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Entscheid

RRB Nr. 111/2017

Verordnungen zum Umweltrecht, Änderung, Schreiben an das UVEK

8. Februar 2017Deutsch11 min

Source zh.ch

Verordnungen zum Umweltrecht, Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2017

111. Verordnungen zum Umweltrecht, Änderung (Verordnungspaket

Erwägungen

Umwelt Herbst 2017, Vernehmlassung) Mit dem «Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017» schlägt das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) Änderungen von fünf Verordnungen des Umweltrechts vor. Diese Änderungen betreffen die folgenden Regelungsbereiche: – Senkung des Höchstgehaltes an Chlorparaffinen in Gegenständen: Nachdem die EU den Höchstgehalt kurzkettiger Chlorparaffine in Ge- genständen gesenkt hat, soll dies auch in der Schweiz umgesetzt wer- den. Dazu ist eine Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver- ordnung (ChemRRV) erforderlich. – Umsetzung des Minamata-Übereinkommens der Vereinten Nationen (Quecksilber-Konvention): Dieses Übereinkommen bezweckt eine Verminderung der Verwendung des toxischen Metalls Quecksilber zum Schutz der Gesundheit des Men- schen und der Umwelt. Die Schweiz hat einen Grossteil der Inhalte des Übereinkommens im bestehenden Recht bereits umgesetzt. Die Anpassungen des Chemikalien- und insbesondere des Abfallrechts sind dabei erforderlich, um zu verhindern, dass in der Schweiz gewon- nenes Recyclingquecksilber wieder auf den globalen Quecksilbermarkt gelangt. Es soll künftig nur noch umweltgerecht abgelagert werden können. Für die Ein- und Ausfuhr von Quecksilber wird ein Kontroll- system eingeführt. In diesem Zusammenhang sollen vier Verordnungen geändert werden: die ChemRRV, die Verordnung über die Vermeidung und die Entsor- gung von Abfällen (VVEA), die Verordnung über den Verkehr mit Ab- fällen (VeVA) und die Verordnung des UVEK über Listen zum Ver- kehr mit Abfällen (LVA). – Beschränkung des Einsatzes von Blei in Konsumprodukten: Die Regelung der EU zur Beschränkung des toxischen und umweltge- fährlichen Schwermetalls Blei in verschiedenen Gegenständen für die breite Öffentlichkeit soll ins schweizerische Chemikalienrecht übernom- men werden. Dazu wird eine entsprechende Ergänzung der ChemRRV vorgeschlagen.

– Präzisierung der Anforderungen für die Abgabebefreiung der VOC- Lenkungsabgabe: Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Lenkungs- abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) präzisie- ren die Voraussetzungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um sich von der Lenkungsabgabe befreien zu lassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 haben Sie uns eingeladen, zum Ver- ordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt:

A. Senkung des Höchstgehaltes an Chlorparaffinen in Gegenständen Wir begrüssen die Senkung des Höchstgehalts kurzkettiger Chlorpa- raffine (SCCP) von bisher 1% auf 0,15%. Wir bedauern, dass der neue Höchstgehalt trotz der verhältnismässig kurz gehaltenen Übergangsfrist von sechs Monaten erst auf den 1. Mai 2018 in Kraft treten kann. Da der tiefere Wert von 0,15% in der EU be- reits seit Ende 2015 in Kraft ist, ergibt sich dadurch eine sehr lange zeit- liche Abweichung. Die Marktüberwachungsbehörden der EU stellen bei Beanstandungen typischerweise Gehalte an SCCP zwischen 0,15% und 1% fest. Alle diese Produkte dürfen in der Schweiz noch bis 1. Mai 2018 verkauft werden. Neue Beschränkungen im EU-Recht sollten künftig rascher ins schwei- zerische Recht übernommen werden, damit die Schweiz nicht zu einem Abverkaufsmarkt für in der EU nicht konforme umwelt- oder gesund- heitsschädliche Produkte wird.

B. Anpassungen zur Umsetzung des Minamata-Übereinkommens (Quecksilber) Wir begrüssen die Einführung von Regelungen im Abfallrecht, die ins- besondere verhindern sollen, dass wiederaufbereitetes Quecksilber aus in der Schweiz gesammelten Abfällen nach der Behandlung zu ausser- ordentlich umwelt- und gesundheitsschädlichen Verwendungen wieder auf den globalen Markt gebracht wird. Über die Umwelt gelangt dieses

Quecksilber wieder in die Nahrungskette, sodass heute – zum Schutz vor Gesundheitsrisiken – bereits vor häufigem Verzehr gewisser Fischarten gewarnt werden muss. Die weiteren im Chemikalienrecht vorgeschlagenen Änderungen tra- gen in der Praxis kaum mehr zu einer substanziellen Verringerung der Verwendung von Quecksilber in der Schweiz bei. Sie sind in verschiede- nen Punkten eine Folge des mit der vierten Revision der ChemRRV ein- geführten Systemwechsels von einem grundsätzlichen Verwendungsver- bot mit einzelnen Ausnahmen zu einer Regelung der ausdrücklichen Auf- zählung aller verbotenen Verwendungen. Das durch das Minamata-Über- einkommen erforderlich werdende Verbot neuer Verwendungen ist zwar positiv zu werten, es bietet aber keine Handhabe gegen unerwünschte, aber nicht ausdrücklich verbotene «traditionelle» Anwendungen. Ausser- dem wird die Unterscheidung zwischen bisherigen und neuen Verwen- dungen in der Praxis nicht immer zweifelsfrei möglich sein. Mit der vorgeschlagenen Revision werden verschiedene Bewilligungs- pflichten und in gewissen Fällen eine Meldepflicht vorgeschlagen. Erfah- rungsgemäss ist es oft schwierig, bewilligungspflichtige Betriebe zu er- kennen sowie die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder die Berechtigung für die Inanspruchnahme der erleichterten Meldepflicht zu überprüfen. Obwohl der Vollzug in diesem Bereich Bundessache sein wird, ist hier zur Umsetzung eine intensive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsstellen an Ort und Stelle erforderlich. So sind eine wichtige Voraussetzung für den Voll- zug die Kenntnisse über die lokal handelnden Personen. Dazu sind den zuständigen kantonalen Fachstellen Kopien von Bewilligungen und Mel- dungen der bei ihnen ansässigen Betriebe zuzustellen. In Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) fallen gemäss der in der VVEA neu vorgeschlagenen Definition wesentliche Mengen an Quecksilber- abfällen (z. B. Herdofenkoks und Ionentauscherharze aus der Rauchgas- reinigung) an. Diese sind umweltverträglich und nach dem Stand der Tech- nik zu behandeln und abzulagern. Als Stand der Technik wird die Defi- nition gemäss Art. 3 Bst. m VVEA herangezogen. Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung wird erwähnt, dass als Stand der Technik derzeit eine Prozesskette verstanden wird, bestehend aus der Rückgewinnung von metallischem Quecksilber aus Quecksilber- abfällen, der möglichst vollständigen Umwandlung des metallischen Quecksilbers zu Quecksilbersulfid (Zinnober) und der anschliessenden Ablagerung des Quecksilbersulfids in einer Untertagedeponie. Eine De- ponierung des Quecksilbersulfids in einer Oberflächendeponie ist nicht möglich. Die Ablagerung in einer Untertagedeponie ist bereits heute für verschiedene Sonderabfälle eine bewährte Lösung, wenn Schadstoffe

dauerhaft der Umwelt und dem Zugriff der Allgemeinheit entzogen wer- den sollen. Diese Darlegungen sind zwar plausibel, es fehlt jedoch eine solide Abklärung mit Feststellung des aktuellen Stands der Technik. Antrag: Wir ersuchen das UVEK hinsichtlich der Entsorgung von quecksilberhaltigen Abfällen, insbesondere derjenigen aus KVA, um eine detaillierte Abklärung mit Feststellung des aktuellen Stands der Technik.

Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln der ChemRRV: ChemRRV, Anhang 1.7 Ziffer 1.1, Verbote Anträge: Überprüfung der Formulierung in Abs. 2 Bst. e: Die Formulierung sei so anzupassen, dass auch Quecksilber und Queck- silberverbindungen für grundsätzlich «bekannte Verwendungen», die je- doch am 31. Dezember 2017 nicht mehr aktiv betrieben wurden, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Beweislast, dass zum Stichtag eine relevante Anwendung durch- geführt wurde, habe bei der Inverkehrbringerin zu liegen. Der Stichtag sei vorzuverlegen (z. B. 31.12.2016). Das BAFU habe eine Liste mit identifizierten «bekannten» und «nicht bekannten» Verwendungen bezüglich dieser Bestimmung zu führen. Begründung: Es gibt zahlreiche bekannte alte Verwendungen, die zwar seit Jahren nicht mehr aktuell, jedoch durch den Anhang 1.7 nicht aus- drücklich verboten sind. Mit der vorliegenden Formulierung könnten diese, weil sie schon lange vor dem 31. Dezember 2017 «bekannt» waren, grund- sätzlich wieder aufgenommen werden. Deshalb erachten wir eine genauere Formulierung als notwendig. Damit nicht unerwünschte Aktivitäten im Hinblick auf die neue Be- stimmung pro forma noch aufgenommen werden können, ist der Stich- tag angemessen vorzuverlegen. In der Praxis wird es nicht einfach zu beurteilen sein, ob eine Verwen- dung vor dem Stichtag tatsächlich nicht «bekannt» bzw. relevant war. Das BAFU sollte daher hierzu vorliegende Erkenntnisse und Abklärungen sammeln und den kantonalen Vollzugsstellen zur Verfügung stellen. ChemRRV, Anhang 1.7 Ziffer 3.1, Verbote (Verwendung) Antrag 1: Ergänzung von Bst. c im folgenden Sinn: Vorbehalten bleiben Verwendungen, bei denen Ausnahmen für das In- verkehrbringen nach Ziffern 1.2 oder 1.3 vorgesehen sind. Begründung: In gewissen Fällen (Ziffer 1.2 Abs. 5 und Ziffer 1.3) dür- fen quecksilberhaltige Produkte als Hilfsstoffe in industriellen Herstel- lungsprozessen in Verkehr gebracht werden. Die vorliegende Formulie- rung von Bst. c verbietet jedoch allgemein deren Verwendung. Dies wäre nicht sinnvoll. In den Erläuterungen findet sich ein entsprechender Vor- behalt. Dieser sollte auch im Verordnungstext erscheinen.

Antrag 2: Ein Verwendungsverbot für quecksilberhaltige Kosmetika sei zu prüfen. Begründung: In verschiedenen Ländern werden noch Bleichcrèmes für die Haut mit hohen Quecksilbergehalten verwendet. Das Inverkehr- bringen solcher Produkte in der Schweiz ist verboten. Die private Ein- fuhr und Anwendung ist jedoch nicht geregelt. Weil von diesen Produk- ten eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, insbesondere von Kindern, ausgeht, ist ein Verwendungsverbot zu prüfen. Dies gäbe eine griffige Handhabe, um quecksilberhaltige Crèmes einziehen zu können. ChemRRV, Anhang 1.7 Ziffer 4, Übergangsbestimmungen Antrag: Streichung/Anpassung Formulierung in Abs. 2: Es sei klarzustellen, dass auch quecksilberhaltige Messgeräte für die breite Öffentlichkeit, die vor dem 1. September 2015 erstmals in Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich nicht mehr von Händlerinnen und Händ- lern abgegeben werden dürfen. Ausnahmen und die Weitergabe im privaten Bereich seien ausdrück- lich zu regeln. Begründung: Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen quecksilber- haltige Messgeräte für die breite Öffentlichkeit, die vor dem 1. Septem- ber 2015 erstmals in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr ge- bracht werden. Damit dürften beispielsweise alte Quecksilberthermo- meter weiterhin verkauft werden. Bei quecksilberhaltigen Messgeräten für die berufliche und gewerbli- che Verwendung bestehen diesbezüglich nur einzelne in Ziffer 1.2 Abs. 2 abschliessend aufgezählte Ausnahmen. Es erscheint nicht sinnvoll, den Abverkauf quecksilberhaltiger Mess- geräte an die breite Öffentlichkeit weiterhin zu erlauben und das Inver- kehrbringen von Messgeräten für die berufliche und gewerbliche Verwen- dung strenger zu regeln als jenes von Geräten für die Anwendung durch die breite Öffentlichkeit. Zu den Änderungen der einzelnen Bestimmungen der VVEA, der VeVA und der LVA haben wir keine Bemerkungen.

C. Anpassungen zur Beschränkung des Einsatzes von Blei Wir begrüssen die Übernahme der entsprechenden Bestimmungen aus Anhang XVII der europäischen REACH-Verordnung. Diese Vorschrift gilt im EWR seit dem 1. Juni 2016. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene einjährige Übergangs- frist bis zum 1. November 2018 ist daher nicht angemessen. Sie sollte auf sechs Monate verkürzt werden.

Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln der ChemRRV: ChemRRV, Anhang 1.10 Ziffer 2, Ausnahmen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe) Bemerkung: Wir begrüssen die Klarstellung, dass zulassungspflichtige Bleiverbindungen nach Anhang 1.17 ChemRRV auch in Künstlerfarben nicht enthalten sein dürfen. ChemRRV, Anhang 2.16 Ziffer 3.2ter, Verbote (Blei und seine Verbindungen in Gegenständen für die breite Öffentlichkeit) Antrag: Ergänzung von Abs. 2: 2 Für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben und Lacken behan-

delten Gegenständen, Verpackungen, Batterien, Fahrzeugen und Fahr- zeugbauteilen, Holzwerkstoffen sowie Elektro- und Elektronikgeräten, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten, gelten Ziffer 4 sowie Anhänge 2.8, 2.15, 2.16 Ziffer 5, 2.17 und 2.18. Begründung: Für die in Abs. 2 aufgeführten Produkte gibt es in der ChemRRV bereits besondere Bestimmungen über den höchstzulässigen Bleigehalt, die weiterhin gelten und der neuen Regelung vorgehen sollen. Ein analoger Vorrang der besonderen Beschränkungsregelungen ist auch für die folgenden Produktgruppen sachrichtig und erforderlich: – Batterien (Anhang 2.15) – Fahrzeuge und Fahrzeugbauteile (Anhang 2.16 Ziffer 5) – Holzwerkstoffe (Anhang 2.17) ChemRRV, Anhang 2.16 Ziffer 3.4ter, Ausnahmen Antrag: Aufhebung von Abs. 1 Bst. i: i. Zink-Kohle Gerätebatterien und Knopfzellen Begründung: Mit dem Verweis auf den Anhang 2.15 ChemRRV ge- mäss dem vorhergehenden Antrag erübrigt sich diese Ausnahmebestim- mung.

D. Präzisierung der Anforderungen für die Abgabebefreiung von der VOC-Lenkungsabgabe Die Änderungen von Art. 9 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Stoffen (VOCV) sind rein formeller Natur. Sie präzisieren und konkretisieren bereits heute vorgesehene Abläufe in der Art, dass die Rechtssicherheit verbessert wird und die Freiheitsgra- de der Betriebe teilweise erhöht werden. Der Vollzug der VOCV wird dadurch vereinfacht und es sind keine merklichen Auswirkungen zu er- warten.

Die Änderungen der Stoff-Positivliste, die Aufnahme von Benzylalko- hol und Cyclopentan sowie die neue Strukturierung sind gerechtfertigt und nachvollziehbar. Die Neuaufnahmen erfüllen die erforderlichen Kri- terien, und durch deren Aufnahme in die Liste werden Umgehungen der VOCV unterbunden. Die neue Strukturierung verbessert die Übersicht- lichkeit der Stoff-Positivliste. Beide Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Vollzug und die Wirtschaft.

E. Weitere Ergänzungen zum anzupassenden Verordnungsrecht In Ergänzung zum vorgelegten Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 beantragen wir folgende Anpassungen der LVA: Kapitel 17 05 Abgetragener Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial, Gleisaushub Antrag: Der früher bestehende Abfallcode 17 05 96 [ak] sei für wenig belasteten Ober- und Unterboden wieder in das Kapitel 17 05 aufzuneh- men. Begründung: Für den in Kapitel 17 05 beschriebenen Abfalltyp Abgetra- gener Ober- und Unterboden gibt es je einen Abfallcode für die Klassie- rungen [S] (durch gefährliche Stoffe verunreinigt), [akb] (stark belastet) und [–] (schwach belastet bzw. unbelastet). Im Gegensatz zu den beiden anderen Abfalltypen (Ausbruch- und Aushubmaterial sowie Gleisaus- hub) fehlt hier ein Abfallcode für die Klassierung [ak] (wenig belastet). Dieser Code ist erforderlich, wenn eine Ablagerung auf einer Deponie Typ B erfolgen soll. Kapitel 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden, Aushub und Grundwasser Antrag: Für Abfallfraktionen aus Behandlungsanlagen seien zusätz- lich Codes für die Klassierungen [akb] und [ak] in das Kapitel 19 13 auf- zunehmen. Begründung: Nach der Behandlung von Boden oder Aushubmaterial in einer geeigneten Anlage erhalten die daraus entstehenden Fraktionen einen Abfallcode aus dem Kapitel 19 13. Abfallfraktionen aus Behand- lungsanlagen werden häufig auf einer Deponie abgelagert. Hier stehen aber nur Abfallcodes mit den Klassierungen [S] und [–] zur Verfügung. Hingegen fehlen die Klassierungen [akb] und [ak], die dem Entsorgungs- weg in einer Deponie entsprechen. Abfallflüsse auf die Deponie können zudem mit den bestehenden Codes nur schwer nachvollzogen und aus- gewertet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi