RRB Nr. 1119/2025
Änderung des Arbeitsgesetzes, Vernehmlassung
5. November 2025Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2025
1119. Änderung des Arbeitsgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat mit Schreiben vom 15. August 2025 das Vernehmlassungsverfahren zur Än- derung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) eröffnet. Mit der Ände- rung des Arbeitsgesetzes soll die Standesinitiative des Kantons Zürich «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» umgesetzt werden. Die Standesinitiative verlangt, die Ladenöffnungszeiten weiter zu flexibilisieren, indem die Anzahl erlaubter Sonntagsverkäufe von heute vier auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht wird. Nachdem die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Stän- derates und des Nationalrates der Standesinitiative Folge gegeben hat- ten, verabschiedete die Kommission des Ständerates am 30. Juni 2025 einen Umsetzungsvorschlag für die Vernehmlassung. Dieser sieht eine Änderung von Art. 19 Abs. 6 ArG vor, wonach die Kantone nicht wie nach geltendem Recht höchstens vier, sondern neu zwölf Sonntage pro Jahr bezeichnen können, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäf- ten ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Ermächtigung soll, wie von der Standesinitiative – trotz des anderslautenden Titels – gefordert, unbefristet gelten. Mit dieser Änderung wird dem Bedürfnis der Bevölkerung entsprochen, auch am Sonntag einzukaufen. Zudem werden damit die Stadtzentren belebt und die Ungleichbehandlung gegenüber Tourismusgebieten, wo Sonntagsarbeit während der Saison erlaubt ist, verringert. Schliesslich wird damit auch dem Online-Handel und dem von Wechselkursentwicklungen begünstigten Einkaufstouris- mus begegnet. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung bleibt die Kompetenz der Kan- tone, die Ladenöffnungszeiten festzusetzen, unangetastet. Während eine Kommissionsminderheit den Änderungsentwurf mit dem Hinweis auf die Bedeutung des Sonntags als gemeinsamer Ruhe- tag insbesondere für Arbeitnehmende und Familien ablehnt, knüpft eine andere Kommissionsminderheit die Erhöhung der Anzahl bewil- ligungsfreier Verkaufssonntage an die Bedingung, dass für die Detail- handelsbranche auf Ebene des Kantons oder des Bundes ein allgemein- verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht. Diese Bedingung soll garantieren, dass der Schutz der Arbeitnehmenden mit der Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe nicht geschmälert wird. Ausserdem wer- de damit der bewährte Grundsatz der Sozialpartnerschaft gestärkt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, 3003 Bern (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ab-geko@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. August 2025 haben Sie uns eingeladen, zur vorgeschlagenen Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Zürich «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Umsetzung der Standesinitiative mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begrüssen, womit die Kantone ermächtigt werden, neu bis zu zwölf Sonntage zu bezeichnen, an denen Personal in Verkaufsge- schäften ohne Bewilligung beschäftigt werden kann. Damit werden die Ziele der Standesinitiative erfüllt. Es obliegt damit jedem Kanton, die Anzahl bewilligungsfreier Sonntage auf höchstens zwölf festzulegen. Die von einer der Kommissionsminderheiten vorgeschlagene Um- setzungsvariante, wonach eine Erhöhung der Anzahl bewilligungsfrei- er Sonntage von vier auf höchstens zwölf nur möglich sein soll, wenn für die Detailhandelsbranche ein auf Ebene des Kantons oder des Bun- des für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht, lehnen wir aus folgenden Gründen ab: Die Sozialpartnerschaften sind ein wichtiger Bestandteil der Schwei- zer Wirtschaft und tragen zum Arbeitsfrieden bei. Bei der Gestaltung der Gesamtarbeitsverträge kommt den Sozialpartnern grosse Vertrags- freiheit zu. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsver- trägen ist gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) an bestimm- te Voraussetzungen geknüpft wie gemeinsame Beantragung bzw. Zu- stimmung der Sozialpartner, Notwendigkeit, Gesamtinteresse sowie bestimmte Quoren der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Forderung der Kommissionsminderheit nach einem allgemeinverbind- lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag als Voraussetzung für die Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe würde grossen Druck auf die Vertrags- parteien ausüben und die Vertragsfreiheit der Sozialpartner der betrof- fenen Branche infrage stellen. Zudem lehnen wir Bestimmungen zur Regulierung von Branchen im Arbeitsgesetz als sachfremd ab. Die Arbeitnehmenden werden durch die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes genügend geschützt: Sonntagsarbeit bleibt ausschliess-
lich mit Zustimmung der oder des Arbeitnehmenden erlaubt (Art. 19 Abs. 5 ArG), die Bestimmungen zum freien Sonntag innert zwei Wochen und zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG) behalten ihre Gültigkeit und für Arbeit an bis zu sechs Sonntagen pro Jahr ist weiterhin ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet (Art. 19 Abs. 3 ArG).
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli