RRB Nr. 1075/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schönenberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
14. Juli 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010
1075. Gemeindeordnung (Schönenberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemein- debeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schönenberg haben am 25. April 2010 an der Urne der Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und die Erhöhung der finan- ziellen Befugnisse von Gemeindeversammlung und Gemeinderat. Neu ernennt der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betrei- bungsbeamten. Die Bestimmungen geben – mit Ausnahme von Art. 38 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Die Finanzbefugnisse des Gemeinderates sind in Art. 22 GO für Ausgaben innerhalb und ausserhalb des Voranschlages bestimmt gere- gelt. Demgegenüber sind die Finanzbefugnisse der Schulpflege insoweit unklar geregelt, als diese für Ausgaben innerhalb des Voranschlages nicht ziffernmässig bestimmt sind (Art. 38 Ziff. 1 GO). Die Primarschul- pflege ist im Rahmen ihrer Aufgaben für den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages zuständig, soweit nicht andere Organe zu- ständig sind. Die Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten in der Ge- meindeversammlung sind in Art. 15 GO ziffernmässig bestimmt. Dem- nach ist für Ausgaben innerhalb des Voranschlages im Aufgabenbereich der Primarschule unterhalb der Finanzbefugnisse der Gemeinde- versammlung die Schulpflege zuständig. Die Finanzbefugnisse des Ge- meinderates gemäss Art. 22 GO können der Zuständigkeit der Schul- pflege gemäss Art. 38 Ziff. 1 GO nicht vorbehalten sein, andernfalls die Schulpflege keine eigenen Finanzbefugnisse mehr hätte, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 38 GO entsprechen kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schö- nenberg am 25. April 2010 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Schönenberg, Kirchrain 2, Post- fach, 8824 Schönenberg (E), den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi