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Entscheid

RRB Nr. 1073/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, Aufhebung RRB Nr. 517/2010, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. Juli 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, Aufhebung RRB Nr. 517/2010, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010

1073. Gemeindeordnung (Geroldswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Geroldswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 der Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. März 2010 reichte die Gemeinde Geroldswil dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) zuhanden des Regierungsrates das Gesuch um Genehmigung der totalrevidierten Gemeindeordnung ein. Mit Be- schluss Nr. 517/2010 genehmigte der Regierungsrat die dem Schreiben vom 3. März 2010 beigelegte Gemeindeordnung der Politischen Ge- meinde Geroldswil. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 wurde das GAZ vom Gemeinderat Geroldswil dahingehend informiert, dass dem Regierungsrat irrtümlicherweise eine Fassung der Gemeindeordnung unterbreitet worden war, die bezüglich dreier Artikel von der an der Urne beschlossenen Version abweicht. Dies hat zur Folge, dass die mit RRB Nr. 517/2010 erfolgte Genehmigung zu widerrufen ist. Die am 29. November 2009 von den Stimmberechtigten tatsächlich angenom- mene Fassung der Gemeindeordnung ist im Sinne der Erwägung ge- mäss Ziff. 3 nachfolgend zu genehmigen.

3. Art. 19 Ziff. 4 GO bestimmt, dass der Gemeinderat zuständig ist für Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausga- ben bis Fr. 100 000. Gemäss § 165 des Gemeindegesetzes (GG) gelten für die Gemeinden bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung über den Finanzhaushalt der Gemeinden die §§ 24–26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 sinngemäss. Demnach gilt ein dualistisch ausgestaltetes Ausgabenbewilligungsverfahren, be- stehend aus Verpflichtungs- und Voranschlagskredit (vgl. § 24 und § 28 Finanzhaushaltsgesetz in § 165 GG). Soll von diesem gesetzlich veran-

kerten System abgewichen werden, was für Ausgaben ausserhalb des Budgets, denen es an einem Voranschlagskredit mangelt, zutrifft, braucht es dafür eine rechtliche Grundlage in der GO. Dabei sind einer- seits der Höchstbetrag für neue einmalige Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck bzw. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck zu regeln. Anderseits ist ein Plafond vorzusehen, den die Behörde mit der Summe der von ihr in eigener Kompetenz be- schlossenen Ausgaben nicht übersteigen darf. In Art. 19 Ziff. 4 GO wird kein solcher Plafond eingeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die gesetzten Ausgabelimiten gleichzeitig auch als Plafond gelten. Nur in diesem Sinne ist Art. 19 Ziff. 4 GO zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 517/2010 betreffend die Geneh- migung der Gemeindeordnung Geroldswil wird aufgehoben.

II. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ge- roldswil am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil (E), den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi