RRB Nr. 1082/2019
Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland, Erlass Spitalstatut, Genehmigung
20. November 2019Deutsch7 min
Source zh.ch
Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland, Erlass Spitalstatut, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1082. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (Erlass Spitalstatut; Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Am 1. Januar 2019 trat das Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Win- terthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 2018 (ipwG, LS 813.18) in Kraft. Damit wurde die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt im Eigen- tum des Kantons Zürich geschaffen. Das ipw-Gesetz regelt in den Grund- zügen die Organisation dieser Anstalt. Die weitere Festlegung der anstalts- internen Organisation obliegt dem Spitalrat. Zu diesem Zweck erlässt der Spitalrat das Spitalstatut (§ 11 Abs. 2 lit. e ipwG). Das Spitalstatut bedarf anschliessend der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 7 lit. e ipwG). Der Spitalrat verabschiedete das Statut in erster Lesung mit Zir- kularbeschluss vom 1. April 2019. Nach Einholung der Stellungnahmen von Gesetzgebungsdienst und Gesundheitsdirektion sowie nach der re- daktionellen Bereinigung in der Redaktionskommission des Regierungs- rates passte der Spitalrat das Statut an und verabschiedete es am 8. Okto- ber 2019 in zweiter Lesung. Im gleichen Beschluss beantragte der Spital- rat dem Regierungsrat die Genehmigung des Statuts. Das Statut wurde vom Spitalrat erlassen und ist somit beim Verwal- tungsgericht anfechtbar (§ 25 Abs. 2 ipwG). Zudem werden gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) Erlasse mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Ferner erlangt das Statut erst seine Gültigkeit, wenn es nach den Bestimmungen über das Publikationsgesetz (PublG, LS 170.5) im Amtsblatt veröffentlicht worden ist (§§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 PublG). Das Statut wurde den zitierten Bestimmun- gen folgend am 11. Oktober 2019 im Amtsblatt veröffentlicht. Innert Frist wurde keine Beschwerde erhoben. Die im Hinblick auf die Genehmigung erforderliche Prüfung des Sta- tuts durch den Regierungsrat erfolgt mit Blick auf die Autonomie der ipw als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Übereinstimmung des Statuts mit übergeordnetem Recht. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine in- haltliche Korrektur einzelner Bestimmungen vor, wenn dies aus politi- schen Gründen notwendig erscheint. Das ipw-Statut ist gemäss § 2 in Ver- bindung mit § 6 Abs. 2 lit. b PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung
zu publizieren. Es hat deshalb in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, weshalb es mit dem Gesetzgebungsdienst und der Re- daktionskommission des Regierungsrates redaktionell bereinigt wurde (vgl. §§ 5 ff. Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kanto- nalen Verwaltung [LS 172.16]).
B. Erläuterungen zum Inhalt des Statuts Zum ipw-Statut im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: Im Bereich der Anstaltsorganisation sieht das ipw-Gesetz eine zweistufige Führungs- struktur vor: Oberstes Führungsorgan ist der Spitalrat. Er ist verantwort- lich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge sowie für die stra- tegische Betriebsführung und die betriebliche Aufsicht. Die Geschäftslei- tung, der die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor vorsteht, ist dem- gegenüber verantwortlich für die operative Betriebsführung. Die Zusam- mensetzung des Spitalrates sowie die wesentlichen Aufgaben und Zu- ständigkeiten von Spitalrat und Geschäftsleitung sind in den §§ 10–15 ipwG festgehalten; sie sind durch die ipw-Organe selber unveränderbar und unübertragbar. Damit sind die Eckwerte der Führungsstruktur der ipw gesetzlich vorgegeben. Die Aufbauorganisation der Anstalt hingegen legt das Gesetz nicht fest. Vielmehr wird die Organisationskompetenz in § 5 ipwG weitreichend an die ipw delegiert, indem diese Betriebsbe- reiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen, privatrechtliche Gesellschaften gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen kann. Eingeschränkt wird diese Organisationskompetenz durch einen Ge- nehmigungsvorbehalt des Regierungsrates bzw. – im Fall von Beteiligun- gen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen – darüber hinaus auch des Kantonsrates (§§ 6 lit. c und 7 lit. c ipwG). In den Abschnitten A (Allgemeine Bestimmungen) und B (Organe und Gremien der ipw) konkretisiert das Spitalstatut unter Beachtung des vom ipw-Gesetz vorgegebenen Rahmens den Anstaltszweck und legt die Organe und Gremien des Spitals und deren Aufgaben fest. § 7 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des ipw-Statuts hält fest, dass die Geschäftslei- tung ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre Kompetenzordnung in einer Geschäftsordnung festlegt, die vom Spitalrat zu genehmigen ist. Diese Regelung gibt dem Spital den notwendigen Spielraum, die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsleitung und ihre Abläufe den jeweiligen Ge- gebenheiten anzupassen, wie dies das ipw-Gesetz auch für den Spitalrat vorsieht. Es bleibt festzuhalten, dass dabei die gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Geschäftsleitung gemäss § 15 ipwG stets zu beachten sind. Im Weiteren sieht das Statut in § 5 Abs. 2 vor, dass der Spitalrat ein-
zelne Aufgaben an seine Mitglieder oder an Spitalratsausschüsse und ein- zelne Geschäfte an nachgeordnete Stellen und Einzelpersonen delegie- ren kann. In § 7 Abs. 2 des Statuts ist eine analoge Delegationskompetenz der Geschäftsleitung für Teilaufgaben festgelegt. Dagegen ist nichts ein- zuwenden, solange die im ipw-Gesetz gesetzlich festgelegten und damit unübertragbaren Zuständigkeiten des Spitalrates und der Spitaldirektion beachtet werden. Daraus folgt, dass bei den gesetzlichen, nicht delegier- baren Zuständigkeiten gemäss §§ 11–14 ipwG stets der Spitalrat und ge- mäss § 15 ipwG stets die Geschäftsleitung die erstinstanzlich anordnen- den Organe sind, was im Rahmen der Rechtspflege zu berücksichtigen ist. Aus der Beschränkung, dass an nachgeordnete Stellen und Einzelper- sonen nur einzelne Geschäfte oder Teilaufgaben delegiert werden kön- nen, folgt im Weiteren, dass eine Neuzuordnung von Aufgaben des Spital- rates und der Geschäftsleitung einer Änderung des Statuts bedürfte, die dem Regierungsrat erneut zur Genehmigung zu unterbreiten wäre. Im In- teresse der inhaltlichen Übereinstimmung der ipw-Reglemente wird eine analoge Bestimmung zur Kompetenzdelegation auch im Personalregle- ment aufzunehmen sein. In den Abschnitten C (Leistungseinheiten) und D (Medizinische Dienstleistungen) des Statuts werden die im ipw-Gesetz nicht bestimm- ten Parameter der Aufbauorganisation und die Dienstleistungsangebote im Grundsatz umschrieben. Die ipw ist gegliedert in Versorgungsberei- che im ärztlichen Bereich und in Supportdirektionen im nichtärztlichen Bereich (§ 10 ipw-Statut). Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten und – im Rahmen von § 4 Abs. 3 ipwG – weitere Tätigkeitsbereiche be- stimmen, sodass die nötige Flexibilität im Falle von sich ändernden Be- dürfnissen des Spitals gewährleistet ist. Der Abschnitt E (Personalausschuss) legt fest, dass die ipw über einen Personalausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern verfügt, der aus Vertre- terinnen und Vertretern des Personals besteht und sich selber konstituiert. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gremiums werden in einem besonderen Reglement des Spitalrates festgelegt. In Abschnitt F (Rechts- pflege) wird das anstaltsinterne Rekursverfahren und die Zuständigkeit für prozessleitende Anordnungen sowie für bestimmte Erledigungsarten in Rekursverfahren geregelt. Im Bereich der Rechtspflege sieht das ipw- Gesetz in § 25 grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor. Anordnungen der Geschäftsleitungsorgane sind beim Spitalrat anzufechten, und gegen dessen Anordnungen steht der Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht offen. Es gibt daher nur eine einzige anstaltsinterne Rekursinstanz. Re- kurse an den Regierungsrat sind in jedem Fall ausgeschlossen. Diese Regelungen stehen mit dem übergeordneten Recht (ipw-Gesetz und Verwaltungsrechtspflegegesetz) im Einklang.
C. Würdigung Das Spitalstatut der ipw konkretisiert die im übergeordneten Recht vorgegebenen Bestimmungen zur Anstaltsorganisation und zur Rechts- pflege. Soweit es der Verständlichkeit und Klarheit dient, werden einzelne Bestimmungen des übergeordneten Rechts wiederholt. Das Statut bedarf ergänzender Ausführungsbestimmungen in Form von Organisations- reglementen für Organe und Gremien, Geschäftsordnungen für einzelne Organisationseinheiten oder Reglementen für bestimmte Fachbereiche. Gesamthaft betrachtet bewegen sich die Bestimmungen des ipw-Statuts innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das ipw-Gesetz der neu gegrün- deten Anstalt einräumt. Das Statut ist inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, und es entspricht formal den Rechtsetzungsrichtlinien des Regierungsrates. Es ist in der vorliegenden Form zu genehmigen. Es tritt gemäss § 16 des ipw-Statuts am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter- land vom 8. Oktober 2019 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winter- thur – Zürcher Unterland und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli