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Entscheid

RRB Nr. 1116/2018

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Teilrevision, Schreiben an VBS

21. November 2018Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Teilrevision, Schreiben an VBS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2018

1116. Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-

Erwägungen

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 7. September 2018 hat das Eidgenössische Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Kantonsregie- rungen eingeladen, sich zur Teilrevision der Verordnung über den Katas- ter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. Septem- ber 2009 (ÖREBKV; SR 510.622.4) vernehmen zu lassen. Die ÖREBKV regelt insbesondere die Festlegung der Mindestanforderungen an den Ka- taster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Daten- qualität, Methoden und Verfahren. Die Verordnung sieht unter anderem die Einführung des ÖREB-Katasters in zwei Etappen vor. Gestützt auf die Erfahrungen der Kantone der ersten Etappe wurde eine Teilrevision in Angriff genommen, welche Änderungen im Verordnungsrecht auf den Zeitpunkt der vollständigen Einführung des Katasters auf den 1. Januar 2020 anstrebt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an anita.kuettel@swisstopo.ch): Mit Schreiben vom 7. September 2018 haben Sie uns den Entwurf der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen zur Vernehmlassung zugestellt. Wir danken für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit der vor- geschlagenen Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen einverstanden sind und auf eine detaillierte Stellungnahme verzichten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli