RRB Nr. 1084/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
6. Oktober 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021
1084. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Zollikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Zollikon beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Zollikon aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 50 Abs. 1 GO sieht vor, dass die Rechnungs- und Geschäftsprü- fungskommission alle Anträge an die Stimmberechtigten, insbesondere Budget, Jahresrechnung, Verpflichtungskredite, Geschäftsberichte und Geschäftsprüfung prüft. Letztere prüfe sie in Bezug auf laufende und abgeschlossenen Geschäfte. In der Vorprüfung war eine Rechnungsprü- fungskommission (RPK) und Prüfstelle vorgesehen, danach eine Rech- nungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) und Prüfstelle. Der dabei nach der Vorprüfung eingebaute Begriff der Geschäftsprüfung ist offensichtlich falsch aus der Vorlage übernommen worden und als Ge- schäftsführung der Gemeinde (§ 61 Abs. 1 GG) auszulegen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Er- wägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli