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Entscheid

RRB Nr. 1091/2010

Kantonsspital Winterthur, Personalreglement, Genehmigung

14. Juli 2010Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010

1091. Kantonsspital Winterthur (Personalreglement, Genehmigung)

Erwägungen

Das Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt in den Grund- zügen die Organisation des Kantonsspitals Winterthur (KSW) als selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die weitere Regelung der an- staltsinternen Organisation obliegt dem Spitalrat. Er erlässt gemäss § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente, wobei das Spitalstatut, das Personal- und das Finanzreglement der Genehmi- gung durch den Regierungsrat bedürfen. Die Prüfung der Reglemente durch den Regierungsrat im Rahmen dieser Genehmigung erfolgt in Anbetracht der Autonomie des KSW als selbstständige öffentlich-recht- liche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Übereinstimmung der Reglemente mit übergeordnetem Recht und des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen gemäss KSWG in den Reglementen vom kantonalen Personal- oder Finanzhaushalts- recht abgewichen werden darf. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine inhaltliche Korrektur einzelner Reglementsbestimmungen vor, wenn dies aus politischen Gründen notwendig erscheint. Die vom Re- gierungsrat genehmigten Anstaltsreglemente werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publikationsgesetzes in der Offiziellen Gesetzessammlung pub- liziert und haben daher in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, auch wenn das Verfahren zum Erlass der Reglemente der selbstständigen Anstalt KSW nicht der Rechtsetzungsverordnung untersteht (vgl. § 2 Rechtsetzungsverordnung). Im Rahmen der anstaltsinternen Regelung des Personalbereichs hat der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur am 30. Oktober 2007 eine erste Fassung des KSW-Personalreglements (PR-KSW) verabschiedet und zusammen mit dem Spitalstatut zur Genehmigung durch den Re- gierungsrat eingereicht. In der Folge wurden die KSW-Reglemente unter Mitwirkung des Gesetzgebungsdienstes formal bereinigt, mit dem in der Zwischenzeit vom Regierungsrat genehmigten Personalregle- ment des Universitätsspitals Zürich abgeglichen und am 11. Dezember 2009 vom Spitalrat gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG formell erlas- sen und zuhanden der Redaktionskommission des Regierungsrates ein- gereicht. Am 17. Juni 2010 wurde dann der Gesundheitsdirektion das bereinigte PR-KSW vom 14. Juni 2010 zusammen mit einem erläutern- den Bericht zur Genehmigung durch den Regierungsrat vorgelegt.

Im Bereich des Personalstatuts sehen §§ 12 ff. KSWG öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse und die Anwendung des kantonalen Personalrechts vor. Lediglich in Einzelfällen sind Arbeitsverträge nach Privatrecht zulässig, soweit dies zur Gewinnung oder Erhaltung ausser- ordentlich qualifizierter Fachkräfte dient. Ferner ist es zulässig, im Per- sonalreglement von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun- gen abzuweichen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Mit dieser Regelung wird gesetzlich vorgegeben, dass die rechtliche Stellung des KSW-Personals grundsätzlich gleich bleibt wie vor der Ver- selbstständigung. Abweichungen sind zwar möglich, müssen aber mit der konkreten, d. h. spitalspezifischen betrieblichen Situation nach der Verselbstständigung begründet werden können. Das PR-KSW enthält Bestimmungen zum Geltungsbereich und den Zuständigkeiten (Abschnitt A), zum Arbeitsverhältnis (Abschnitt B), zu den Rechten und Pflichten des Personals (Abschnitt C), zu Neben- beschäftigungen (Abschnitt D), zu Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken (Abschnitt E) sowie Schluss- und Übergangsbe- stimmungen (Abschnitt F). Es regelt im Wesentlichen die anstaltsinter- nen Zuständigkeiten im Personalbereich und konkretisiert wo nötig die bestehenden personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatsperso- nal. Wesentliche Abweichungen von diesen sind in folgenden Bereichen vorgesehen: – Befristete Arbeitsverhältnisse sind in besonderen Fällen, insbeson- dere für Aus-, Weiter- und Fortbildungsstellen, für drittmittelfinan- zierte Stellen und für befristete Projekte, bis auf sieben Jahre und mit einmaliger Verlängerung höchstens auf zehn Jahre zulässig (§ 6 PR- KSW). – Besondere Kündigungsgründe, die als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes gelten, liegen vor, wenn bei drittmittel- finanzierten Stellen die Vereinbarung über die Drittmittelfinanzie- rung aufgelöst und das finanzierte Projekt abgebrochen wird (§ 7 PR- KSW). – Für Angehörige der Spitaldirektion, die ihr direkt unterstellten Kaderpersonen sowie ausnahmsweise auch für ausserordentlich qua- lifizierte Fachkräfte ist die Aufteilung des Lohns in einen festen Basislohn und einen variablen Lohnanteil zulässig. Der variable Lohnanteil wird in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele des oder der Angestellten festgelegt. Die Bandbreite des Gesamtlohns bewegt sich in diesen Fällen innerhalb der im kantonalen Personal- recht für diese Funktionen vorgesehenen niedrigsten und höchsten Lohnstufen. Ab Lohnklasse 24 ist er auf höchstens 130% des Lohns

der Erfahrungsstufe 8 der jeweiligen Einreihungsklasse (entspricht Lohnstufe 17 gemäss § 13 Personalverordnung in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung) begrenzt (§ 10 PR-KSW). – Das KSW kann für sein Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, sofern dies für das KSW wirtschaftlich ist und deren Leistungen mindestens gleichwertig sind wie die gesetzlichen Lohn- fortzahlungspflichten (§ 14 Abs. 1 PR-KSW). – Die Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und ur- heberrechtlich geschützte Werke entsprechen den für das Personal des Universitätsspitals Zürich geltenden Regelungen (§§ 16 ff., 20 ff. PR-KSW). Das Personalamt wies bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2007 zum Personalreglement des Universitätsspitals Zürich darauf hin, dass bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen auf zehn Jahre das Risiko besteht, dass diese Arbeitsverhältnisse im Rah- men eines Rechtsstreits als unbefristet bewertet werden. Dies steht einer Genehmigung des Reglements jedoch nicht entgegen. Sodann wies das Personalamt darauf hin, dass für den Abschluss einer Kranken- taggeldversicherung keine zwingende betriebliche Notwendigkeit be- stehen dürfte. Der Kanton selbst verzichtet aus Wirtschaftlichkeitsgrün- den auf eine Krankentaggeldversicherung für sein Personal. Weil im PR-KSW vorausgesetzt wird, dass der Abschluss einer entsprechenden Versicherung für das KSW wirtschaftlich sein muss und dass das KSW- Personal im Vergleich zu den gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten nicht schlechtergestellt werden darf, kann auch diese Bestimmung genehmigt werden. Das PR-KSW entspricht dem vom Regierungsrat bereits genehmig- ten Personalreglement des Universitätsspitals Zürich und ist mit dem Spitalstatut des KSW abgeglichen. Es weicht insoweit von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab, als dies für ein rechtlich selbstständiges Zentrumsspital betrieblich notwendig ist. Die Abwei- chungen sind somit gemäss § 12 Abs. 2 KSWG zulässig. Im Übrigen be- wegen sich die Bestimmungen des PR-KSW innerhalb des Gestaltungs- spielraums, den das KSWG mit der begrenzten Möglichkeit von priva- ten Anstellungen und das kantonale Personalrecht mit der begrenzten Möglichkeit von Anstellungen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen offenlassen. Insgesamt ist das PR-KSW inhaltlich mit dem übergeord- neten Recht vereinbar, und es entspricht formal den Rechtsetzungs- richtlinien des Regierungsrates. Es ist somit in der vorliegenden Form zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 wird genehmigt.

II. Veröffentlichung des Personalreglements in der Gesetzessamm- lung (OS 65, 502) und der Begründung zum Personalreglement im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, die Finanzdirektion, die Staatskanzlei und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi