen Richtplantext ist auf den Chemierisikokataster als mass- gebende Grundlage für die Koordination von Raumplanung und Stör- fallvorsorge hinzuweisen. Der Richtplantext wird wie folgt ergänzt: «Die Störfallverordnung fordert die Kantone auf, Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge aufeinander abzustimmen (Art. 11a StFV). Der Chemie- risikokataster des Kantons Zürich liefert Standortinformationen zu mög- lichen Störfallrisiken. Vor baurechtlichen Entscheiden informiert und be- rät die verfahrensleitende Stelle die Grundeigentümerschaft hinsichtlich allfälliger Störfallrisiken und über das Vorgehen zur Bestimmung geeig- neter Massnahmen zur Senkung der Risiken auf ein tragbares Mass. Bei Neubauten oder neubauähnlichen Umbauten von Bauvorhaben der Ge- meinden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben sorgt die Bauherr- schaft für die Umsetzung der notwendigen und verhältnismässigen Schutz- massnahmen am Bauvorhaben, sofern das Personenrisiko im Sinne der Störfallverordnung nicht durch Massnahmen an der Störfallanlage auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. In relevanten Fällen ist die kan- tonale Fachstelle Störfallvorsorge zu konsultieren.» Kap. 4.2 Strassenverkehr Mit Ausnahme der Grüzefeldstrasse, Teilstück St. Gallerstrasse (Que- rung Grüze) – Industriestrasse/Grüzefeldstrasse und der Unteren Brigger- strasse werden alle Strassen, für die neu eine Aufklassierung als regionale Verbindungsstrasse beschlossen wurde, nicht im regionalen Richtplan fest- gesetzt. Der Kanton legt sein Strassennetz aus fachtechnischer Sicht nach ein- heitlichen, auf die Funktion der Strasse ausgerichteten Kriterien fest. Das Staatsstrassennetz besteht aus Hauptverkehrsstrassen (kantonale Fest- legung) und Verbindungsstrassen (regionale Festlegung). Hauptverkehrs- strassen haben die Aufgabe, Zentren zu verbinden, Anschlüsse der Hoch- leistungsstrassen zu erschliessen, regionalen Verkehr zu sammeln, Hierar- chie zwischen Netzstufen zu gewährleisten und Infrastrukturen kantona- ler Bedeutung zu erschliessen. Verbindungsstrassen haben die Aufgabe, Siedlungsgebiete innerhalb der Region zu verbinden, Infrastrukturen regionaler Bedeutung zu erschliessen und bedeutende Verbindungen sicherzustellen. Für die im regionalen Richtplan festgelegten Verbin- dungsstrassen ergeben sich daraus nicht für jede Strasse abschliessende Kriterien, ob eine Aufnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Eine wesent- liche Rolle spielt auch der Bestand, die Netzdichte und vor allem die Fi- nanzierbarkeit durch den Kanton. Um die Finanzierbarkeit gewährleis- ten zu können, muss das Kantonsstrassennetz ungefähr gleich bleiben und in den unterschiedlichen Regionen im Verhältnis zur Siedlungsdichte eine angemessene Netzdichte aufweisen. Dies ist aus Sicht der Gleichbehand- lung der verschiedenen Regionen und Gemeinden zwingend notwendig.

Die Kategorien für die Umgestaltung des Strassenraums werden nur auf Typ A (Umgestaltung Strassenraum aufgrund der Studie «Verträglich- keit Strassenraum» des Amts für Verkehr, Zusatzfinanzierung aus dem Strassenfond) und auf Typ B (Umgestaltung aufgrund weiterer Kriterien, Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds) festgelegt. Zur Ver- einheitlichung und Vereinfachung werden die beiden Kategorien Typ B (Umgestaltung aufgrund geschützter Ortsbilder, Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfond) und Typ C (Umgestaltung aufgrund weiterer Kri- terien, Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds) zusammenge- fasst und als Typ B (Umgestaltung aufgrund weiterer Kriterien, Zusatz- finanzierung nicht aus dem Strassenfond) deklariert. Das Ziel «Lärmschutz bei Ortsdurchfahrten» wird im Richtplantext wie folgt ergänzt: «Die Umgestaltung der Ortsdurchfahrten hat unter Be- rücksichtigung akustischer Prinzipien zu erfolgen. Dies fördert die Auf- enthaltsqualität der Strassenräume. Dabei ist darauf zu achten, dass durch betriebliche, gestalterische und bauliche Massnahmen keine Geräusch- phänomene entstehen, die neu störend in den Vordergrund treten (ver- mehrte Beschleunigungsvorgänge, Schlaggeräusche aufgrund von Hin- dernissen oder Pflästerungen usw.). Ergänzend kommen Massnahmen zur aktiven Förderung der akustischen Aufenthaltsqualität hinzu (unversie- gelte Böden und raue, strukturierte Wandflächen, Sträucher und Bäume, Brunnen usw.). Eine Umgestaltung der Ortsdurchfahrten darf nicht zu einer Verlagerung des Verkehrs auf die Nebenstrassen führen.» Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr Die Umsteigehaltestelle Winterthur Wülflingen-Nord mit Antrag auf Aufnahme in den kantonalen Richtplan wird nicht festgesetzt. In der Stadt Winterthur werden die Verlängerung der Busspur Wülf- lingerstrasse vor Knoten Neuwiesenstrasse stadteinwärts (Nr. 1), die neue Busspur in der St. Gallerstrasse vor Knoten Talegg stadteinwärts (Nr. 2), die neue Busspur in der St. Gallerstrasse vor Knoten Grüzefeldstrasse stadteinwärts (Nr. 3), die neue Busspur in der Grüzefeldstrasse vor Kno- ten St. Galler-/Grüzefeldstrasse stadteinwärts (Nr. 4), die neue Busspur in der Technikumstrasse vor Knoten Technikum-/Turmhaldenstrasse (Nr. 5), die neue Busspur beim Knoten Seener-/Frauenfelderstrasse aus Richtung Seen (Nr. 6) und die neue Busspur beim Knoten Lind-/Schaffhauserstrasse stadteinwärts (Nr. 7) im regionalen Richtplan festgesetzt. Die auf die Angebotsstrategie 2020/2030 von Stadtbus Winterthur abge- stimmte Verlängerung der Trolleybuslinie Töss – S-Bahn-Station Töss-Süd und die Trolleybuslinie Oberwinterthur – S-Bahn-Station Wiesendangen sowie die Umsteigehaltestelle Winterthur Wülflingen-Nord werden nicht festgesetzt. Die Trolleybuslinie Lindenplatz – Langwiesen – Hardau – S- Bahn-Station Winterthur Wülflingen wird auf mittelfristig geändert.

Die Aussagen zu den Finanzierungspflichten des Kantons, insbeson- dere die Aussage, wonach Trolleybuslinien den Tramlinien bezüglich der Kostentragung durch den Kanton gleichgestellt seien, werden weggelassen. Umsteigehaltestellen sind grundsätzlich im kantonalen Richtplan fest- zusetzen. Der Standort der Umsteigehaltestelle Winterthur Wülflingen- Nord wird als nicht zweckmässig beurteilt. Der Antrag auf Annahme in den kantonalen Richtplan ist nicht zielführend. Eine Anpassung des kantonalen Richtplans müsste auf der Grundlage eines Nachweises der Zweckmässigkeit erfolgen. Die Grundlagen für die geplanten Busspuren sind im Steuerungs- und Dosierungskonzept Winterthur vom 19. Dezember 2014 festgehalten. Die Festlegungen sind das Ergebnis aus den bisherigen gemeinsamen Pla- nungsprozessen (Stadt/Kanton) sowie aus der kantonsweit durchgeführ- ten öV-Verlustzeitanalyse. Sie sind eine wichtige planerische Grundlage für die Weiterentwicklung der entsprechenden Strassenräume mit dem Ziel eines möglichst zeitverlustfreien öV. Das Kapitel 4.3.3 Massnahmen (Kanton) wird wie folgt angepasst: «Der Kanton setzt sich beim Bund für die Integration der Planungen zur S-Bahn 2. Generation in die kommenden Ausbauschritte der Eisenbahninfrastruk- tur ein. Zur rechtzeitigen Interessenwahrung können neue S-Bahnhalte- stellen oder andere Ausbauten der Bahninfrastruktur zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan beantragt werden. Sie können nach deren Ge- nehmigung im regionalen Richtplan nachgetragen werden. Ein Antrag bedingt in der Regel vorgängige fundierte Abklärungen zur Machbarkeit sowie zur Zweckmässigkeit des Objekts.» Kap. 4.4 Fussverkehr Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich und vollständig Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege (ZW) enthalten und/oder im Planungsbericht «Hin- dernisfreie Wanderwege in der Region Winterthur und Umgebung» vom 11. November 2013 in den Objektblättern der fünf geplanten hindernis- freien Wanderwege bezeichnet sind. Der Fussverkehr ist vom Grundsatz her eine kommunale Aufgabe, da- her sind Fusswege nicht Teil des Zürcher Wanderwegnetzes und somit auch nicht Bestandteil des regionalen Richtplans. Der regionale Richtplan hat somit nur das kantonal signalisierte Wanderwegnetz zu enthalten. Zur Festsetzung von Fusswegen für den Alltagsverkehr fehlt aus kanto- naler Sicht eine Grundlage. Bei den geplanten Wanderwegen, die teilweise durch bestehende über- kommunale Naturschutzgebiete führen und in Konflikt mit der überkom- munalen Schutzverordnung stehen, wird ein Koordinationshinweis auf- genommen, wonach die genaue Linienführung erst im Detailprojekt fest- gelegt werden kann.

Kap. 4.5 Veloverkehr Der geplante Veloweg im Gebiet Bruni in Pfungen wird ausserhalb des Naturschutzgebiets geführt. Die geplanten Linienführungen der Ve- lowege in Illnau-Effretikon/Lindau und in Neftenbach stehen in Kon- flikt mit überkommunalen Naturschutzgebieten. Bei diesen Vorhaben wird ein Koordinationshinweis aufgenommen, wonach die genaue Linienfüh- rung erst im Detailprojekt festgelegt werden kann. Hinsichtlich Velonetzplan Kanton Zürich wird der Richtplantext wie folgt ergänzt: «Betreffend Zuordnung und Funktion der Velowege wird auf den Beschluss des Regierungsrats Nr. 591/2016 zum Velonetzplan Kan- ton Zürich verwiesen. Danach sind die im regionalen Richtplan festge- setzten Veloschnellrouten als mögliche Abschnitte für Pilotprojekte an- zusehen.» Kap. 4.7 Parkierung Die geplante Park+Bike-Anlage Winterthur Wülflingen-Nord und die auf dem Gelände des Strickhofs Winterthur Wülflingen eingetragene Park+Ride-Anlage der SBB werden nicht im regionalen Richtplan fest- gesetzt. P+R-Anlagen innerhalb des Stadtgebiets werden als nicht zweckmäs- sig und zielführend beurteilt. Sie widersprechen der kantonalen Strategie, gemäss der ein Umstieg vom MIV auf den öV möglichst nah am Wohnort der Pendler erfolgen soll. Die Flächen und Gebäude des Strickhofs Wülf- lingen sind zudem Teil der Langfriststrategie in Bildung und Dienstleis- tungen für die Zürcher Landwirtschaft. Für eine P+R-Anlage besteht auf dem Gelände des Strickhofs Wülflingen kein Platz. Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung Bei den Versorgungsgebieten D (Elgg–Oberschottikon und Dickbuch– Oberschottikon) und E (Weisslingen–Kollbrunn, Sennhof–Winterthur und Schlatt–Kollbrunn) wird ein Koordinationshinweis aufgenommen, wonach die genaue Linienführung erst im Detailprojekt festgelegt wer- den kann. Kap. 5.7 Abfall Die bestehenden Recyclingbetriebe innerhalb des Siedlungsgebiets in Elgg, Hettlingen, Neftenbach, Rickenbach und Winterthur werden nicht im regionalen Richtplan festgesetzt. Im kantonalen Richtplan wird festgehalten, dass Anlagen für die Be- handlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grund- sätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen sind (vgl. kantonaler Richtplan, Richtplantext Pt. 5.7.2). Da die bestehenden Recyclingbetriebe innerhalb des Siedlungsgebiets als zonenkonform gelten, ist eine Stand- ortsicherung im regionalen Richtplan nicht erforderlich.

Bestehende Recyclingbetriebe ausserhalb des Siedlungsgebiets können nur bezeichnet werden, wenn die Festlegungen nach 2009 (Festsetzung Teilrevision kantonaler Richtplan, Versorgung, Entsorgung) bestätigt oder geändert wurden. Hingegen sind Vergärungsanlagen mit einem Energie- potenzial von mehr als 5000 MWh/a im regionalen Richtplan zu bezeich- nen (vgl. kantonaler Richtplan, Richtplantext Pt. 5.4.3).

E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung kann unter Vorbehalt der vorangegangenen Erwägungen fest- gesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplan- karten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist eine Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung wird gemäss dem Beschluss der ausserordentlichen Delegier- tenversammlung der RWU vom 16. März 2016 vorbehältlich Dispositiv II und III festgesetzt.

II. In Änderung des Beschlusses der ausserordentlichen Delegierten- versammlung der RWU vom 16. März 2016 werden folgende Punkte im Sinne der Erwägungen festgesetzt: – Kap. 2.3 Schutzwürdiges Ortsbild (Ellikon a. d. Th.) – Kap. 3.7 Landschaftsvernetzung (Vernetzungskorridor) – Kap. 3.10 Gefahren (Koordination von Raumplanung und Störfall- vorsorge) – Kap. 4.2 Strassenverkehr (Umgestaltung Strassenraum, Lärmschutz) – Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Busspuren/Winterthur, Zeit- horizont Trolleybuslinie) – Kap. 4.4 Fussverkehr (Koordinationshinweis Wanderwege durch Natur- schutzgebiete) – Kap. 4.5 Veloverkehr (Koordinationshinweis Linienführung) – Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung (Koordina- tionshinweis Linienführung)

III. Entgegen dem Beschluss der ausserordentlichen Delegiertenver- sammlung der RWU vom 16. März 2016 werden folgende Punkte im Sinne der Erwägungen nicht festgesetzt: – Kap. 3.2 Regionale und kleinregionale Erholungsgebiete – Kap. 3.7 Landschaftsvernetzung (Landschaftsverbindungen) – Kap. 4.2 Strassenverkehr (Aufklassierung regionale Verbindungsstrasse) – Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Trolleybuslinien/Winterthur, Umsteigehaltestelle, Finanzierungspflicht) – Kap. 4.4 Fussverkehr (Fusswege für Alltagsverkehr) – Kap. 4.7 Parkierung (geplante P+R-Anlagen innerhalb Stadtgebiet) – Kap. 5.7 Abfall (Recyclingbetriebe innerhalb Siedlungsgebiet)

IV. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsge- meinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfen- bachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde er- hoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Dispositiv I–V dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich be- kannt zu machen.

VII. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier der Revisionsvor- lage an – die RWU Regionalplanung Winterthur und Umgebung, Sekretariat c/o Amt für Städtebau, Pionierstrasse 7, Postfach, 8402 Winterthur (R), – die Stadträte (je ES) – Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon – Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur – die Gemeinderäte (je ES) – Altikon, Schloss Altes Schulhaus, 8479 Altikon – Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten – Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil – Dättlikon, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon – Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard – Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg – Ellikon a. d. Th., Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur – Elsau, Auwiesenstrasse 1, Postfach 127, 8352 Elsau – Hagenbuch, Dorfplatz 1, Postfach 77, 8523 Hagenbuch – Hettlingen, Stationsstrasse 1, 8442 Hettlingen – Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hofstetten

– Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau – Neftenbach, Schulstrasse 7, Postfach 332, 8413 Neftenbach – Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen – Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach – Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt – Seuzach, Stationsstrasse 1, Postfach 431, 8472 Seuzach – Turbenthal, Tösstalstrasse 56, Postfach 132, 8488 Turbenthal – Weisslingen, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen – Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach 83, 8542 Wiesendangen – Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon – das Verwaltungsgericht – das Baurekursgericht – die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi