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Entscheid

RRB Nr. 1098/2024

Strassen, Zürich, Schweighofstrasse, Projektgenehmigung

30. Oktober 2024Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2024

1098. Strassen (Zürich, Schweighofstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 26. Juni 2024 das Projekt an der Schweighofstrasse (Bau Nr. 22 633) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Baupauschale. Die Schweighofstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30095). Entlang der Schweighofstrasse sowie des Döltschi- und des Marie-Heim-Vögtli-Wegs verlaufen regional klassierte Velorouten. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, wes- halb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Mit dem Projekt werden im Anschluss an Werkleitungsarbeiten die Bushaltestellen «Schweighof» in beiden Richtungen hindernisfrei aus- gebaut. Die bestehenden Fussgängerschutzinseln werden verschoben, um Raum für eine durchgehende Markierung des Velostreifens in Fahrt- richtung Albisgüetli zu schaffen. Weiter ist auf Höhe der beiden Halte- kanten ein neuer Mittelstreifen geplant, wodurch haltende Busse nicht mehr überholbar sein werden. Neben dem Haltestellenbereich werden auch die Fahrbahn und die Trottoirs saniert. Der Baubeginn ist nach Abschluss der Werkleitungsarbeiten im Herbst 2024 geplant. Das Amt für Mobilität (AFM) hat zum vorliegenden Projekt im Rah- men der Begehrensäusserung am 18. Juli 2023 Stellung genommen und verlangt, dass auf den Bau der Mittelzone aufgrund des Engpasses für den Veloverkehr und allfälliger Rückstaus in den Bahnübergang verzich- tet werden soll. Die Stadt Zürich hat daraufhin aufgezeigt, dass der Bau der Schutzinsel der Priorisierung der Buslinie dient und zur Reduktion der Verlustzeiten einen wichtigen Beitrag leistet (vgl. Tiefbauamt der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Verkehrsgutachten vom 17. Au- gust 2023, und Verkehrsbetriebe Zürich, Bedürfnisnachweis Nicht-Über- holbarkeit vom 7. November 2023). Der Bau entspricht damit den Vor- gaben von § 14 Abs 3 StrG, wonach die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs prioritär zu berücksichtigen sind. Weiter wurde dargelegt, dass die Massnahme keine Verminderung der Leistungsfähigkeit des über- kommunalen Strassennetzes zur Folge hat, weil die theoretische Grund-

leistungsfähigkeit der Schweighofstrasse gemäss Verkehrsgutachten vom 17. August 2023 ausreicht, um die stündliche Verkehrsmenge zu bewälti- gen. Diese werde im Übrigen bereits durch den bestehenden Fussgänger- streifen reduziert. Die neu durch den Bau der Mittelzone hinzukom- mende Reduktion sei geringfügig und für die Schweighofstrasse nicht leistungsbestimmend. Das Vorhaben ist insofern mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Aus Sicht des Kantons ver- bleibt ein Restrisiko für Rückstaulängen in den Bereich des Bahnüber- gangs. Diese Rückstaus können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die Stadt Zürich dazu verpflichtet, nach Bauab- schluss eine Wirkungsanalyse durchzuführen, die aufzeigt, ob sich die Mittelzone auf die Rückstausituation auswirkt. Die Erkenntnisse der Wirkungsanalyse sind dem AFM zur Kenntnis zu bringen und allfällige Korrekturmassnahmen mit diesem gemeinsam festzulegen. Die Kosten im Zusammenhang mit allfälligen Korrekturmassnahmen gehen zulas- ten der Stadt Zürich und können nicht der Baupauschale belastet wer- den. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich hat diesem Vorgehen mit Schreiben vom 27. September 2024 zugestimmt und die Kostenübernahme bestätigt. Auf ein Mitwirkungsverfahren hat die Stadt Zürich im vorliegenden Projekt gemäss § 13 Abs. 1 StrG verzichtet, da die mit dem Projekt ge- planten baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht weiter auf die Umgebung auswirken. Das Auflageverfah- ren gemäss §§ 16 und 17 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Gegen das Projekt sind keine Einsprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 1460 vom 22. Mai 2024 die Ausgaben bewil- ligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung des Projekts steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 2 615 000. Davon können voraussichtlich Fr. 1 169 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belas- ten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Schweighofstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli