RRB Nr. 1104/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Meilen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
29. November 2017Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Meilen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2017
1104. Gemeindeordnung (Gemeinde Meilen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und ab 1. Juli 2018 den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes ent- sprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Meilen haben am 21. Mai 2017 an der Urne einer Totalrevision ihrer Gemeindeordnung zu- gestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 und die Verringerung der Anzahl Mitglieder der Schulpflege und der Bürger- rechtskommission von neun auf sieben.
3. Die folgenden Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 3 GO legt den Amtsdauerbeginn auf den 16. Juli fest. Diese Re- gelung lehnt sich an den Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2016 zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Koordi- nation Wahlen und Amtsantritt) an, der vorsah, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen einheitlichen Zeitpunkt für den Amtsan- tritt von Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständigen Kommissio- nen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, festlegen. In der Schlussabstimmung vom 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat diese Teilrevision und legte fest, dass die Konstituierung der genannten Organe auf den 1. Juli erfolgt (n§ 33a Gesetz über die politischen Rechte). Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 3 GO steht damit im Wider- spruch zu n§ 33a GPR und ist daher von der Genehmigung auszunehmen. Eine Ersatzbestimmung für Art. 3 GO ist nicht erforderlich.
b) Art. 23 Abs. 2 GO sieht vor, dass ein Erlass des Gemeinderates die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen regelt. Die Pflicht zur Offenlegung der Interessen- bindungen der Behördenmitglieder ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GG. Die Gemeinden konkretisieren die Offenlegung der Interessenbindungen, wo- bei § 4 Abs. 2 GG zu beachten ist, wonach wichtige Rechtssätze von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind (§ 4 Abs. 2 GG). Wegen ihrer Be- deutung trifft dies auf die Grundzüge der Offenlegung von Interessen- bindungen zu. Art. 23 Abs. 2 GO ist daher so zu verstehen, dass der Ge- meinderat die weniger wichtigen Rechtssätze über die Offenlegung der Interessenbindungen in einem Ausführungserlass regeln kann; die Grund- züge sind demgegenüber in einem Gemeindeerlass festzuhalten. Die Ge- meinde ist zu verpflichten, Art. 23 Abs. 2 GO anlässlich der nächsten Re- vision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Meilen am 21. Mai 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a und b der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.
II. Art. 3 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 2 GO im Sinne von Ziff. 3 lit. b der Erwägungen anzupassen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Meilen, Gemeindeverwaltung, Dorf- strasse 100, 8706 Meilen (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Post- fach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi