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Entscheid

RRB Nr. 1113/2013

Erdbebenversicherung: Vorschläge für eine Regelung, Schreiben an das EFD

2. Oktober 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2013

1113. Erdbebenversicherung: Vorschläge für eine Regelung

Erwägungen

(informelle Konsultation) Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 unterbreitete das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) im Rahmen einer informellen Konsultation Vor- schläge für eine landesweite obligatorische Erdbebenversicherung zur Stellungnahme. Erdbeben sind Naturereignisse mit grösstem Zerstörungspotenzial. Im weltweiten Vergleich besteht für die Schweiz eine mässige bis mittlere Erdbebengefahr. Trotz dieses Risikos gibt es in der Schweiz bis heute keinen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden als Folge von Erd- beben. 17 kantonale Gebäudeversicherer sind im schweizerischen Pool für Erdbebendeckung zusammengeschlossen, der im Fall eines Erdbe- bens freiwillige Leistungen erbringt. Lediglich im Kanton Zürich sind Gebäude obligatorisch gegen Erdbebenschäden versichert. Die Gebäude- versicherung Kanton Zürich GVZ deckt Schäden jedoch nur bis ins- gesamt 1 Mrd. Franken. Angesichts des riesigen Schadenpotenzials wäre diese Deckung nie ausreichend. Am 14. März 2012 überwies das Parla- ment dem Bundesrat die Motion Fournier (11.3511), in der für die ge- samte Schweiz eine obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden, verlangt wird. Unter Federführung des EFD arbeitete in der Folge eine Projektorganisation, in der die kantonalen Gebäudeversicherer, die Privatversicherungen, der Hauseigentümerverband, die FINMA, das Bundesamt für Umwelt und der Kanton Wallis vertreten sind, einen Bericht mit Lösungsvorschlä- gen für eine landesweite obligatorische Erdbebenversicherung aus. Der Bericht umfasst Lösungsvorschläge für Rechtsgrundlagen, Versicherungs- produkt und Schadenabwicklung. Für die Umsetzung der Erdbebenver- sicherung zeigt der Bericht sowohl eine föderale Lösung als auch eine Bundeslösung auf. Die GVZ spricht sich für die föderale Lösung aus, da diese die historisch gewachsene Zuständigkeit im Gebäudeversicherungs- recht berücksichtige und sich die föderalen Strukturen im Bereich der Bewältigung von schweren Naturgefahren-Ereignissen als wirksam und kostengünstig erwiesen haben. Unabhängig vom Realisierungsweg ist die Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung mit Ein- heitsprämie in der ganzen Schweiz als sinnvoll zu beurteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 haben Sie uns im Rahmen einer infor- mellen Konsultation Vorschläge für eine Regelung der Erdbebenver- sicherung zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns zu den Regelungsvorschlägen wie folgt: In Ihrem Bericht «Erdbebenversicherung – Vorschläge für eine Rege- lung» vom 18. Juli 2013 zeigen Sie das in der Schweiz bestehende Gefähr- dungspotenzial für Erdbeben sowie die bestehende Situation vorhande- ner Erdbebenversicherungen auf. Trotzdem gibt es in der Schweiz bis heute keinen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden als Folge von Erdbeben. So sind 17 kantonale Gebäudeversicherer im schweize- rischen Pool für Erdbebendeckung zusammengeschlossen, der im Fall eines Erdbebens freiwillige Leistungen erbringt. Einzig im Kanton Zü- rich sind Gebäude obligatorisch gegen Erdbebenschäden versichert. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ deckt Erdbebenschäden je- doch nur bis zu 1 Mrd. Franken. Vor diesem Hintergrund erachten wir die Einführung einer gesamtschweizerischen obligatorischen Erdbeben- versicherung grundsätzlich als sinnvoll. Unabhängig vom eingeschlagenen Weg zur Umsetzung einer Erdbebenversicherung ist für uns entschei- dend, dass dabei ein Versicherungsmodell mit einer Einheitsprämie ge- wählt wird. Neben tiefen Prämien ermöglicht dies auch, der landeswei- ten Solidarität Rechnung zu tragen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli