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Entscheid

RRB Nr. 110/2021

Verordnung über die universitären Medizinalberufe, Änderung

3. Februar 2021Deutsch8 min

Source zh.ch

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (Änderung vom 3. Februar 2021)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer all- fälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Die Staatsschreiberin: Silvia Steiner Kathrin Arioli

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) (Änderung vom 3. Februar 2021)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 wird wie folgt geändert: Tätigkeits- § 24. Abs. 1 und 2 unverändert. bereich 3 Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von

verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung an Personen ab 16 Jahren folgende Impfungen vorzunehmen: lit. a–d unverändert. e. Impfung gegen Covid-19. Abs. 4 und 5 unverändert.

Begrün du ng

1.

Ausgangslage

Im Kampf gegen Covid-19 haben Wissenschaft und pharmazeutische Industrie in den letzten Monaten weltweit mit Hochdruck an der Ent- wicklung von Impfstoffen gegen das Coronavirus gearbeitet. Swissmedic hat am 19. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 zwei mRNA-Impfstoffe von Pfizer/BioNTech (Comirnaty®) und Moderna (Vaccine Moderna®) für die Schweiz zugelassen. Mit der Covid-19-Impfung der Bevölkerung sollen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert, die Ge- sundheitsversorgung sichergestellt und die negativen gesundheitlichen, psychischen, sozialen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- pandemie vermindert werden. Für die Umsetzung der Covid-19-Imp- fung sind die Kantone zuständig. Die Impfstrategie des Kantons Zürich orientiert sich an der Verfügbarkeit des durch das Bundesamt für Ge- sundheit (BAG) beschafften Impfstoffs und der vom BAG und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) vorgegebenen Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen. Zu Beginn des Impf- programms soll in erster Linie die Zielgruppe der besonders gefährde- ten Personen Zugang zur Impfung erhalten.

2.

Ziel

Im Kanton Zürich werden seit Januar 2021 im Institut für Epide- miologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich, in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Hausarztpraxen Personen ab 75 Jahren, Hochrisikopatientinnen und -patienten (Erwachsene mit chronischen Krankheiten mit höchstem Risiko unabhängig vom Alter) und impfwillige Gesundheitsfachpersonen gegen Covid-19 geimpft. Für die restliche Bevölkerung sind im Kanton Zürich mehrere Impfzentren vorgesehen, in denen mehrere Tausend Personen pro Tag geimpft wer- den können. Die kantonale Impfstrategie sieht vor, dass die Covid-19-Impfung künftig auch in Apotheken durchgeführt werden kann. Auf diese Weise kann für viele Personen ein einfacher und schneller Zugang zur Covid- 19-Impfung geschaffen werden. Aufgrund der breiten geografischen Abdeckung des Kantons mit Apotheken ist sichergestellt, dass der Zu- gang zur Covid-19-Impfung in öffentlichen Apotheken an mindestens sechs Tagen pro Woche möglich sein wird. Der Einbezug von öffent- lichen Apotheken führt zu einer raschen Erhöhung der Impfquote im Kanton und trägt damit in erheblichem Masse zur Gesundheitsversor-

gung der Bevölkerung bei. Mit der Änderung der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpV, SR 818.101.1) wird die Kostenübernahme durch den Bund bei Covid-19- lmpfungen in Apotheken geregelt.

3.

Anpassung der Verordnung über die universitären Medizinalberufe

Schon heute können Zürcher Apothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen eine Reihe von Impfungen auch ohne ärzt- liche Verschreibung durchführen. Gemäss § 24 Abs. 3 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV, LS 811.11) sind folgende Impfungen an Personen ab 16 Jahren möglich: – Impfung gegen Grippe, – Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), – Impfung gegen Hepatitis A und B, – Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis. Unzulässig sind solche Impfungen bei Vorliegen einer Kontraindi- kation, einer Schwangerschaft, einer Immunschwäche oder einer Auto- immunkrankheit (§ 24 Abs. 4 MedBV). Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, brauchen eine ausreichende fachliche Aus- oder Weiterbildung sowie eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Heilmittelkontrolle Zürich (§ 24 Abs. 3 und 5 MedBV). Im Kanton Zürich gibt es über 100 Apotheken, welche die genannten Impfungen anbieten. Der Kreis der in Apotheken zulässigen Impfungen kann aus fach- licher und medizinischer Sicht auf die Covid-19-Impfung ausgedehnt werden: Apothekerinnen und Apotheker, die ohne ärztliche Verschrei- bung impfen dürfen, verfügen über einen entsprechenden Fähigkeits- ausweis Impfen und Blutentnahme FPH oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss sowie eine selbstständige Berufsausübungsbe- willigung. Die Räumlichkeiten der öffentlichen Apotheken, in denen geimpft wird, sind entsprechend den Vorgaben der Kantonalen Heil- mittelkontrolle eingerichtet. Die Apotheken verfügen über die notwen- dige Ausrüstung und ein Notfallequipment. Die Einhaltung der Kühl- kette ist dank rigoroser Temperaturkontrollen gewährleistet. Auch die Abläufe für Impfungen sind eingespielt und validiert. Elektronische Dokumentationssysteme wie phs-net.ch und meineimpfungen.ch sind vorhanden. Die Erstellung elektronischer Impfausweise ist ebenfalls sichergestellt. Die Apotheken haben zudem stets die entsprechenden Vorgaben des BAG einzuhalten, insbesondere die Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 des BAG und der EKIF und die

dort vorgeschriebene Priorisierung der Zielgruppen, die Durchführung der Impfung und die Lagerungsbedingungen der mRNA-Impfstoffe. Die Apothekerinnen und Apotheker verfügen daher über das nötige Know- how und die Infrastruktur, um Impfungen gegen Covid-19 (Erst- und Folgeimpfungen) durchzuführen. Bei den zurzeit in der Schweiz zugelassenen Impfstoffen handelt es sich – wie bei den anderen in § 24 Abs. 3 lit. a–d MedBV aufgeführten Impfstoffen – ausserdem um sogenannte Totimpfstoffe. Solche Impf- stoffe enthalten nur gewisse Bestandteile des Erregers. Die Indikation für eine Impfung kann in der Regel allein mittels Fragen und ohne kör- perliche Untersuchung gestellt werden. Auch weitere, bisher noch nicht zugelassene Totimpfstoffe gegen Covid-19 sollten in Zürcher Apothe- ken verabreicht werden dürfen, wenn die Impfstrategie und die Rah- menbedingungen dies erlauben. Wie alle Medizinalpersonen dürfen auch Apothekerinnen und Apo- theker Hilfspersonen zu ihrer Unterstützung beiziehen, soweit keine persönliche Berufsausübung durch die Apothekerin oder den Apotheker erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, LS 810.1]). Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfspersonen entsprechend ausge- bildet sind und unter Aufsicht der Apothekerin oder des Apothekers handeln (§ 11 Abs. 2 GesG; § 7 Abs. 3 Verordnung über die nichtuni- versitären Medizinalberufe [LS 811.21]). Was das Impfen in Apotheken betrifft, waren die entsprechenden Tätigkeiten bisher den Apotheke- rinnen und Apothekern vorbehalten, denn die in Apotheken tätigen Pharma-Assistentinnen und -Assistenten verfügten nicht über eine ent- sprechende Weiterbildung. Für die Covid-19-Impfung sollen sich Apo- thekerinnen und Apotheker hingegen durch entsprechend weiterge- bildete Pharma-Assistentinnen und -Assistenten unterstützen lassen können; dadurch soll die Impfkapazität im Kanton erhöht werden. Die entsprechende Weiterbildung der Pharma-Assistentinnen und -Assis- tenten wurde vor einigen Wochen initiiert und befähigt sie, Teile des Covid-19-Impfvorgangs (insbesondere technische Vorgänge des Impf- stoffaufziehens und der Injektion) in Anwesenheit und unter Aufsicht der verantwortlichen Apothekerinnen oder Apotheker durchzuführen. Aufklärung und Indikationsstellung hingegen obliegen weiterhin den Apothekerinnen und Apothekern. Diese tragen auch die Gesamtver- antwortung für sämtliche Tätigkeiten der Pharma-Assistentinnen und -Assistenten im Rahmen der durchgeführten Covid-19-Impfung. Da sich die Weiterbildung der Pharma-Assistentinnen und -Assistenten nur auf die Covid-19-Impfung beschränkt, dürfen sie nur bei dieser Imp- fung unterstützend tätig werden. Die übrigen der in § 24 Abs. 3 lit. a–d MedBV erwähnten Impfungen sind weiterhin durch die Apothekerin oder den Apotheker allein durchzuführen.

Damit Apothekerinnen und Apotheker künftig Impfungen gegen Covid-19 anbieten können, ist die in § 24 Abs. 3 MedBV enthaltene Aufzählung der Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern selbstständig durchgeführt werden können, entsprechend zu ergänzen. Die restlichen Bestimmungen von § 24 MedBV bleiben unverändert.

4.

Auswirkungen

Für den Kanton hat die vorliegende Verordnungsänderung keine Auswirkungen. Sie wurde im Sinne von § 1 des Gesetzes zur administra- tiven Entlastung der Unternehmen (LS 930.1) und § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (LS 930.11) geprüft. Die Prüfung ergab, dass sich aufgrund der Verordnungsänderung keine administrative Mehrbelastung von Unternehmen ergibt. Es steht den Apotheken frei, Impfungen durchzuführen. Apothekerinnen und Apo- theker, die bereits über eine Bewilligung zum Impfen verfügen, dürfen auch die neu zugelassene Impfung durchführen. Apothekerinnen und Apotheker ohne entsprechende Bewilligung haben wie nach bisheri- gem Recht bei der Heilmittelkontrolle darum zu ersuchen. Das Bewil- ligungsverfahren ist einfach und rasch ausgestaltet.

5.

Inkraftsetzung und Entzug der aufschiebenden Wirkung

Aus Gründen der Gesundheit, der Gesundheitsversorgung und der Volkswirtschaft ist es von sehr grosser Bedeutung, möglichst rasch eine hohe Impfquote zu erreichen. Dies rechtfertigt es, dem Lauf der Be- schwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen die Verord- nungsänderung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und die Beschwerdefrist auf zehn Tage zu verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Teilrevision soll deshalb am 17. Februar 2021 in Kraft treten.