RRB Nr. 1105/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Unterengstringen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
29. November 2017Deutsch6 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Unterengstringen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2017
1105. Gemeindeordnung (Gemeinde Unterengstringen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politischen Gemeinde Unterengstringen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Unterengstringen sowie sinngemäss die Auflösung der Primar- schulgemeinde Unterengstringen beschlossen (Bildung einer Einheitsge- meinde). Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Unterengstrin- gen tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeindevorstand Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Unterengstringen sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Unterengstringen aufge- hoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 12 Ziff. 5 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für Än- derungen der Gemeindegrenze zuständig ist, wenn es sich um bewohn- tes Gebiet oder Bauzonen handelt. Gemäss § 162 Abs. 1 des Gemeinde- gesetzes vom 20. April 2015 (nGG), das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, haben die Stimmberechtigten an der Urne über eine Gebietsänderung zu beschliessen, wenn diese von erheblicher Bedeutung ist. Art. 12 Ziff. 5 GO muss folglich dahingehend ausgelegt werden, dass die Gemeindever- sammlung nur für Änderungen der Gemeindegrenze bei bewohnten Ge- bieten und Bauzonen zuständig ist, wenn die Änderungen nicht von er- heblicher Bedeutung sind. b) Art. 14 Ziff. 3 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben mit anderen Gemeinden und auch für deren Änderungen zuständig ist, sofern damit die Übertragung
von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist. § 78 Abs. 1 lit. a nGG for- dert, dass die Stimmberechtigten an der Urne über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen entscheiden, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt. Art. 14 Ziff. 3 GO, der gleichzeitig mit dem neuen Gemeindegesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll, steht damit in Widerspruch zu § 78 Abs. 1 lit. a nGG und ist daher von der Genehmigung auszunehmen. c) Art. 14 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderung zustän- dig ist. Demgegenüber statuiert § 79 nGG, dass die Stimmberechtigten an der Urne über die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands entscheiden. Art. 14 Ziff. 4 GO, der gleichzeitig mit dem neuen Gemeindegesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll, steht da- mit im Widerspruch zu § 79 nGG und ist daher von der Genehmigung aus- zunehmen. d) Art. 15 Ziff. 3 GO lautet wie folgt: «Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatz- kredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 2 500 000 und über neue jährlich wiederkehrenden Ausgaben für die Erhöhung von jähr- lich wiederkehrenden Ausgaben und Zusatzkredite bis Fr. 250 000 über- steigen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.» Dies Bestimmung kann nur so ausgelegt werden, dass die Gemeindeversammlung zuständig ist für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 2 500 000 und über neue jähr- lich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 250 000, soweit nicht der Ge- meinderat zuständig ist. e) Die Überschrift von Art. 21 GO ist mit «Rechtsschutzbefugnisse» bezeichnet. In der Folge werden unter Art. 21 GO die Rechtsetzungskom- petenzen des Gemeinderates aufgelistet. Die Überschrift von Art. 21 GO ist daher in diesem Sinne zu verstehen. f) Art. 24 Abs. 1 GO legt die Zusammensetzung der Verwaltung fest und zählt dazu elf Abteilungen ausdrücklich auf. Als Folge der Festlegung der Verwaltungsabteilungen in der Gemeindeordnung wäre bereits für die Umbenennung einer Abteilung (z.B. Umbenennung der Abteilung Für- sorge in «Soziales») eine Revision der Gemeindeordnung notwendig. Das neue Gemeindegesetz ermöglicht eine flexiblere Verwaltungsorganisa- tion. So sieht § 48 Abs. 2 nGG vor, dass der Gemeindevorstand die Or- ganisation der Verwaltung in einem Behördenerlass regelt. Aufgrund des- sen ist Art. 24 Abs. 1 GO dergestalt auszulegen, dass die Aufzählung der Verwaltungsabteilungen keine Festlegung der Organisation der Verwal- tung darstellt, sondern vielmehr als Gliederungsgrundlage für den Ge-
meinderat dient. Trotz dieser Bestimmung steht es folglich dem Gemeinde- rat frei, die Verwaltungsabteilungen der Gemeinde flexibel zu verändern und neuen Bedürfnissen anzupassen. g) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. Die Anwendung der Bestimmun- gen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegeset- zes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeinde- gesetz enthält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Ge- meindegesetzes entsprechen soll. h) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Unterengstringen am 12. Februar 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a–f der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.
II. Art. 14 Ziff. 3 und 4 GO werden von der Genehmigung ausgenom- men.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Unterengstringen, Gemeinderats- kanzlei, Dorfstrasse 13, Postfach, 8103 Unterengstringen (ES), den Bezirks- rat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi