RRB Nr. 108/2013
BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, Geschäftsjahr 2013, Revisionsstelle, Bezeichnung
30. Januar 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, Geschäftsjahr 2013, Revisionsstelle, Bezeichnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2013
108. BVK (Revisionsstelle der Personalvorsorge des Kantons Zürich
Erwägungen
für das Geschäftsjahr 2013) Nach § 75 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (BVK-Statuten, Version 2010) ist die kantonale Finanzkontrolle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens sowie der Vermögensanlagen der BVK verantwortlich. Die BVK-Statuten wurden im Zuge der Sanierungsmassnahmen angepasst. Nach § 75 der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (BVK-Statuten, Version 2013) kann eine externe Revisionsstelle für die Prüfung der BVK eingesetzt werden. Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich ist bis und mit Geschäfts- jahr 2012 als Revisionsstelle der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kan- tons Zürich (BVS) sowie als Revisionsstelle der BVK tätig. Aufgrund dieser Doppelrolle und der strengeren Unabhängigkeitsanforderungen gemäss BVG-Strukturreform wünscht die BVS gemäss Besprechung vom 31. Mai 2012 eine Ablösung der Finanzkontrolle als BVK-Revi- sionsstelle. Die Finanzkontrolle unterstützt den Wechsel der Revisionsstelle und empfiehlt, das Revisionsmandat an Ernst &Young AG, Zürich (E&Y), zu vergeben. Die Finanzkontrolle hat die Prüfung der Anlagen der BVK schon bis anhin an eine externe Revisionsstelle delegiert. Dieses Man- dat wurde von der Finanzkontrolle im Geschäftsjahr 2011 neu ausge- schrieben und nach einer umfassenden Due-Diligence-Prüfung an E&Y vergeben. E&Y soll daher im Rahmen eines befristeten Mandates und ohne Ausschreibung als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2013 ein- gesetzt werden. Die BVK hat bei E&Y eine entsprechende Offerte eingefordert. Für die Prüfung der BVK für das Geschäftsjahr 2013 berechnet E&Y gemäss Offerte vom 19. November 2012 ein Gesamthonorar von Fr. 144 880 (einschliesslich Spesen und Verwaltungsgebühren pauschal 3%) als Kostendach. Nach den geltenden Submissionsbestimmungen kann die Vergabe im freihändigen Verfahren erfolgen, sofern die Kosten den Betrag von Fr. 150 000 (Auftragswert Franken, ohne Mehrwertsteuer) nicht überschreiten. Die BVK muss, ungeachtet ihres Deckungsgrades und ungeachtet der bestehenden kantonalrechtlichen Vorschriften, gestützt auf die neuen bundesrechtlichen Vorschriften bis spätestens 1. Januar 2014 rechtlich
verselbstständigt werden (siehe RRB Nr. 117/2012). Es wird die Auf- gabe des neuen Stiftungsrates sein, die Revisionsstelle für die neue Stif- tung zu wählen. Der Regierungsrat ist nach § 79 Abs. 1 lit. j der BVK-Statuten, Ver- sion 2013, für die Wahl der Revisionsstelle zuständig.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für das Geschäftsjahr 2013 wird Ernst & Young AG, Zürich, als Revisionsstelle der BVK gewählt.
II. Mitteilung an die Finanzkontrolle des Kantons Zürich, die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi