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Entscheid

RRB Nr. 1104/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

21. November 2018Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2018

1104. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Oetwil a. d. L.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. d. L. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil a. d. L. beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 GO steht dem Gemeinderat die Be- willigung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 2 000 000 für einen bestimmten Zweck und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000 für einen bestimmten Zweck zu. Art. 16 Ziff. 4 GO sieht demgegenüber ebenfalls die Zuständigkeit der Gemeinde- versammlung für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 2 000 000 für einen bestimmten Zweck und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000 für einen bestimmten Zweck vor, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Die beiden Bestimmungen stehen in Wider- spruch zueinander, da es nicht möglich ist, sowohl die Gemeindeversamm- lung als auch den Gemeinderat mit derselben Finanzkompetenz auszu- statten. Die Gemeinden dürfen dem Gemeinderat in der GO Finanzbe- fugnisse übertragen, die im Interesse der lückenlosen Kompetenzabgren- zung betragsmässig eindeutig zu begrenzen sind. Die zu übertragenden Finanzbefugnisse dürfen jedoch nicht höher oder gleich hoch sein als die- jenigen der Gemeindeversammlung. Entgegen dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 GO kann dem Gemeinderat deshalb keine Finanzbefugnis für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausga- ben bis Fr. 2 000 000 für einen bestimmten Zweck und neuen wiederkeh-

renden Ausgaben bis Fr. 200 000 für einen bestimmten Zweck zustehen. Umgekehrt ist daraus aber nicht zu schliessen, dass dem Gemeinderat kei- nerlei Finanzbefugnisse für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen Ausgaben zukommen. Im System des doppelten Ausgabenbewilli- gungsverfahrens bilden nicht budgetierte Ausgaben die Ausnahme. Es wäre deshalb sinnwidrig und unzweckmässig, wenn der Gemeinderat neue Ausgaben ausserhalb, jedoch nicht innerhalb des Budgets bewilligen könnte. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 GO ist deshalb so auszulegen, dass der Ge- meinderat analog zu Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 auch für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck zuständig ist. Dies gilt auch in An- betracht des Umstandes, dass im Beleuchtenden Bericht der Gemeinde Oetwil a. d. L. vom 18. Juni 2018 in Bezug auf die Exekutive Beträge bei einmaligen Ausgaben bis Fr. 100 000 und wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000 erwähnt werden. Die Politische Gemeinde Oetwil a. d. L. ist deshalb zu verpflichten, Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeord- nung im Sinne dieser Erwägung anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. d. L. am 23. September 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Oetwil a. d. L. wird ver- pflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 GO im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli