RRB Nr. 1074/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hütten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
14. Juli 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hütten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010
1074. Gemeindeordnung (Hütten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hütten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. April 2010 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Neu ernennt der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten. Die Bestim- mungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hütten am 25. April 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hüt- ten, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi