RRB Nr. 1113/2012
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stellenplan
31. Oktober 2012Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012
1113. Amt für Wirtschaft und Arbeit (Stellenplan) Der Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit und der Arbeits- losenkasse ist mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. Januar 2012 festgesetzt worden und umfasst 859,3 Stellen (767,9 Stellen AVIG [Arbeitslosenversicherungsgesetz; SR 837.0]).
Erwägungen
1. Anstieg der Fallzahlen im Bereich Arbeitsbedingungen Der Bereich Arbeitsbedingungen, Abteilung Flankierende Massnah- men, ist unter anderem zuständig für die Entgegennahme, Verarbeitung und anschliessende Kontrolle der Meldungen von Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden (Art. 6 Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsG]; SR 823.20). Zudem nimmt die genannte Abteilung die Aufgaben des Sekretariats der kantonalen Tripartiten Kommission (nach Art. 360b Abs. 1 Obligationenrecht [OR; SR 220]) wahr. Sie kontrolliert die Lohn- und Arbeitsbedingungen der entsand- ten Arbeitnehmenden und verhängt allfällige Sanktionen gegenüber den Arbeitgebenden (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EntsG). Des Weiteren vollzieht sie das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Die Zahl der verarbeiteten Meldungen hat sich seit Einführung des Meldeverfahrens folgendermassen entwickelt: Jahr Anzahl Meldungen 2005 26 053 2006 37 860 2007 44 338 2008 50 157 2009 50 778 2010 56 316 2011 71 479 2012 (Hochrechnung) 93 200 2013 (Hochrechnung) 110 000 Diese Zahlen belegen einen stetigen und starken Anstieg der Fall- zahlen. Von Januar bis Ende Juli 2012 stieg die Anzahl Meldungen im Vergleich zur gleichen Periode im Vorjahr von 39 232 auf 51 153. Dies entspricht einer Zunahme von 30,4%. Das Meldeverfahren wurde seit seiner Einführung noch nie so stark in Anspruch genommen wie im Juli
2012 mit 8862 Meldungen. Rechnet man die bisherige Entwicklung der Fallzahlen auf das gesamte Jahr 2012 hoch, ergibt dies eine voraussicht- liche Anzahl von 93 200 Meldungen. Für das Jahr 2013 ist mit einer wei- teren Zunahme auf mindestens 110 000 Meldungen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass diese steigende Tendenz auch in den nächsten Jahren anhalten wird. Die aufgezeigte Entwicklung der Fallzahlen wurde im KEF 2013– 2016 abgebildet, es wurde bis 2016 ein Anstieg auf 130 000 Meldungen prognostiziert. Die steigende Anzahl von Meldungen bringt konsequenterweise auch einen erhöhten Kontrollaufwand (Einhaltung der Lohnvorschriften) mit sich (Art. 7 EntsG). Die Anzahl der Pendenzen bei Verfahren von Unter- bietungen von orts- und berufsüblichen Löhnen in Branchen ohne all- gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (Art. 360b Abs. 3 OR), wo im Falle von missbräuchlichen Lohnunterbietungen ein Ver- ständigungsverfahren mit dem betreffenden Arbeitgebenden durch- zuführen ist, betrug Ende August 2012 274 Fälle (Ende August 2011 21 pendente Fälle). Ende August 2012 waren 265 Fälle von Unterbietungen von Mindest- lohnvorschriften in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärtem Ge- samtarbeitsvertrag pendent (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EntsG), in denen bei geringfügigen Verstössen Verwaltungsbussen, bei nicht geringfügigen Verstössen Dienstleistungsverbote ausgesprochen werden können (Ende August 2011 182 pendente Fälle).
2. Revision der gesetzlichen Grundlagen Am 1. Januar 2013 tritt das revidierte EntsG in Kraft; dies bringt für die Kantone im Vollzug zusätzliche Aufgaben mit sich. – Das revidierte EntsG sieht in Art. 6 Abs. 1 Bst. a vor, dass neu zu- sätzlich der Lohn der in die Schweiz entsandten Person zu melden ist. Es ist mit einer starken Zunahme von Abklärungen und telefoni- schen Anfragen über die in der Schweiz geltenden Lohnvorgaben zu rechnen. – Die neuen Art. 1a und 1b EntsG sehen Vorgaben bezüglich des Nach- weises der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienst- leistungserbringer und entsprechende Massnahmen bei fehlendem Nachweis vor und sollen dem Phänomen der «Scheinselbstständigkeit» begegnen. Bei fehlendem Nachweis der Selbstständigkeit sollen Mass- nahmen wie die Anordnung eines Arbeitsunterbruches möglich sein. Für die Vollzugsbehörden ist mit einem deutlichen Mehraufwand zu rechnen.
– Mit der ebenfalls neu geschaffenen Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 Bst. c EntsG können die kantonalen Behörden Verwaltungsbussen aus- sprechen, falls ein Arbeitgebender, der Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigt, gegen Bestimmungen über den Mindestlohn eines Normal- arbeitsvertrages im Sinne von Art. 360a OR verstösst. Auch in diesem Bereich ist von einem deutlichen Mehraufwand für die Vollzugsbe- hörden auszugehen. Im Bereich der Arbeitsmarktaufsicht muss mit weiteren Anpassun- gen der gesetzlichen Vorgaben gerechnet werden, die zu Mehraufwand im Gesetzesvollzug führen: – Durch die zunehmende Bedeutung der flankierenden Massnahmen ist davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft weitere Verschär- fungen der geltenden Regelungen erfolgen. – Der Evaluationsbericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- mentes (EVD) zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (Entwurf) listet 28 Anträge auf, welche die Wirksamkeit des BGSA verbessern sollen. Ein Teil dieser Anträge dürfte, sofern sie von den eidgenös- sischen Räten beschlossen werden, für den Bereich Arbeitsbedingun- gen zu einem erheblichen Mehraufwand beim Gesetzesvollzug führen.
3. Personalbedarf im Bereich Arbeitsbedingungen Die stetig und stark steigenden Fallzahlen, die hohe Anzahl Penden- zen im Bereich des Vollzugs der flankierenden Massnahmen zur Per- sonenfreizügigkeit sowie die Umsetzung der Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2013 können mit den bestehenden personellen Mitteln nicht mehr bewältigt werden. 2011 wurden dem Bereich Arbeitsbedin- gungen bereits durch amts- und direktionsinterne Stellenverschiebun- gen zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung gestellt, die jedoch aufgrund der weiteren Zunahme der Fallzahlen nicht ausreichen. Der Stellenplan des AWA ist daher im Bereich Arbeitsbedingungen wie folgt zu ergänzen: Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz Klasse (VVO) 1,0 Juristische/r Sekretär/in 19 1,0 Verwaltungssekretär/in 12 Die durch die Stellenplanänderung entstehenden Mehrkosten sind im Entwurf zum Budget 2013 sowie im KEF 2013–2016 nicht einge- stellt.
Gemäss Art. 16d der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201) übernimmt der Bund für die in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Kanton Zürich vorgese- henen Inspektionstätigkeiten 50% der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16c EntsV anfallen, einschliess- lich des Arbeitgeberbeitrages für die Sozialversicherungen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wird mit Wir- kung ab 1. Dezember 2012 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz Klasse VVO 1,0 Juristische/r Sekretär/in 19 1,0 Verwaltungssekretär/in 12
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi