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Entscheid

RRB Nr. 1088/2019

Gemeindewesen, Schulgemeinde Ossingen-Truttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

27. November 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2019

1088. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Ossingen-Truttikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ossingen-Trutti- kon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Ossin- gen-Truttikon beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundarschulge- meinde Ossingen-Truttikon aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 7 Abs. 1 GO besagt, dass der Gemeindevorstand der Politischen Gemeinde Ossingen oder Truttikon wahlleitende Behörde ist. Gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) besteht die Möglichkeit, dass Schulgemeinden die Aufgaben der Wahlleitung einer politischen Gemeinde, die in ihrem Gebiet liegt, übertragen können. In Art. 7 Abs. 1 GO wurde die Wahl getroffen, diese Aufgabe einer politi- schen Gemeinde zu übertragen. Eine Entscheidung, welche der beiden politischen Gemeinden dies sein sollte, wurde jedoch nicht gefällt. Da aus der Natur der Sache nur eine politische Gemeinde die Wahlleitung in- nehaben kann, ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Schulpflege jeweils einen Beschluss fassen muss, welche der beiden poli- tischen Gemeinden die Wahlleitung übernimmt. b) In Art. 7 Abs. 3 GO wird geregelt, dass die Aufgaben des Wahlbüros entweder von der Politische Gemeinde Ossingen oder der Politische Ge- meinde Truttikon wahrgenommen werden. Da gemäss ständiger Praxis je nach Gemeindegebiet die jeweilige politische Gemeinde die Stimmen auszählt, ist der Begriff «oder» als «und» zu verstehen und Art. 7 Abs. 3 GO dahingehend auszulegen, dass beide politischen Gemeinden die Auf- gaben des Wahlbüros je für ihr Gemeindegebiet übernehmen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ossin- gen-Truttikon am 1. September 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Ossingen-Truttikon, Gunti- bachstrasse 5, 8475 Ossingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli