RRB Nr. 1072/2019
NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, vierte Programmperiode 2020-2024, Genehmigung, gebundene Ausgabe
20. November 2019Deutsch16 min
Source zh.ch
NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, vierte Programmperiode 2020-2024, Genehmigung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1072. NFA; Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (vierte Programmperiode 2020–2024)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1048/2015 hat der Regierungsrat die Baudirektion letztmals ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen bis zu einem Nettokre- dit von 10 Mio. Franken über jeweils vier bzw. für den Bereich Denkmal- pflege, Archäologie und Ortsbildschutz über fünf Jahre mit den zuständi- gen Bundesstellen abzuschliessen. Gleichzeitig genehmigte er die Eck- werte der Programmvereinbarungen Schutzbauten sowie Lärm- und Schallschutz und bewilligte dafür Rahmenkredite von 20,8 Mio. Franken bzw. 59 Mio. Franken. Mit Beschluss Nr. 510/2018 bewilligte der Regie- rungsrat einen Rahmenkredit von 13,7 Mio. Franken und ermächtigte die Baudirektion, die Programmvereinbarung Naturschutz innerhalb der Eck- werte des Rahmenkredits abzuschliessen (Erhöhung von 9,1 Mio. Fran- ken auf 13,7 Mio. Franken). Mit dieser Erhöhung überstieg die Programm- vereinbarung Naturschutz den Schwellenwert von 10 Mio. Franken, wes- halb der Regierungsrat damals einen Rahmenkredit beschloss. Die vierte Programmperiode dauert – abgesehen von der Programm- vereinbarung für den Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbild- schutz – ausnahmsweise fünf Jahre, das heisst von 2020 bis 2024. Grund dafür ist eine gesetzliche Vorschrift (Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006 [FHV; SR 611.01]), wo- nach die Verabschiedung der Botschaft zu den Verpflichtungskrediten für die Programmvereinbarungen im Nachgang zur Verabschiedung der Bot- schaft über die Legislaturplanung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die vierte Programmperiode sollen 2019 in folgenden Bereichen Programmvereinbarungen abgeschlossen werden: – Wald: Programmvereinbarung für den Bereich Wald mit den Teilpro- grammen Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung. – Naturschutz: Programmvereinbarung für die Programmziele Kantona- les Gesamtkonzept zur Arten- und Lebensraumförderung sowie Ver- netzungsplanung; Schutz und Pflege der Biotope sowie des ökologi- schen Ausgleichs gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); Sanierung, Aufwertung, Neuschaffung und Vernetzung von Biotopen sowie des ökologischen Ausgleichs nach NHG; Förderung national prioritäre Arten sowie Wissen.
– Landschaft: Programmvereinbarung für die Teilprogramme «Schüt- zenswerte Landschaften» sowie «Pärke von nationaler Bedeutung». – Jagd: Programmvereinbarung im Bereich Eidgenössische Wildtier- schutzgebiete, Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeu- tung Neeracherried, Pfäffikersee, Greifensee. – Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz): Pro- grammvereinbarung für die Produkte Grundangebot (Schutzbauten kleiner 5 Mio. Franken) und Gefahrengrundlagen. Hochwasserschutz- projekte mit Kosten über 5 Mio. Franken fallen in der Regel als Einzel- projekte nicht unter die Programmvereinbarung. In begründeten Ein- zelfällen kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) von dieser Regel abgewichen werden. – Schutzbauten (Wald): Programmvereinbarung für das Produkt Ge- fahrengrundlagen. – Revitalisierung von Gewässern: Die strategische Revitalisierungspla- nung für Fliessgewässer wurde 2015 beschlossen. Damit besteht für die Förderung der Revitalisierung der Gewässer eine verbindliche Grundlage. Neben den eigentlichen Revitalisierungsprojekten können nach wie vor auch Kombiprojekte (Hochwasserschutzprojekte mit Überbreite und/oder Überlänge gegenüber den Mindestanforderun- gen) mit Beiträgen aus dem Revitalisierungskredit des Bundes unter- stützt werden. – Amtliche Vermessung: Programmvereinbarung für die Produkte Erst erhebung, Erneuerungen und periodische Nachführungen. – Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster): Programmvereinbarung für die Produkte Aufbau und Be- trieb. – Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz: Programmverein- barung für die Sicherstellung, Konservierung, Restaurierung und Do- kumentation von Bau-, Boden- und Gartendenkmälern sowie Orts- bildern. Die Programmvereinbarungen werden zwischen den zuständigen Bun- desstellen und dem Kanton abgeschlossen. Für den grössten Teil der Pro- grammvereinbarungen ist das BAFU verantwortlich. Dieses hat das Ver- fahren für 2019 wie folgt festgelegt: Termin – Eingabe der Kantone für die Programmperiode 29. März 2019 2020 bis 2024 – Phase 1: Verhandlungen zwischen Kanton Mai bis August 2019 und Bund (BAFU) – Phase 2: Differenzbereinigungen September bis Oktober 2019 und Nachverhandlungen – Unterzeichnung der Programmvereinbarungen Dezember 2019 Für die weiteren Bereiche bestehen separate Zeitpläne bis Ende 2019.
Im Bereich Lärmschutz ist gegenwärtig keine neue Programmverein- barung abzuschliessen. Im Februar 2016 haben die eidgenössischen Räte eine Motion von Ständerat Filippo Lombardi (15.4092) angenommen, die eine Verlängerung der Frist der laufenden Programmvereinbarungen im Bereich Lärm- und Schallschutz verlangt. Mit der Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) am 21. Februar 2018 hat der Bundesrat die Motion umgesetzt. Die laufende dritte Programmperiode im Bereich Lärm- und Schallschutz wird somit gemäss Art. 21 Abs. 3 LSV bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und es gelten weiterhin die entsprechenden Beitragssätze und Rahmenbedin- gungen gemäss Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2016 bis 2019. Die Baudirektion hat reine Lärmschutzprojekte bisher gestützt auf RRB Nr. 1048/2015 in eigener Kompetenz festgesetzt. Diese Praxis soll weitergeführt und die Kompetenz gemäss § 15 Abs. 1 des Strassenge- setzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) gestützt auf Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) und § 38 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwal- tung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) auch formell auf die Baudirektion über- tragen werden.
2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarungen Zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarungen ist im Rah- men seiner Verordnungskompetenz der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Programm- vereinbarungen für den Kanton Zürich auszuhandeln und abzuschliessen. Betreffend Mandatierung und Abschlusskompetenz kann auf die Aus- führungen in RRB-Nr. 1454/2007 verwiesen werden. Die darin festge- legte Handhabung ist weiterhin zweckdienlich. Demnach müsste bei einer rein begrifflichen Betrachtungsweise zwar davon ausgegangen werden, dass Programmvereinbarungen unter § 39 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) fal- len und entsprechend Rahmenkredite einzuholen wären. Rahmenkredite sind aber grundsätzlich für grössere Vorhaben gedacht, die in inhaltlich zusammengehörende Einzelvorhaben aufgeteilt werden können (z. B. Pro- grammvereinbarungen Naturschutz oder Wald). Demgegenüber werden viele der in anderen Programmvereinbarungen vereinbarten Ziele in der Summe einer Vielzahl kleinerer Leistungen oder kleiner Einzelvorha- ben erreicht. Es ist deshalb angezeigt, in diesen Fällen auf einen Rahmen- kredit zu verzichten und auf der Grundlage des Konsolidierten Entwick lungs- und Finanzplans (KEF) und der Budgetkredite zu verhandeln. Entsprechend wird – neu auch bei einem Nettokreditbedarf von mehr
als 10 Mio. Franken – auf einen Rahmenkredit verzichtet. Die Baudirek- tion soll im Rahmen von vorgegebenen Eckwerten weiterhin gemäss § 58 Abs. 2 CRG in Verbindung mit § 39 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) ermächtigt bleiben, auch Programm- vereinbarungen bei einem Nettokreditbedarf über 10 Mio. Franken mit dem Bund auszuhandeln und abzuschliessen. Die einzelnen Ausgaben- bewilligungen werden sich hierbei nach den allgemeinen Finanzkompe- tenzen gemäss CRG und FCV bzw. dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) richten. Übersteigt der Nettokreditbedarf einer Programmvereinbarung die Grenze von 10 Mio. Franken, so ist für die Verhandlungen der Programm- vereinbarung ein Mandat des Regierungsrates mit entsprechenden Eck- werten notwendig. Erfolgt der Abschluss der Programmvereinbarung innerhalb dieses Mandats, ist die Baudirektion ermächtigt, die Programm- vereinbarung abzuschliessen; andernfalls liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat. Das erstmals im Jahr 2008 eingeführte Finanzierungs- system für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund hat sich seither bewährt und soll auch für die vierte Periode fortgeführt werden.
3. Stand der Verhandlungen und Nettokreditbedarf Am 29. März 2019 reichte die Baudirektion die Programmgesuche für den Umweltbereich beim BAFU ein. Anschliessend begann die erste Ver- handlungsrunde (Phase 1) zwischen den Fachabteilungen der Baudirek- tion und den Fachstellen des Bundes über Inhalt und Höhe der Beitrags- leistungen des Bundes. Wald: Im Bereich Wald (Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbe- wirtschaftung) decken sich die Verhandlungsergebnisse weitgehend mit den Programmgesuchen. Gegenüber der Vorperiode sind die Bundes- mittel deutlich angestiegen. Die Ausscheidung der Tobelschutzwälder 2017 im Kanton Zürich liess die Schutzwaldfläche von 1310 ha auf 7466 ha an- wachsen, was zum Bezug von mehr Bundesmitteln berechtigt. Mehr Mit- tel werden künftig im Rahmen der Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz für die Waldbiodiversität zur Verfügung gestellt. Infolge einer Revision des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) im Ver- lauf der letzten Programmperiode stellt der Bund zudem neu auch Mit- tel für die Wiederinstandstellung und den periodischen Unterhalt von Waldstrassen bereit. Naturschutz: Im Bereich Naturschutz hat das BAFU Bundesgelder von 37,44 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Der Bundesbeitrag ist deutlich höher als in der dritten Vereinbarungsperiode, da der Bund im Rahmen der Strategie Biodiversität Schweiz mehr Mittel zur Verfügung gestellt hat.
Landschaft: Im Bereich Schützenswerte Landschaften hat das BAFU Bundesgelder von Fr. 953 000 in Aussicht gestellt, im Bereich Pärke von nationaler Bedeutung solche von 3,75 Mio. Franken. Jagd: Der zugesicherte Bundesbeitrag für die Periode 2020–2024 be- trägt Fr. 350 000 (Überwachung: Fr. 228 975 und Fr. 121 025 für die An- passung der Markierungen im Gelände an die Bundesvorgaben, Wildscha- denverhütung und -vergütung sowie für die Umsetzung des Projekts zur Förderung des Weissstorches am Greifensee). Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz): Im Bereich Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahrengrundlagen, verfügt der Bund für die Programmperiode 2020–2024 über einen ausreichend dotierten Zusicherungskredit. In der Verhandlung zur Programmver- einbarung Ende Juni 2019 wurde der Bundesbeitrag auf 22,01 Mio. Fran- ken festgelegt. Schutzbauten (Wald): Im Bereich Schutzbauten, Gefahrengrundlagen, ist für die Naturgefahrenkategorie Massenbewegungen die Erarbeitung eines Ereignis- und eines Schutzbautenkatasters vorgesehen. Revitalisierung von Gewässern: Die ursprüngliche Eingabe des Kan- tons lag über den vom Bund vorgesehenen Mitteln; der Bund hat indes- sen nur einen Bundesbeitrag von insgesamt 6,0 Mio. Franken vorgesehen. Mit E-Mail vom 20. September 2019 hat der Bund den Kanton informiert, dass die Bundesbeiträge um 0,4 Mio. Franken auf 6,4 Mio. Franken erhöht werden können. Auf die zweite Verhandlungsrunde, geplant am 23. Sep- tember 2019, konnte daher verzichtet werden. Der gesamte ermittelte Auf- wand für Revitalisierungen beträgt 11,7 Mio. Franken (Grundlagen Re- vitalisierung und kantonale Projekte rund 4 Mio. Franken, Kombiprojekte: 2,3 Mio. Franken [Betrag bereits in den Schutzbautenprojekten berück- sichtigt], Gemeindeprojekte rund 7,7 Mio. Franken). Aufgrund der ver- schiedenen Programmziele und Beitragssätze ist ein Bundesbeitrag von 6,4 Mio. Franken zu erwarten (darin sind auch die Revitalisierungsan- teile der Kombiprojekte enthalten). Amtliche Vermessung: Die Programmvereinbarung wird ebenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen. Im Unterschied zu den Programmvereinbarungen mit dem BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vor- liegen, festgelegt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raumentwicklung. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster): Im Verlauf der letzten Periode wurde für den Vollausbau und den Aufbau des laufenden Betriebs im Kanton Zürich bereits eine Pro- grammvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen. Für den Betrieb und den weiteren Ausbau des ÖREB-Katasters wird für die Periode 2020– 2023 eine neue Programmvereinbarung über vier Jahre abgeschlossen.
Im Unterschied zu den Programmvereinbarungen mit dem BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils Anfang Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festgelegt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raumentwicklung. Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz: Im Rahmen der Kan- tonsgespräche wurde zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK), der Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege und der Abteilung Archäolo- gie und Denkmalpflege (Baudirektion, Amt für Raumentwicklung) im Mai 2019 die Zwischenbilanz hinsichtlich der laufenden Programmver- einbarungen 2016–2020 gemeinsam erörtert. Dabei erfolgte auch ein Aus- tausch über die Inhalte der Programmvereinbarungen der Periode 2020– 2024, über die Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021– 2024 (Kulturbotschaft) und über die informelle Anhörung des BAK zur interdepartementalen Strategie zur Förderung der Baukultur (Strategie Baukultur). Die individuellen Ziele für die kommende Programmperiode werden im Herbst 2019 festgelegt. Nach Abschluss der Verhandlungen kann für die Dauer von fünf Jah- ren insgesamt von folgendem Nettokreditbedarf ausgegangen werden (in Mio. Franken): Programmvereinbarung Gesamt Eigen- Brutto- Bundes Netto- kosten leistung kredit beitrag kredit Gemeinden Kanton Wald 44,23 44,23 19,05 25,18 Naturschutz 68,84 68,84 37,44 31,40 Landschaft (einschliesslich Pärke 7,48 7,48 4,70 2,78 von nationaler Bedeutung) Jagd 0,75 0,75 0,35 0,40 Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahren 22,60 22,60 8,89 13,71 grundlagen kantonale Projekte (Wasserbau) Schutzbauten, Grundbedarf und Gefahren 37,50 18,75 18,75 13,13 5,62 grundlagen kommunale Projekte Staats- / durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) Schutzbauten, Gefahrengrundlagen (Wald) 0,40 0,40 0,20 0,20 Revitalisierung kantonale Projekte 4,00 4,00 2,80 1,20 (Wasserbau) Revitalisierung kommunale Projekte Staats- / 7,70 2,60 5,10 3,60 1,50 durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) Amtliche Vermessung 3,80 3,80 2,30 1,50 ÖREB-Kataster 2,10 2,10 2,10 0,00 Total 199,40 21,35 178,05 94,56 83,49 Der Nettokreditbedarf der dritten Programmvereinbarungsperiode von 2016 bis 2019 betrug insgesamt 109,28 Mio. Franken.
4. Eckwerte und Rahmenkredite
4.1 Eckwerte Für die Programmvereinbarung Schutzbauten (Art. 6 Bundesgeset- zes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau; SR 721.100) beträgt der Ge- samtaufwand des Bundes, des Kantons und der Gemeinden 60,1 Mio. Franken, wovon 22,6 Mio. Franken auf kantonale Projekte und 37,5 Mio. Franken auf kommunale Projekte entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Bundesbeitrag von 22,01 Mio. Franken. Für Massnahmen auf kantonaler Stufe entfallen 8,89 Mio. Franken auf Bundesbeiträge, davon 5,64 Mio. Franken auf Projekte in der Inves- titionsrechnung und 3,25 Mio. Franken auf Gefahrengrundlagen in der Erfolgsrechnung. Der dem Kanton verbleibende Nettoaufwand beträgt 13,71 Mio. Franken (10,46 Mio. Franken für Wasserbauprojekte in der In- vestitionsrechnung und 3,25 Mio. Franken für Gefahrengrundlagen in der Erfolgsrechnung). Für kommunale Schutzbauten gewährt der Bund 13,13 Mio. Franken durchlaufende Bundesbeiträge. Zusätzlich zu den Bundesbeiträgen rich- tet der Kanton Staatsbeiträge von 5,62 Mio. Franken an die Gemeinden aus. Der Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden beträgt 18,75 Mio. Franken. Ein Beitrag des Kantons an kommunale Projekte ist Voraussetzung für den Erhalt von durchlaufenden Bundesbeiträgen. Gemäss § 15 des Was- serwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) kann der Kan- ton Hochwasserschutzmassnahmen, Ausdolungen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern mit zusätzlichen Sub- ventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern. Da der Subventionszweck und der Höchstsatz durch Gesetz festgelegt sind, handelt es sich vorliegend um Subventionen als gebundene Ausga- ben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Subventions- höhe wird in § 14a der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112) weiter differenziert: Je nach Sachverhalt kann der Kanton die Projekte mit höchstens 10%, 20% oder 30% der anrechenbaren Kosten unterstützen.
4.2 Rahmenkredite Die Programmvereinbarung Wald stützt sich auf Bundesebene auf Art. 35 ff. WaG, dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung, die Erfüllung der Waldfunktio- nen und die Förderung der Waldwirtschaft ist. Die Arbeit der Abteilung Wald stützt sich auf das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1) sowie den Waldentwicklungsplan Kanton Zürich 2010.
Die Bundesmittel helfen mit, die Waldfunktionen «Schutz vor Natur- gefahren», «biologische Vielfalt» und «Holznutzung» sicherzustellen, kön- nen dabei jedoch nur einen Teil abdecken. Um die Ziele gemäss Waldent- wicklungsplan zu erfüllen, müssen zusätzlich hinreichende kantonale Mittel gemäss §§ 22 ff. des Kantonalen Waldgesetzes geleistet werden. Die Ausrichtung von Bundesmitteln erfordert bei einigen Fördertatbe- ständen eine zwingende Beteiligung durch den Kanton (z. B. Optimierung von Strukturen, Walderschliessung, Verhütung und Bekämpfung vor Waldschäden einschliesslich Neobiota). Bei anderen ist der Einsatz von Kantonsmitteln für die Ausrichtung von Bundesmitteln nicht zwingend. Letztere vermögen nur einen Teil der anfallenden Kosten zu decken, was die Leistung von kantonalen Mitteln erforderlich macht. Für die Programmvereinbarung Wald soll ein Rahmenkredit von 25,18 Mio. Franken festgelegt werden. Die Programmvereinbarung um- fasst folgende Leistungen: Pflege des Schutzwaldes, Verhütung und Bekämpfung von Waldschä- den, Errichtung von Waldreservaten und Erhalt von Biotopbäumen, Ein- griffe zugunsten der biologischen Vielfalt (lichte Wälder, Waldrand, Mit- telwald), Erstellen von Planungsgrundlagen, Verbesserung von Bewirt- schaftungsstrukturen, Wiederinstandstellung der Walderschliessung, Pflege des Jungwaldes, Förderung klimatoleranter und seltener Baum- arten und praktische Ausbildung (Waldarbeiterinnen und -arbeiter, Hoch- schulpraktika). Die Programmvereinbarung Naturschutz stützt sich auf Bundesebene auf Art. 18 und 23 ff. NHG, dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung, Nutzung und Inwertsetzung von schützenswerten Landschaften und Na- turdenkmäler ist. Die Arbeit der Fachstelle Naturschutz stützt sich auf das Naturschutz-Gesamtkonzept des Kantons Zürich. Die Bundesmittel erlauben es, Projekte im Sinne des Naturschutz-Ge- samtkonzepts für den Kanton Zürich umzusetzen. Es werden Projekt- aufträge an Dritte vergeben sowie Subventionen gemäss § 217 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) gewährt. Die verschiedenen Pro- grammziele im Programm Naturschutz werden vom Bund mit unter- schiedlichen Kostenanteilen (40–70%) unterstützt. Für die Programmvereinbarung Naturschutz soll ein Rahmenkredit von insgesamt 31,40 Mio. Franken festgelegt werden. Die Programmver- einbarung umfasst folgende Leistungen: Kantonales Gesamtkonzept zur Arten- und Lebensraumförderung sowie Vernetzungsplanung; Schutz und Pflege der Biotope sowie des öko- logischen Ausgleichs nach NHG; Sanierung, Aufwertung, Neuschaffung und Vernetzung von Biotopen sowie des ökologischen Ausgleichs nach NHG; Förderung National Prioritärer Arten, Wissen (Monitoring).
5. Kapitalfolgekosten und Budgetkredit Die Programmvereinbarungen lösen für alle betroffenen Bereiche über fünf Jahre einen Nettokreditbedarf von insgesamt 83,49 Mio. Franken aus. Die Vorhaben zulasten der Investitionsrechnung gemäss der zu be- willigenden Bruttorahmenkredite verursachen jährliche Kapitalfolge- kosten von 1,64 Mio. Franken. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Kapitalfolgekosten (in Mio. Franken) Kontierung Anteil Zinsen (1,5%) Abschreibungs- Betrag satz in % Naturschutz 1,19 0,00 100 1,19 Wiederinstandstellung Walderschliessung 6,00 0,05 3,33 0,20 Landschaft 0,20 0,00 100 0,20 Zwischentotal 0,05 1,59 Total 7,39 1,64 Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat abgeschlossen. Die Mittel für die Rahmenkredite sind im Budgetentwurf 2020 sowie im KEF 2020– 2023 eingestellt bzw. werden über das bewilligte Globalbudget finanziert.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Eckwerte der Programmvereinbarungen für die Bereiche Land- schaft, Jagd, Schutzbauten (kantonaler und kommunaler Hochwasser- schutz), Schutzbauten (Wald), Revitalisierung von Gewässern, Amtliche Vermessung, Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen (ÖREB-Kataster) und Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbild- schutz werden genehmigt. Die Baudirektion wird ermächtigt, für die vierte Programmvereinbarungsperiode 2020–2024 für den Kanton Zürich Pro- grammvereinbarungen über fünf Jahre mit den zuständigen Bundesstel- len abzuschliessen. An den gesetzlich vorgegebenen Subventionssätzen und Zuordnungen des Bundes ist festzuhalten.
II. Die Programmvereinbarung Wald wird genehmigt. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 25 180 000 als gebundene Ausgabe bewilligt. Da- von gehen Fr. 3 600 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, Fr. 16 960 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und Fr. 4 620 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.
III. Die Programmvereinbarung Naturschutz wird genehmigt. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 31 400 000 als gebundene Ausgabe bewil- ligt. Davon gehen Fr. 578 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und Fr. 30 822 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.
IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, reine Lärmschutzprojekte in eigenem Namen festzusetzen.
V. Mitteilung an die Kommissionen für Energie, Verkehr und Umwelt und für Planung und Bau des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli