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Entscheid

RRB Nr. 11/2019

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Abschaffung des Berufsauftrages, Beantwortung

16. Januar 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Abschaffung des Berufsauftrages, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 322/2018

Sitzung vom 16. Januar 2019

11. Anfrage (Abschaffung des Berufsauftrages) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 29. Oktober 2018 folgende Anfrage eingereicht: Die Verbände ZLV (Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband), SekZH und VPOD (Verband des Personals öffentlicher Dienste) stellen diver- se Forderungen zum neu definierten Berufsauftrag (nBA). Die beiden Umfragen der Lehrpersonenverbände zum neu definierten Berufsauf- trag belegen eine grosse Unzufriedenheit der Lehrpersonen und des the- rapeutisch tätigen Fachpersonals mit besagtem Berufsauftrag. Dies liegt unter anderem daran, dass die eingesetzten Zeitkontingente in allen Bereichen zu klein sind, wie die Umfragen deutlich belegen. Weiter sor- gen diverse Mängel (Zeitfaktor einer Jahreslektion, Altersentlastung, un- verschuldete Absenz, usw.) in der Umsetzung für Irritationen und Un- zufriedenheit. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie stellt sich der Regierungsrat grundsätzlich zu den Hauptforderun- gen von ZLV, SekZH und VPOD bezüglich des neuen Berufsauftrags?

2. Nicht wenige Lehrer haben mit der Einführung des Berufsauftrages bei gleichem Arbeitspensum eine 4–5%-Lohnreduktion hinnehmen müssen. Was sagt der Regierungsrat zu dieser unglücklichen Konstel- lation, und was unternimmt er zu deren Behebung?

3. Bei einem Grossteil der Lehrerinnen und Lehrer (60%) zeigt sich mit der Jahresarbeitszeiterfassung, dass sie viele Überstunden absolvieren müssen. Wie will der Regierungsrat das Überstundenproblem lösen?

4. Unter welchem Szenario wären eine ersatzlose Streichung des Berufs- auftrages und eine Rückkehr zum alten System denkbar?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet:

Mit dem neu definierten Berufsauftrag (nBA) wurde im Sommer 2017 ein neues Arbeitszeitmodell für die kantonal angestellten Lehrper- sonen eingeführt. Danach wird, abhängig vom Beschäftigungsgrad, die zu leistende Jahresarbeitszeit festgelegt. Der Kantonsrat hat mit der Ände-

rung vom 2. September 2013 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) die Grundlage dafür geschaffen (ABl 2013-09-20). Es ist der Bildungsdirektion ein Anliegen, dass nach einer Erpro- bungsphase überprüft wird, ob die angestrebten Ziele des Berufsauf- trags erreicht werden konnten. Im Herbst 2019 wird im Auftrag der Bil- dungsdirektion eine verwaltungsunabhängige Evaluation des neuen Arbeitszeitmodells bei allen Lehrpersonen, Schulleitungen und Schul- behörden durchgeführt. Die in der Anfrage erwähnte Umfrage der Lehrpersonalverbände ist noch vor Ablauf des ersten Jahres im Frühsommer 2018 durchgeführt worden. Es haben sich rund 3000 kantonal angestellte Lehrpersonen be- teiligt, was ungefähr 20% der rund 15 000 kantonal angestellten Lehr- personen entspricht. Zu Frage 1: Die Hauptforderungen der Personalverbände zum Berufsauftrag be- treffen Bereiche, die Änderungen der Rechtsgrundlagen voraussetzen. Die Personalverbände fordern insbesondere eine Erhöhung der Zeit- pauschale in den Tätigkeitsbereichen «Unterricht» und «Klassenlehrper- son», einen einheitlichen Lektionenfaktor für alle Lehrpersonen, eine um- fassende Arbeitszeiterfassung sowie die Besitzstandwahrung bei der Al- tersentlastung. Die geplante Evaluation des Berufsauftrags wird die Ent- scheidungsgrundlagen für allfällige Anpassungen der Rechtsgrundlagen liefern. Zu Frage 2: Anstellungsbehörde der Lehrpersonen ist die Schulpflege. Bei der Ein- führung des nBA wurden alle Anstellungsverhältnisse durch die Gemein- den in das neue Modell überführt. Das Volksschulamt hat die Weisung erlassen, dass dabei der bisherige, aufgrund der Lektionenzahl und des Vollpensums errechnete Beschäftigungsgrad aufgerundet auf die nächste Ganzzahl unverändert übernommen werden muss. Aus verschiedenen Gründen – wie beispielsweise aufgrund von Schwankungen der Schülerzahlen – kann es vorkommen, dass für eine Lehrperson nicht genügend Arbeit zur Verfügung steht. In diesem Fall muss die Schulpflege wie bisher eine Teilkündigung unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist aussprechen. Bei einem unveränderten Beschäftigungsgrad kommt es nicht zu Lohn- einbussen. Zu Frage 3: Die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) sieht eine Zeiterfassung nur in den Tätigkeitsbereichen «Schule», «Zusammenarbeit» und «Weiterbildung» vor. Diese umfassen etwa 15% der Arbeitszeit. Für die beiden grossen Bereiche «Unterricht» und «Klassenlehrperson» gel-

ten Zeitpauschalen. Einige Lehrpersonen erfassen auch in diesen Berei- chen die Zeit freiwillig. Die Aussage, dass 60% der Lehrpersonen Über- zeit leiste, stammt aus der durch die Personalverbände durchgeführten Befragung und stützt sich auf die Selbstdeklaration dieser Lehrpersonen. Wie in den übrigen Bereichen des Staatspersonals bestimmt mit dem Wechsel auf Jahresarbeitszeit auch bei den Lehrpersonen der Arbeit- geber, wie viel Arbeitszeit für eine Arbeit zur Verfügung steht. Diese Um- stellung führt zu neuen Herausforderungen in der Personalführung. Die Schulen werden in dieser Aufgabe durch die Bildungsdirektion mit verschiedenen Beratungs- und Weiterbildungsangeboten sowie Unterlagen des Volksschulamtes und der Pädagogischen Hochschule Zürich unter- stützt. Zu Frage 4: Der Gesetzgeber müsste die Änderung vom 2. September 2013 des LPG rückgängig machen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli