RRB Nr. 1100/2019
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Freisemester an Uni Zürich, Beantwortung
27. November 2019Deutsch5 min
Source zh.ch
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Freisemester an Uni Zürich, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 310/2019
Sitzung vom 27. November 2019
1100. Anfrage (Freisemester an Uni Zürich) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 23. September 2019 folgende Anfrage eingereicht: An der Universität Zürich ist es möglich, dass die Professoren ab dem
Erwägungen
9. Semester ihrer Anstellung im Durchschnitt alle sechs Jahre ein bezahl- tes Freisemester (auch Sabbatical oder Forschungssemester genannt) einziehen dürfen. In dieser Zeit sind sie von allen Lehrverpflichtungen befreit. So ist beispielsweise der zu 50 Prozent angestellte ordentliche Professor Daniel Jositsch im gegenwärtigen Herbstsemester 2019 – also in der Zeit seines Ständeratswahlkampfs – angeblich für ein «Forschungs- semester» beurlaubt. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
1. Ist der Regierungsrat nicht auch der Auffassung, dass die ausgedehn- ten Semesterferien den Professoren genügend Freiraum für ihre For- schungen bieten?
2. Warum sind in Teilzeit angestellte Professoren berechtigt, dieselbe An- zahl und Dauer von Freisemestern zu beziehen wie die vollzeitlich angestellten?
3. Wie begründet der Regierungsrat die Ungleichbehandlung bei der Er- teilung von «Sabbaticals» von Universitätsprofessoren und übrigen Angestellten des Kantons?
4. Wie genau wird überprüft, welche konkrete Forschungsleistung die Professoren in ihrem Freisemester erbracht haben?
5. Ist der Regierungsrat bereit, die sogenannten Frei- oder Forschungs- semester der Professoren der Universität Zürich aufzuheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet:
Die Fragen 1–4 betreffen nicht den Kompetenzbereich des Regierungs- rates, weshalb deren Beantwortung gemäss den Angaben der Universität erfolgt. Zu Frage 1: Die Universität Zürich (UZH) leistet gemäss § 2 Abs. 1 des Univer- sitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Die Pro- fessorinnen und Professoren sind in diesem Rahmen verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachbereich (§ 8 Abs. 1 Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [UniO; LS 415.111]). Die UZH trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und fördert und pflegt die Zusammenarbeit und Koordination mit schwei- zerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen so- wie den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (§§ 4 und 5 UniG). Gemäss § 47 Abs. 1 der vom Universitätsrat erlassenen Personalver- ordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH; LS 415.21) haben Professorinnen und Professoren ab dem neunten Semes- ter Tätigkeit an der Universität durchschnittlich alle sechs Jahre Anspruch auf ein Forschungssemester; sie sind dabei insbesondere von der Lehr- verpflichtung befreit. Der Antrag auf Bezug eines Forschungssemesters umfasst unter anderem die Beschreibung der geplanten Forschungstätig- keit sowie die Regelung der Stellvertretung bezüglich der Lehraufgaben. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet die Universitätsleitung (§ 47 Abs. 3 PVO-UZH). Die Professorinnen und Professoren erhalten mit dem Forschungsse- mester die Möglichkeit, sich vollumfänglich auf ihre Forschungstätigkeit zu konzentrieren und diese unter anderem auch im Austausch mit weite- ren Expertinnen und Experten aus der nationalen und internationalen Wissenschaftsgemeinschaft weiterzuentwickeln. Forschungssemester die- nen damit der Erfüllung des universitären Leistungsauftrags, namentlich in der Forschung und der forschungsbasierten Lehre. Diese als «Sabbati- cals» oder «Freisemester» zu bezeichnen, geht an der Sache vorbei und ist unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist, hier in einem erweiterten Zu- sammenhang von «ausgedehnten Semesterferien» zu sprechen. Herbst-
und Frühjahrssemester umfassen je eine Vorlesungsperiode sowie vor- lesungsfreie Zeiten, die neben der Forschungstätigkeit insbesondere der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und der Durchführung von Prü- fungen dienen. Der Ferienbezug richtet sich nach dem kantonalen Per- sonalrecht. Zu Frage 2: Der Anspruch auf ein Forschungssemester knüpft an der Anstellung als Professorin oder Professor an und ist vom Beschäftigungsgrad un- abhängig. Die Frage einer Anpassung des Anspruchs – bezüglich Dauer oder Häufigkeit – stellt sich deshalb nicht. Zu Frage 3: Der Anspruch auf ein Forschungssemester gründet auf dem Leistungs- auftrag der UZH bzw. ihrer Professorinnen und Professoren gemäss UniG und UniO (vgl. Beantwortung der Frage 1). Es liegt keine Ungleichbe- handlung gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons vor. Zu Frage 4: Die Freiheit von Forschung und Lehre ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit der Professorinnen und Professoren in For- schung, Lehre und universitärer Dienstleistung. Die Leistungsvorgaben für Professorinnen und Professoren sowie deren Überprüfung und Er- füllung orientieren sich an dieser akademischen Freiheit. Dazu gehören die aufwendigen und strengen Berufungsverfahren und die Beurteilung durch die Scientific Community (z. B. durch Zitationen, Zusammenarbei- ten, Einladungen zu Forschungsaufenthalten) ebenso wie die jährlichen akademischen Berichte, die Evaluationen und die Beurteilung von For- schungsvorhaben durch Expertengremien namentlich im Rahmen der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln (z. B. Schweizerischer Natio- nalfonds oder European Research Council). Forschungstätigkeiten im Forschungssemester sind Teil des Auftrags zur selbstständigen Forschung und werden im Rahmen der vorstehend genannten Instrumente beurteilt. Eine Überprüfung der Forschungs- leistung nur während eines Forschungssemesters ist weder angemessen noch zweckmässig, da die betreffenden Arbeiten selten im besagten Se- mester abgeschlossen werden, sondern vielmehr Ausgangspunkt sind für neue Forschungsprojekte, Eingaben für kompetitive Forschungsmittel oder für andere weiterführende wissenschaftliche Arbeiten. Zu Frage 5: Forschungssemester sind im universitären Umfeld unbestritten und gehören zum internationalen Standard. Ein Verzicht darauf würde der Stellung der UZH als führende Forschungs- und Lehruniversität zuwi- derlaufen und sie im Wettbewerb der Hochschulen um die besten Köpfe
stark benachteiligen. Mittelfristig könnten die Leistungen der UZH in Forschung und Lehre Schaden nehmen, mit entsprechenden Folgen für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Zürich. Im Übrigen liegt es nicht in der Kompetenz des Regierungsrates, die Forschungssemester aufzuheben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli