RRB Nr. 1073/2009
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Schreiben an das EFD
1. Juli 2009Deutsch25 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2009
1073. Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 leitete das Eidgenössische Finanz- departement die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ein. Das VVG ist seit dem 1. Januar 1910 in Kraft und regelt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwi- schen der Versicherungsnehmerseite und dem Versicherungsunterneh- men. Obwohl sich das VVG grundsätzlich bewährt hat und mehrmals in einzelnen Punkten geändert wurde, ist es immer mehr in Kritik gera- ten, wobei insbesondere die mangelnde Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen der Vertragsparteien sowie die unzureichende Abstim- mung mit dem allgemeinen Obligationenrecht beanstandet werden. Grundanliegen der Totalrevision des VVG sind die Anpassung des Versicherungsvertragsrechts an die veränderten Gegebenheiten und Be- dürfnisse durch eine zeitgemässe und vorausblickende Ausgestaltung des neuen Gesetzes sowie die Verbesserung der Stellung der Versiche- rungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und der weiteren aus dem Versicherungsvertrag berechtigten Personen. Inhaltlich soll der Ver- nehmlassungsentwurf den Anforderungen an einen modernen versiche- rungsrechtlichen Erlass genügen. Neuerungen sind nicht nur zum Aus- gleich von Informationsgefällen beispielsweise durch Erweiterung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten vorgesehen. Rechnung getragen werden soll auch dem Wunsch nach sachgerechter und ausgewogener Regelung der vorvertraglichen Verhältnisse, des Ver- hältnisses zu Versicherungsvermittlern und der vertraglichen Gestal- tungsmöglichkeiten. Dem soll namentlich durch die Einführung eines Widerrufsrechts sowie der Möglichkeit zum Abschluss von Rückwärts- versicherungsverträgen entsprochen werden. Änderungen enthält der Vernehmlassungsentwurf zudem mit Blick auf die Verzugs- (insbeson- dere Prämienzahlungsverzug) und Verjährungsbestimmungen. Ausser- dem wird, etwa durch Vorschriften zu den Prämienanpassungsklauseln, das Bedürfnis nach angemessener Normierung von Vertragsänderun- gen berücksichtigt. Vorgeschlagen werden weiter die Beschränkung des Ersatzes von Schadenabwendungs- und Minderungskosten auf die Ver- sicherungssumme sowie angepasste Bestimmungen zur Über- und Un- terversicherung oder zur ungenügenden Versicherungsdeckung im Fall mehrerer Geschädigter. Die Einführung von Kündigungsrechten sowie
die Statuierung von Bestimmungen zur Nachhaftung und zur Haftung für hängige Versicherungsfälle regeln die sich im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stellenden Fragen. Die Finanzdirektion hat zum Entwurf eine Untervernehmlassung bei den Direktionen und der Staatskanzlei sowie dem Ober- und dem Sozial- versicherungsgericht durchgeführt. Zwei Direktionen und das Sozial- versicherungsgericht haben in der Folge Stellungnahmen eingereicht. Diese konnten weitgehend in die vorliegende Vernehmlassungsantwort übernommen werden.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladres- se: Eidg. Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsver- trag (VVG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Auch wenn sich das VVG während der langen Geltungsdauer grund- sätzlich bewährt hat, begrüssen wir die angestrebte Totalrevision. Die veränderte Wahrnehmung hinsichtlich eines ausgewogenen Verhältnis- ses der Interessen von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungs- nehmern einerseits und den Versicherungsunternehmen anderseits sowie die notwendige Anpassung an die heutigen Bedürfnisse der Teil- nehmenden am Versicherungsmarkt lassen es als sinnvoll erscheinen, ein neues Gesetz mit der grundsätzlichen Stossrichtung des vorliegen- den Entwurfes zu schaffen. Insbesondere die Stärkung der Position der Konsumentinnen und Konsumenten verdient ein grösseres Augenmerk. Es darf jedoch nicht vergessen werden, die Ausgewogenheit der ver- schiedenen Interessen zu wahren. Ein einseitig zugunsten der Versi- cherten ausgestaltetes Gesetz birgt die Gefahr in sich, das Funktionieren eines liberalen Versicherungsmarktes infrage zu stellen und dadurch langfristig auch die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten zu beeinträchtigen. Das im erläuternden Bericht erwähnte Ziel, dem Gesetz eine ein- gängige Sprache zu verleihen und zwecks besserer Leserlichkeit auf geschlechtsneutrale Formulierungen zu verzichten, wurde nicht ganz erreicht. Die ständige parallele Verwendung von «Versicherungsneh- merin» und «Versicherungsnehmer» beeinträchtigt die Lesbarkeit des
Gesetzestextes beträchtlich. Die Geschlechtsneutralität, die dieser Doppelverwendung offensichtlich zugrunde liegt, wurde zudem nur un- vollständigt umgesetzt, da andere Wörter nach wie vor nicht in weib- licher Form verwendet werden (Beispiel: Art. 63, wo in einer Fussnote die sprachliche Gleichbehandlung für diesen Artikel aufgehoben wird; weitere Beispiele unter vielen, die im Gegensatz zu Art. 63 in keiner Fussnote des Gesetzes Erwähnung finden: Art. 69 «der Dritte», Art. 73 «Arbeitgeber»).
2. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 7 Revisionsentwurf (E-VVG) Widerrufsrecht Der Entwurf will für alle Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat ein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer einführen. Weshalb ein solches Widerrufsrecht notwendig ist, wird im erläuternden Bericht nicht ausgeführt. Die Regelung geht damit weiter als die ein- schlägigen EU-Richtlinien, die ein solches Widerrufsrecht nur für Lebens- versicherungen und den Fernabsatz von Schadenversicherungsverträ- gen kennen. Das schweizerische Recht kennt das Widerrufsrecht bei Verträgen nur in Ausnahmefällen, in denen eine vertragsschliessende Partei als be- sonders schutzbedürftig angesehen wird (z. B. bei Haustürgeschäften). Keine Rolle spielte bislang das Kriterium der Komplexität eines Vertra- ges. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass eine mündige Person in der Lage ist, Verträge verbindlich einzugehen. Wenn aus Kon- sumentensicht eine Abkehr vom Grundsatz, dass Verträge verbindlich sind, erwogen wird, so wäre es grundsätzlich zweckmässiger, dies nicht nur für Versicherungsverträge allein, sondern für alle Vertragsarten zu prüfen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso hierzulande auch bei Versicherungsverträgen mit verhältnismässig kurzer Laufzeit ein beson- deres Schutzbedürfnis bestehen soll. Solche Versicherungsverträge sind – insbesondere für Private – in der Regel nicht kostenintensiv. Sie verur- sachen auch keine versteckten Kosten und sind in regelmässigen Inter- vallen kündbar. Entsprechend drängt sich ein allgemeines Widerrufs- recht hier nicht auf. Sinnvoll erscheint ein solches erst bei Verträgen, die auf mehrere Jahre eingegangen werden. Prüfenswert ist eine Anpassung an die erwähnten EU-Richtlinien bezüglich Lebensversicherungen. Art. 8 E-VVG Wirkung des Widerrufs Die vorgeschlagene Formulierung, wonach Kosten aus besonderen Abklärungen, die das Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Abschluss vorgenommen hat, von der Versicherungsnehmerin oder
dem Versicherungsnehmer zu erstatten sind, «sofern es die Umstände rechtfertigen», ist zu offen formuliert. Es wäre sachgerechter, die Er- stattung der Kosten auf bestimmte Fallkonstellationen zu beschränken oder an die Voraussetzung zu binden, dass dies im Voraus schriftlich vereinbart wurde. Art. 11 E-VVG Policeninhalt Wir begrüssen die Neuerung, dass ein vom ursprünglich Vereinbarten abweichender Policeninhalt nicht mehr einer Genehmigungsfiktion wie in Art. 12 VVG unterliegen soll. Art. 12 E-VVG Information Grundsätzlich befürworten wir die neu verlangten, ausgedehnten Informationsvorschriften. Zu Art. 12 Abs. 1 lit. c E-VVG: Nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine allfällige Prämiendifferenzierung nach Geschlecht angegeben werden muss. Der erläuternde Bericht führt in seiner Begründung zum Abschrei- bungsantrag betreffend Postulat 03.3596 (Zusammenhänge zwischen der Grund- und Zusatzversicherung in der Krankenversicherung) aus, dass einer solchen Differenzierung – soweit sie auf einer klassischen Risikogruppeneinteilung beruht – nichts entgegenzuhalten und eine Information darüber nicht vorgesehen ist (S. 13). Es ist auch nicht ver- ständlich, wieso eine Prämiendifferenzierung nach Geschlecht kom- muniziert werden muss, eine solche nach Alter, Herkunft usw. hingegen nicht. Müssten indessen alle diese Differenzierungen zur Prämienkalku- lation offengelegt werden, würde der Wettbewerb unterbunden. Der Passus sollte deshalb gestrichen werden. Wichtig für Versicherungsneh- merinnen und Versicherungsnehmer ist die absolute Prämienhöhe, die mit derjenigen anderer Versicherer ohne Weiteres verglichen werden kann. Zu Art. 12 Abs. 2 lit. c E-VVG: Seit das Krankenversicherungsgesetz (KVG) am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, unterstehen die freiwil- ligen Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (OKP) der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherun- gen (BPV) und den Regeln des VVG. Seit dieser Trennung können die Versicherten Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Versi- cherern abschliessen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Zudem sind neue Ge- setzesbestimmungen in Kraft getreten, welche die Transparenz in der Krankenversicherung und somit den Informationsstand der Versiche- rungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer über die Zusammenhänge bzw. Unterschiede zwischen Grund- und Zusatzversicherung verbes- sern. Damit diese den Unterschied zwischen obligatorischer und frei- williger Versicherung bereits vor einem Vertragsabschluss transparent erkennen können, darf das Beitrittsformular der OKP seit dem Jahr 2006 nur noch Angaben zur OKP (Art. 6a Verordnung vom 27. Juni
1995 über die Krankenversicherung [KVV]), nicht aber zu den freiwil- ligen Zusatzversicherungen enthalten. Für Letztere verpflichtet die 2007 in Kraft getretene Teilrevision des VVG die Versicherer, die Versi- cherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss verständlich über den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu informieren. Mit Art. 12 Abs. 2 lit. c E-VVG werden diese Pflichten erweitert, indem darin spezifisch für die Krankenzusatzversicherungen die Information über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Ver- wendung von Alterungsrückstellungen verlangt wird. Diese Informa- tion ist für die Produktewahl der Versicherten besonders wichtig, da die Zusatzversicherung ja zumeist für die ganze Lebensdauer gedacht ist. Insbesondere werden die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch auch in die Lage versetzt, neben den aktuell geltenden Prämien auch deren voraussichtliche künftige Entwicklung vergleichen zu können. Durch unterschiedliche Finanzierungsmethoden kann das Ausmass der Prämienabstufungen im Alter unterschiedlich stark ausfallen; diese Kenntnis kann für den Vertragsabschluss entscheidend sein. Vor diesem Hintergrund ist Art. 12 Abs. 2 lit. c E-VVG ausdrücklich zu begrüssen. Art. 18 E-VVG Verletzung der Anzeigepflicht Die Differenzierung nach Verschuldensgrad der Versichertenseite für eine allfällige Leistungsverweigerung nach Vertragsbeendigung für bereits eingetretenen Schaden ist zu begrüssen. Ebenso ist zu befürwor- ten, dass eine Leistungsverweigerung nur für diejenigen Teile erfolgen kann, für welche die Anzeigepflichtverletzung kausal war. Art. 19 E-VVG Kündigung bei Anzeigepflichtverletzung Gemäss Art. 19 Abs. 1 E-VVG hat das Versicherungsunternehmen rückwirkend Anspruch auf eine höhere Prämie nach dem ohne Anzei- gepflichtverletzung anwendbaren Tarif. Diese Bestimmung birgt neues Konfliktpotenzial in sich. Eine solche neue, erhöhte Prämie lässt sich nur beim Massengeschäft im Nachhinein sinnvoll berechnen. Bei be- sonderen Versicherungen und Grossrisiken spielen nicht nur die versi- cherungsmathematischen Berechnungen, sondern auch die Marktsitua- tion und die entsprechenden Strategien der Versicherungsunternehmen eine bedeutende Rolle. Die Bestimmung des «richtigen» höheren Tarifs ist in diesen Fällen vielfach nicht zu bewerkstelligen. Statt damit neue Konfliktfelder zu erschliessen, sollte auf Abs. 1 komplett verzichtet wer- den. Das Versicherungsunternehmen ist durch die Möglichkeit der Leis- tungsverweigerung gemäss Art. 18 Abs. 2 E-VVG genügend vor dem er- höhten Risiko geschützt. Art. 24 E-VVG Vorläufige Deckungszusage Bei Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern, die ihr Versicherungsmanagement professionell betreiben, besteht in der Praxis regelmässig ein Bedürfnis, vorläufige Deckungszusagen auch über län-
gere Zeit laufen zu lassen. Die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen kann deshalb im Einzelfall zu grossen Problemen führen. Sollte eine Kündigungsfrist im Gesetz festgeschrieben werden, wäre diese deutlich länger festzusetzen. Art. 34 E-VVG Schadenminderung Wir unterstützen die Neuerung, wonach der Beginn der Schadenmin- derungspflicht vorverlegt wird, sodass bereits bei drohendem Schaden die zumutbaren Massnahmen ergriffen werden müssen. Dies umso mehr, als solche Aufwendungen gemäss Art. 41 Abs. 1 E-VVG vom Ver- sicherungsunternehmen zu tragen sind. Art. 37 E-VVG Veränderungsverbot Der Gesetzestext lässt offen, durch wen der Schaden zu ermitteln ist. Da die Schadenermittlung Voraussetzung ist, dass ein bestehender Zu- stand nach dem Schadensfall wieder verändert werden darf, ist im Inte- resse der Versicherten, die dadurch bei ihren Verrichtungen allenfalls blockiert sind, zu präzisieren, wessen Mitwirkung bei der Schaden- ermittlung in welchem Umfang erforderlich ist. Art. 45 f. E-VVG Änderung der Gefahr / Erhöhung der Gefahr Unter der bisherigen gesetzlichen Regelung verzichteten die Anbieter der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in ihrer Praxis darauf, Gefahrserhöhungen geltend zu machen (vgl. Fuhrer, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Vorbemerkungen zu Art. 28–32, Rz 136). Gemäss Viret (L’aggravation et les autres modifications du risque en droit suisse des assurances privées, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 1986, S. 97) sollte de lege ferenda die Lebens- und Krankenversicherung voll- ständig vom Geltungsbereich der Regeln über die Gefahrserhöhung ausgenommen werden. Wir stimmen dieser Auffassung zu und sind der Ansicht, dass insbesondere der Bereich der Krankenversicherung von den Regeln über die Gefahrserhöhung ausgenommen werden müsste. Zweck der Krankenversicherungen ist es gerade, das Risiko zukünftig eintretender gesundheitlicher Störungen zu versichern. Die Pflicht zur Anzeige von Gefahrserhöhungen würde dazu führen, dass Krankhei- ten, die sich ohne behandlungsbedürftige Beschwerden manifestieren, angezeigt werden müssten. Dies mit der Folge, dass der Versicherungs- vertrag aufgelöst werden könnte, während Krankheiten, die sofort eine Behandlung erfordern, ohne Weiteres eine Leistungspflicht des Versi- cherers auslösen. Diese Ungleichbehandlung gilt es zu vermeiden. Im Übrigen erscheint es jedoch sinnvoll, den Zeitpunkt für den Über- gang von der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Gefahrserhöhung auf den Moment der Gefahrsdeklaration vorzuverlegen.
Wir befürworten zudem die Neuerung, wonach nicht mehr unterschie- den wird, ob die Gefahrserhöhung mit oder ohne Zutun der Versiche- rungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erfolgte. Zum Problem der Festsetzung einer höheren Prämie durch den Versicherer verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Art. 19 E-VVG. Obwohl der erläutern- de Bericht dies offenbar voraussetzt, lässt der Wortlaut von Art. 46 Abs. 6 E-VVG nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass Kausalität zwischen der nicht angezeigten Gefahrserhöhung und dem Eintritt bzw. dem Umfang der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens vo- rausgesetzt ist. Dies sollte präzisiert werden. Art. 49 E-VVG Prämienanpassungsklausel Es ist fraglich, ob es notwendig ist, dem Versicherungsunternehmen in dieser allgemeinen Form die Möglichkeit zur einseitigen Prämien- erhöhung einzuräumen. Es besteht die Gefahr, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen routinemässig eine entsprechende Anpas- sungsklausel enthalten werden, ohne dass sich die Versichertenseite dagegen wehren kann. Grundsätzlich ist es für das Versicherungsunter- nehmen zumutbar, sich an die ordentlichen Kündigungsfristen zu hal- ten, wenn sich die Verhältnisse ändern. Bei ausserordentlichen, schwe- ren und dauerhaften Veränderungen der ursprünglichen Verhältnisse sieht das schweizerische Recht auch bisher die Möglichkeit vor, einen Vertrag abzuändern. Die Versicherungsnehmerinnen oder Versiche- rungsnehmer sollten, insbesonderen bei Versicherungsverträgen für die breite Öffentlichkeit, in ihrem Vertrauen auf den Inhalt und die Lauf- dauer eines Vertrages grundsätzlich geschützt werden. Art. 51 E-VVG Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses Dass neu der Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses zur Vertragserlöschung führt, erachten wir als sinnvoll. Art. 52 E-VVG Handänderung Wir unterstützen die Neuregelung, wonach die Versicherungsverträge bei einer Handänderung automatisch übergehen, die neue Eigentüme- rin oder der neue Eigentümer jedoch den Übergang ablehnen kann. Art. 57 E-VVG Nachhaftung Aufgrund der Formulierung im erläuternden Bericht ist nicht klar, was die Konsequenz dieser zwingenden Bestimmung sein soll. Insbe- sondere ist unklar, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu den ver- schiedenen, heute bei Haftpflichtversicherungsverträgen angewandten Versicherungsprinzipien zur Festlegung des zeitlichen Geltungsbereichs steht. Sollen nur Haftpflichtversicherungen nach Schadenverursachungs- prinzip von der Nachhaftung betroffen sein? Beim Anspruchserhe- bungsprinzip (Claims-made-Prinzip) kann dies grundsätzlich nicht der Fall sein. Hier besteht Klärungsbedarf.
Art. 66 E-VVG Verjährung Die Ausdehnung der eher kurzen Verjährungsfristen auf fünf Jahre ist als Angleichung an die sonstigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen eine angemessene Lösung. Unklar ist, wieso im E-VVG als Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen die Fällig- keit, nicht jedoch der Eintritt des Versicherungsfalles (gemäss Vorent- wurf der Expertenkommission) gewählt wurde. Da die Fälligkeit der Versicherungsleistungen gemäss Art. 39 E-VVG von der Substanziierung des Anspruch durch die Versicherungsnehmerin oder den Versiche- rungsnehmer abhängt, stünde es im Belieben derselben, die Verjäh- rungsfrist hinauszuzögern. Die Anknüpfung an den Eintritt des Versi- cherungsfalles erscheint demgegenüber praktikabler. Art. 73 E-VVG Datenschutz (Gesundheitsprüfung in der Kollektivversicherung) Viele Arbeitgebende sichern ihre Lohnfortzahlungspflicht und den Lohnausfall der Arbeitnehmenden nach Ablauf der Lohnfortzahlungs- pflicht durch Kollektivkrankentaggeldversicherungen ab. Bei hohen zu versichernden Einkommen veranlassen die Versicherungsunternehmen in der Regel vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung. Dies kann die Ablehnung oder die Aufnahme von Vorbehalten in Bezug auf ein- zelne Arbeitnehmende zur Folge haben. Das wiederum führt zu einem heiklen Dilemma: Die oder der Arbeitgebende muss wissen, wann eine zur Finanzierung der Lohnfortzahlung abgeschlossene Versicherung nicht leisten muss, da sie oder er in diesem Fall persönlich leistungs- pflichtig wird. Auf der anderen Seite kann die oder der Arbeitnehmende ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gesundheitlicher Beeinträchtigungen haben. Mit der in Art. 73 E-VVG vorgeschlagenen Regelung hat die oder der Arbeitnehmende das Recht, dem Versicherungsunternehmen innert zweier Wochen nach dessen Mitteilung über Einschränkungen des Ver- sicherungsschutzes zu untersagen, die Arbeitgeberin oder den Arbeit- geber über die Einschränkungen in Kenntnis zu setzen. Muss sie oder er befürchten, bei einer Offenlegung ihres bzw. seines Gesundheitszustan- des (z. B. HIV-Infektion) die Stelle zu verlieren, so hat sie bzw. er die Mög- lichkeit, die Vertraulichkeit durchzusetzen. In diesem Fall wird jedoch die oder der auf den Bestand des Versicherungsschutzes vertrauende Arbeitgebende geschützt, indem ihre bzw. seine Lohnfortzahlungs- pflicht unabhängig von anderslautenden einzel- oder gesamtarbeits- vertraglichen Regelungen auf das im OR vorgesehene Mindestmass be- grenzt wird. Diese Regelung sollte angepasst werden. Gemäss Art. 328b OR darf eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Daten über die Arbeit- nehmerin oder den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des
Arbeitsvertrages erforderlich sind. Dementsprechend ist das Frage- recht der oder des Arbeitgebenden im Rahmen der Vertragsverhand- lungen begrenzt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat lediglich über das Auskunft zu geben, was sich auf die Anstellung und die spezielle Eignung dafür bezieht. Diese zum Schutz der Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestehende Regelung würde nun durch die in Art. 73 E-VVG vorgeschlagene Lösung, wonach Still- schweigen als Zustimmung zur Information der oder des Arbeitgeben- den durch das Versicherungsunternehmen gilt, weitgehend unterwan- dert. Wir schlagen deshalb vor, Abs. 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass das Versicherungsunternehmen, das eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nicht oder nur mit Vorbehalt versichern will, diese oder diesen schriftlich und mit Begründung über diesen Entscheid in- formieren und auffordern muss, sich ausdrücklich darüber auszuspre- chen, ob die oder der Arbeitgebende über diesen Ausschluss oder den Vorbehalt informiert werden darf oder nicht. Dabei soll Stillschweigen von Gesetzes wegen als Nichteinwilligung für diese Datenbekanntgabe gelten. Gleichzeitig soll die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über die Rechtsfolgen bei Nichtinformation der oder des Arbeitgeben- den informiert werden, damit sie oder er die Folgen ihres bzw. seines Tuns abschätzen kann. Weiter regen wir an, die Bestimmung dahinge- hend zu spezifizieren, dass die Information des Arbeitgebenden über einen Ausschluss oder einen Vorbehalt nicht nur die ausdrückliche Ein- willigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfordert, son- dern dass die Mitteilung sich auf die Tatsache beschränken muss, dass eine Nichtaufnahme in die Versicherung oder ein Vorbehalt ausgespro- chen worden sind (ohne Bekanntgabe der dazu führenden gesundheit- lichen Gründe). Wird die oder der Arbeitgebende über das Ergebnis der Gesundheitsprüfung und die zum Ausschluss oder Vorbehalt füh- renden Gründe informiert, ist – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – zu befürchten, dass die oder der Arbeitgebende das Arbeits- verhältnis – allenfalls unter Vorschieben anderer Gründe – wieder auf- löst, insbesondere noch während der Probezeit mit eingeschränktem Kündigungsschutz, zumal die Gesundheitsprüfungen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden dürften. Art. 76 ff. E-VVG Schadenversicherung, Summenversicherung Dass die frühere, systematisch unzulängliche Unterscheidung in Schaden- und Personenversicherung aufgegeben und die Grundunter- teilung nun in Schaden- und Summenversicherung vorgenommen wird, erscheint sinnvoll. Als am praktikabelsten für die Abgrenzung der Frage, ob Drittleistungen anzurechnen sind oder nicht, erscheint die auf S. 69 des erläuternden Berichts beschriebene Lösung, wonach die Ab- grenzung durch den Versicherungsvertrag vorgenommen wird, wobei die entsprechenden Informationspflichten gelten.
Art. 90 ff. E-VVG Haftpflichtversicherung (allgemein) Auch wenn gemäss dem erläuternden Bericht die Diskussion über die Zulässigkeit des Claims-made-Prinzips in der Schweiz bisher nie sehr heftig geführt wurde und eine gesetzliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs bei Haftpflichtversicherungsverträgen als nicht erfor- derlich erachtet wird, scheint doch ein klärungsbedürftiges Problem hinsichtlich des Verhältnisses des weit verbreiteten Claims-made-Prin- zips zum zwingenden Art. 57 E-VVG zu bestehen (siehe Bemerkungen dort). Art. 90 E-VVG Haftpflichtversicherung Gemäss Entwurf müssen Haftpflichtversicherungen zwingend auch die Regressansprüche Dritter decken. Dies ist zu unterstützen. Art. 91 Direktes Forderungsrecht Grundsätzlich ist ein direktes Forderungsrecht, wie es Art. 91 E-VVG vorsieht, ohne das Korrelat eines Versicherungsobligatoriums zu hinter- fragen. Wer die Freiheit hat, sich gegen Haftpflichtansprüche versichern zu lassen, sollte grundsätzlich auch die Freiheit haben, die Angelegen- heit über die Versicherung abwickeln zu lassen. Die Einschränkung der Autonomie bleibt hier nicht ohne Folgen für die Versicherungsnehme- rinnen und Versicherungsnehmer. Die Interessen der beiden Parteien des Versicherungsvertrages sind im Schadensfall nicht immer deckungs- gleich. Zudem gehen die Verfasser des vorliegenden Gesetzesentwurfs bei ihren Überlegungen offenbar vom Regelfall eines klassischen Haft- pflichtversicherungsvertrages aus und lassen die breite Palette von Ver- sicherungsmöglichkeiten und alternativen Risikofinanzierungsmodel- len für das Haftpflichtrisiko ausser Acht. Unternehmen sowie auch der Staat versichern vielfach normale Risiken nicht und treffen für beson- dere Fälle mit in- oder ausländischen Versicherungsunternehmen Ver- einbarungen, die mit einer klassischen Haftpflichtversicherung nicht vergleichbar sind. Die allgemeine Einführung eines direkten Forderungsrechtes für sämt- liche Haftpflichtversicherungsverträge ist mit Blick auf die Beschnei- dung der Mitwirkungsrechte der Versicherten, nicht zuletzt auch für Fälle, in denen der Staat als Passivlegitimierter auftritt, sehr problema- tisch. Der Staat muss nicht nur weiterhin frei sein in der Entscheidung, welches Risiko er versichern und welches er selber tragen will. Er muss auch dann, wenn er sein Risiko versichert hat, an der Schadenregulie- rung weiterhin aktiv mitwirken können, insbesondere dort, wo die be- sonderen Verfahrens- und Fristwahrungsvorschriften der kantonalen Haftungsgesetze zur Anwendung gelangen. Die ganze Problematik wird dadurch, dass die Einreden aus dem VVG und dem Vertrag erhalten bleiben sollen, zwar teilweise ent- schärft. Doch bleibt unklar, wie weit der Kreis der Einreden aus Vertrag
letztlich gezogen werden soll. Fällt beispielsweise die Vereinbarung, dass ein Versicherungsunternehmen Zahlungen ab einem bestimmten Betrag nur mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder des Ver- sicherungsnehmers leisten darf, auch darunter? Je stärker auch solche Einreden zu beachten sind, um so mehr kann den berechtigten Interes- sen der Versicherungsnehmerseite Rechnung getragen werden, umso mehr wird aber das direkte Forderungsrecht auch toter Buchstabe blei- ben. Keine Geschädigtenvertretung wird ein solches Risiko (d. h. der Verlust des Prozesses wegen Einreden und Einwänden, die dem inter- nen Verhältnis zwischen haftpflichtiger Person und Versicherungsun- ternehmen entspringen) eingehen und der Klientschaft den direkten Forderungsprozess gegen das Versicherungsunternehmen empfehlen (vgl. Ileri, Verfahrensfragen/Aus der Sicht eines Geschädigtenvertre- ters, SVZ 65 [1997] 1/2 S. 41). Ein allgemeines direktes Foderungsrecht in der freiwilligen Haft- pflichtversicherung wird ohne Klärung und Beachtung dieser Zusammen- hänge letztlich auch aus Geschädigtensicht zu einer Verkomplizierung statt zu einer Vereinfachung der Abwicklung von Haftpflichtschäden führen und wäre entsprechend abzulehnen. Art. 92 E-VVG Ungenügende Versicherungsdeckung In Bezug auf Art. 92 Abs. 3 E-VVG sollte auf eine gute Abstimmung mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung geachtet werden, die voraussichtlich vor dem neuen VVG in Kraft treten wird. Unklar ist, wieso offengelassen wird, ob die Fristansetzung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin erfolgt. Zu Art. 92 Abs. 4 E-VVG hält der erläuternde Bericht nicht genau fest, was die Folgen der Versäumnis der Ansprüche sind. So sollte beant- wortet werden, ob in diesem Fall nur die Ansprüche gegen das Versiche- rungsunternehmen verloren gehen und somit nur noch gegen die haft- pflichtige Person selber geklagt werden kann, oder ob bei Säumnis die gesamten Ansprüche untergehen. Art. 94 E-VVG Schadenregulierung Diese Bestimmung verfolgt offenbar den Zweck, die mitunter lang- wierigen Haftpflichtverfahren abzukürzen. Obwohl eine kurze Verfah- rensdauer im Interesse aller Beteiligten liegt, erscheint fraglich, ob Art. 94 E-VVG ein taugliches Mittel ist, um das beabsichtigte Ziel zu er- reichen. Klare, von keiner Seite bestrittene Haftungsfälle haben selten ein Verzögerungsproblem. Tritt bei solchen Fällen doch eine absichtliche Verzögerung auf, so hilft auch die Vermutung von Abs. 3 den Versicher- ten nicht weiter, da das Versicherungsunternehmen in diesen Fällen seine Position nicht mehr verschlechtern kann und die Geschädigten- seite zur Einforderung der Ansprüche so oder so klagen muss.
Ist der Anspruch unklar oder bestritten, kann das Versicherungs- unternehmen mittels einer kurz gehaltenen Ablehnung jegliche für sie negativen Folgen abwenden. Es ist überdies zu befürchten, dass auch in vielen Fällen, in denen schliesslich eine Haftung besteht, die Ansprüche vor einer vertieften Prüfung einstweilen abgelehnt werden, um vorsorglich die Folgen nach Abs. 3 abzuwenden. Im Weiteren sind auch die konkreten Folgen von Abs. 3 unklar. Die im erläuternden Bericht erwähnte Beweislastumkehr ist nicht unprob- lematisch. Ein Versicherungsunternehmen kann den Schaden der Ge- schädigtenseite in vielen Fällen von vornherein nicht aus eigener Kraft beweisen. Das führt im Prozessfall unweigerlich zu Schwierigkeiten bei der Verteilung der Substanziierungs- und Beweislast, weil die Geschä- digtenseite gleichwohl zur Beibringung der Beweise angehalten werden muss. Art. 116 ff. Kranken- und Unfallversicherung Anders als in der OKP ist es dem Krankenzusatzversicherer freige- stellt, ob er in den Versicherungsbedingungen lediglich die Kündigungs- möglichkeit durch die Versicherte oder den Versicherten vorsieht, oder ob er auch sich selber dieses Recht (z. B. Kündigung im Schadensfall) vorbehält. Seit 2006 sind Versicherer, die sich das Kündigungsrecht oder die Nicht-Weiterführung nach Vertragsablauf vorbehalten, bei einer Kündigung oder Vertragsauflösung verpflichtet, den Versicherten bei Produkten mit Alterungsrückstellungen einen angemessenen Teil da- von zurückzuerstatten (Art. 155 Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 [Auf- sichtsverordnung, AVO]). Da diese vor gut drei Jahren eingeführte Ver- ordnungsbestimmung einen finanziellen Ausgleich für Spitalzusatzver- sicherungen mit Altersrückstellungen schafft und somit einen wichtigen materiellrechtlichen Gehalt aufweist, bedarf sie der Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz. Wir beantragen deshalb, die Regelung entwe- der im VVG oder aber im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG) zu verankern, jedenfalls aber unbedingt daran festzuhalten. Art. 116 E-VVG Geschlossene Bestände Der vorgeschlagene Art. 116 E-VVG bringt eine Änderung, welche die Prämiensituation der zumeist älteren bisherigen Zusatzversicherten verbessert. Danach sind die Versicherungsunternehmen, die einem be- stehenden Versicherungsbestand keine neuen Versicherten (bzw. Ver- träge) mehr zuführen, verpflichtet, den betroffenen Versicherten das Übertrittsrecht in ein gleichwertiges Versicherungsprodukt mit offenem Bestand anzubieten. So kann in diesen Fällen verhindert werden, dass
Versicherte in schrumpfenden, alternden Beständen wegen vermehrter Leistungen keine Alternative haben, als entweder immer höhere Prä- mien zu bezahlen oder dann eben auf die Deckung zu verzichten. Diese Regelung ist ausdrücklich zu begrüssen. Art. 118 Abs. 2 E-VVG Verhältnis zur sozialen Krankenversicherung Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich – im Sinne einer Ausnahme von der üblichen Zuständigkeitsordnung in zivilrecht- lichen Angelegenheiten – Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung vom Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz entschieden werden. Mit dieser vom üblichen zweistufigen Instanzenweg abweichenden Zuständigkeitsregelung wird vermieden, dass bei Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversiche- rung und solchen aus den Zusatzversicherungen unterschiedliche kan- tonale Rechtswege beschritten werden müssen. Diese besondere Zu- ständigkeitsordnung gilt auch in zahlreichen anderen Kantonen und kann gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auch künftig beibehalten werden. Weder das Krankenversicherungsgesetz (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG) noch das Versicherungsaufsichtsgesetz (vgl. Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG) definieren die Institution der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Ebenso fehlen Entscheide des Bundesgerichts zur Frage, wann eine solche Zusatzversicherung vorliegt. Das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich hat sich in seinem Beschluss in Sachen S. vom 17. November 2004 (Verfahren KK.2002.00016, E. 3.2, abrufbar auf www.sozialversicherungsgericht.zh.ch) vertieft mit der Auslegung des Begriffs der Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass es sich auch bei Einzel- und Kollektivtaggeldversicherungen nach VVG um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt. Auch andere Kantone mit gleicher Zuständigkeitsordnung gehen von dieser Auslegung des Begriffs Zusatzversicherung aus. Im erläuternden Bericht zur VVG-Revision wird diese Praxis der kantonalen Gerichte nicht erwähnt. Vielmehr wird auf den Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-1298/2006 vom 25. Mai 2007 verwiesen, in dem ohne Auseinandersetzung mit der Problematik festgestellt wurde, die kollek- tive Krankentaggeldversicherung nach VVG stelle keine Zusatzver- sicherung zur sozialen Krankenversicherung dar. Das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich hat diesen Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts in seiner Eintretensverfügung in Sachen A. vom 12. März 2009 (Verfahren KK.2009.00005, abrufbar auf www.sozial versicherungsgericht.zh.ch) als nicht wegleitend erachtet. Die Frage, ob die kollektive Taggeldversicherung eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung darstellt oder nicht, wird somit durch das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich (und durch Gerichte anderer Kantone mit gleicher Zuständigkeitsregelung) einerseits und durch das in dieser Frage nicht letztinstanzlich entscheidende Bundesverwal- tungsgericht anderseits unterschiedlich beurteilt, und es ist deshalb auf die Übernahme des bundesverwaltungsgerichtlichen Verständnisses der Zusatzversicherungen in den erläuternden Vorlagenbericht zu ver- zichten. Nach unserer Auffassung drängt sich aufgrund der offenkundigen Abgrenzungsproblematik zudem auf, den in verschiedenen Bundes- und kantonalen Gesetzen massgeblichen Begriff der Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung gesetzlich zu definieren. Sinnvollerweise sollte dies im Rahmen der laufenden VVG-Revision geschehen, weshalb wir anregen, die Definition der Zusatzversicherun- gen im Gesetz aufzunehmen. In der Sache verweisen wir auf den erwähn- ten Grundsatzentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach es für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung vorliegt, entscheidend ist, dass es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, denen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär Un- fall zugrunde liegen und die mit der Krankenpflege, den Kranken- pflegekosten oder dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Kran- kenversicherung in einem direkten inneren Zusammenhang stehen (zitierter Beschluss in Sachen S. vom 17. November 2004, Verfahren KK.2002.00016, E. 3.5). Art. 126 Übergangsbestimmungen Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 wird sich das mit einer Spitalzusatz- versicherung gedeckte Risiko aus folgenden Gründen erheblich senken: – Die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten wird sich ab 2012 nicht mehr auf die auf der Liste des Wohnkantons figurierenden Spi- täler beschränken, sondern sämtliche Listenspitäler aller Kantone umfassen (Art. 41 Abs. 1bis revKVG). – Ab 2012 werden auch bisher nicht subventionierte Privatspitäler mit Spitallistenberechtigung für allgemeine Abteilungen ungekürzte Fallpauschalen beziehen bzw. neu über Staatsbeiträge mitfinanziert werden (Art. 25 Abs. 2 lit. e revKVG und Abs. 4 Übergangsbestim- mungen revKVG). Letztlich wird somit ein Teil des bisherigen Zusatzversicherungsleis- tungsspektrums in die obligatorische Grundversicherung übergeführt. Dadurch werden die Rahmenbedingungen der Zusatzversicherung auch aus Sicht der Versicherten grundlegend geändert. Entsprechend muss den Zusatzversicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Versichertenstatus neu zu überdenken und dabei die Prämienhöhe und die Versicherungsdeckung gegeneinander abzuwägen. Wir regen des-
halb an, im VVG eine Übergangsbestimmung zu verankern, wonach die VVG-Versicherer analog der Regelung von Art. 7 Abs. 2 KVG verpflich- tet werden, den zusatzversicherten Personen spätestens zwei Monate vor Ende 2011 die neue Prämie mitzuteilen; zudem ist für die Versicher- ten eine einmonatige Kündigungsfrist per Ende 2011 im VVG festzu- schreiben.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi