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Entscheid

RRB Nr. 1090/2010

Kantonsspital Winterthur, Spitalstatut, Genehmigung

14. Juli 2010Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010

1090. Kantonsspital Winterthur (Spitalstatut, Genehmigung)

Erwägungen

Das Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt in den Grund- zügen die Organisation des Kantonsspitals Winterthur (KSW) als selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die weitere Regelung der anstalts- internen Organisation obliegt dem Spitalrat. Er erlässt gemäss § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanz- reglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente, wobei das Spital- statut, das Personal- und das Finanzreglement der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen. Die Prüfung der Reglemente durch den Regierungsrat im Rahmen dieser Genehmigung erfolgt in Anbetracht der Autonomie des KSW als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Über- einstimmung der Reglemente mit übergeordnetem Recht und des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen gemäss KSWG in den Reglementen vom kantonalen Personal- oder Finanzhaushaltsrecht ab- gewichen werden darf. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine in- haltliche Korrektur einzelner Reglementsbestimmungen vor, wenn dies aus politischen Gründen notwendig erscheint. Die vom Regierungsrat genehmigten Anstaltsreglemente werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publi- kationsgesetzes in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert und haben daher in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, auch wenn das Verfahren zum Erlass der Reglemente der selbststän- digen Anstalt KSW nicht der Rechtsetzungsverordnung untersteht (vgl. § 2 Rechtsetzungsverordnung). Der Spitalrat hat Ende März 2007 eine erste Fassung des Spitalstatuts verabschiedet. Diese wurde in der Folge aufgrund von Hinweisen der Gesundheitsdirektion inhaltlich überarbeitet, am 30. Oktober 2007 vom Spitalrat zusammen mit dem inwischen ebenfalls erarbeiteten Personal- reglement verabschiedet und zur Genehmigung durch den Regierungs- rat eingereicht. In der Folge wurden die KSW-Reglemente unter Mit- wirkung des Gesetzgebungsdienstes formal bereinigt, mit den in der Zwischenzeit vom Regierungsrat genehmigten Reglementen des Uni- versitätsspitals Zürich abgeglichen und am 11. Dezember 2009 vom Spitalrat gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG formell erlassen und zu- handen der Redaktionskommission des Regierungsrates eingereicht.

Am 17. Juni 2010 wurde dann der Gesundheitsdirektion das Spital- statut vom 14. Juni 2010 zusammen mit einem erläuternden Bericht zur Genehmigung durch den Regierungsrat vorgelegt. Im Bereich der Anstaltsorganisation sieht das KSWG eine zweischich- tige Führungsstruktur vor. Oberstes Führungsorgan ist der Spitalrat. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge sowie für die strategische Betriebsführung und die betriebliche Auf- sicht. Die Spitaldirektion ist demgegenüber verantwortlich für die ope- rative Betriebsführung. Die wesentlichen Aufgaben und Zuständig- keiten des Spitalrates und der Spitaldirektion sind in den §§ 10 und 11 KSWG festgehalten und sind somit unentziehbar und unübertragbar. Damit sind die Eckwerte der Führungsstruktur des KSW gesetzlich vorgegeben. Die Aufbauorganisation der Anstalt wird im Gesetz nicht vorgegeben. Vielmehr wird die Organisationskompetenz in § 6 KSWG weitreichend an das KSW delegiert, indem dieses mit anderen Leis- tungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbereiche führen, Betriebs- bereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen, privatrecht- liche Gesellschaften gründen oder sich an anderen Unternehmen betei- ligen kann. Eingeschränkt wird diese Organisationskompetenz durch einen Genehmigungsvorbehalt des Regierungsrates bzw. im Fall von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen auch des Kantonsrates. Im Bereich der Rechtspflege sieht das KSWG grundsätz- lich ein zweistufiges anstaltsinternes Verfahren vor. Eine Ausnahme davon bildet die direkte Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen An- ordnungen des Spitalrates; Rekurse an den Regierungsrat sind in jedem Fall ausgeschlossen. Das Spitalstatut des KSW vom 14. Juni 2010 konkretisiert die im übergeordneten Recht vorgegebenen Bestimmungen zur Anstaltsorga- nisation und zur Rechtspflege. Soweit es der Verständlichkeit dient, werden einzelne Bestimmungen des übergeordneten Rechts wieder- holt. Das Statut bedarf ergänzender Ausführungsbestimmungen in Form von Organisationsreglementen für Organe und Gremien, Geschäfts- ordnungen für einzelne Organisationseinheiten oder Reglementen für bestimmte Fachbereiche. Das Statut enthält keine vom übergeordneten Recht abweichenden Bestimmungen und ist diesbezüglich nicht zu be- anstanden. In den Abschnitten A und B konkretisiert das Spitalstatut unter Be- achtung des vom KSWG vorgegebenen Rahmens den Anstaltszweck und legt die Organe und Gremien des Spitals und deren Aufgaben fest. Bei der Aufgabenzuweisung werden weitere gesetzliche Vorgaben aus dem Haftungsgesetz und aus dem Zusatzhonorargesetz berücksichtigt, was zu begrüssen ist. § 5 Abs. 3 des Spitalstatuts hält fest, dass die Spital-

direktion ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre Kompetenz- ordnung in einem Organisationsreglement festlegt. Diese Regelung gibt dem Spital den notwendigen Spielraum, die konkrete Ausgestal- tung der Spitaldirektion den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen, wie dies das KSWG analog auch für den Spitalrat vorsieht. Es bleibt fest- zuhalten, dass dabei die gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Spitaldirektion gemäss § 11 Abs. 2 KSWG stets zu beachten sind. Im Weiteren sieht das Statut in § 4 Abs. 2 vor, dass der Spitalrat einzelne Aufgaben an seine Mitglieder oder an Spitalratsausschüsse und einzel- ne Geschäfte an nachgeordnete Stellen und Einzelpersonen delegieren kann. In § 6 Abs. 2 ist eine analoge Delegationskompetenz der Spital- direktion für Teilaufgaben statuiert. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die im KSWG gesetzlich festgelegten und damit unübertrag- baren Zuständigkeiten des Spitalrates und der Spitaldirektion beachtet werden. Richtigerweise wird daher im Spitalstatut auch festgehalten, dass die Kompetenzdelegationen im Rahmen des Gesetzes zu erfolgen haben. Daraus folgt, dass bei den gesetzlichen, nicht delegierbaren Zu- ständigkeiten gemäss §§ 10 und 11 KSWG stets der Spitalrat bzw. die Spitaldirektion die erstinstanzlich anordnenden Organe sind, was im Rahmen der Rechtspflege zu berücksichtigen ist. Aus der Beschrän- kung, dass an nachgeordnete Stellen und Einzelpersonen nur einzelne Geschäfte oder Teilaufgaben delegiert werden können, folgt im Wei- teren, dass eine Neuzuordnung von Aufgaben des Spitalrates und der Spitaldirektion einer Änderung des Statuts bedarf, die dem Regierungs- rat erneut zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Interesse der inhalt- lichen Übereinstimmung der KSW-Reglemente ist eine analoge Be- stimmung zur Kompetenzdelegation auch im Personalreglement vom 14. Juni 2010 enthalten. Die Abschnitte C und D des Statuts enthalten Bestimmungen zu den Leistungseinheiten und den medizinischen Dienstleistungen des KSW. Damit werden die im KSWG nicht bestimmte Aufbauorganisation und die Dienstleistungsangebote im Grundsatz umschrieben. Da diese bei- den Bereiche einem steten Wandel unterliegen, erfolgen die weiteren Festlegungen richtigerweise in den nachgeordneten Geschäftsordnun- gen des Spitals und der Kliniken und Institute. Die Abschnitte E und F des Statuts regeln einerseits das Verhältnis zwischen der Anstalt und deren Angehörigen, Benutzerinnen und Be- nutzern. Die weitere Konkretisierung erfolgt auch in diesem Bereich mit ergänzenden Detailbestimmungen in Reglementen, soweit dies für den Verkehr mit Patientinnen und Patienten, Mitarbeitenden und Dritten notwendig ist. Ferner wird im Spitalstatut die anstaltsinterne Rechtspflege konkretisiert. Wie bereits erwähnt, ist im Bereich der

Rechtspflege festzuhalten, dass der Spitalrat und die Spitaldirektion nur dort Rekursinstanz für delegierte Anordnungen im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Statuts sein können, wo eine Kompetenz- delegation aufgrund von im KSWG festgeschriebenen gesetzlichen Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen ist. Gesamthaft betrachtet bewegen sich die Bestimmungen des Spital- statuts des KSW innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das KSWG offenlässt. Das Statut ist inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, und es entspricht formal den Rechtsetzungsrichtlinien des Regierungsrates. Es enthält keine Widersprüche zum Finanzreglement vom 14. Juni 2010 und zum Personalreglement vom 14. Juni 2010 und ist in der vorliegenden Form zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Spitalstatut des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 wird genehmigt.

II. Veröffentlichung des Spitalstatuts in der Gesetzessammlung (OS 65,494) und der Begründung zum Statut im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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