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Entscheid

RRB Nr. 1082/2021

Eidgenössische Volksabstimmung vom 26. September 2021, Ergebnisse, Publikation

6. Oktober 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021

1082. Eidgenössische Volksabstimmung vom 26. September 2021; Ergebnisse, Publikation Am 26. September 2021 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 2. April 2019 «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» (BBl 2021, 662);

2. Ä nderung vom 18. Dezember 2020 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Ehe für alle) (BBl 2020, 9913). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu ver- öffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver- öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. Sep- tember 2021 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2021-10-08).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver- öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zu- zustellen.

IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli