RRB Nr. 1073/2025
Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 8. März 2026
29. Oktober 2025Deutsch1 min
Source zh.ch
Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung am 8. März 2026
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2025
1073. Verzicht auf die Anordnung einer kantonalen
Erwägungen
Volksabstimmung am 8. März 2026
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 8. März 2026 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz, LS 175.2).
III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli