RRB Nr. 1123/2014
Regionaler Richtplan, Winterthur und Umgebung, Teilrevision, Gebiet NeuhegiGrüze, Festsetzung
29. Oktober 2014Deutsch6 min
Source zh.ch
Regionaler Richtplan, Winterthur und Umgebung, Teilrevision, Gebiet NeuhegiGrüze, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2014
1123. Regionaler Richtplan Winterthur und Umgebung (Teilrevision Siedlung und Verkehr im Gebiet Neuhegi-Grüze, Winterthur)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 2662/1997 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Winterthur und Umgebung fest. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 ersuchte die Regionalplanung Winterthur und Umgebung um Fest- setzung der Teilrevision des regionalen Richtplans Siedlung und Verkehr im Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur gemäss Beschluss der Delegier- tenversammlung vom 25. Juni 2014.
B. Änderungen Die Revisionsvorlage umfasst die im Zusammenhang mit der ange- strebten Raumentwicklung im Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur, dem städtischen Gesamtverkehrskonzept Winterthur (sGVK 2010) und dem Agglomerationsprogramm Winterthur erforderlichen Änderungen des regionalen Richtplans Siedlung und Verkehr. Die Festlegungen im Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur bilden zusammen mit den Sonder- nutzungsplanungen Umfeld Hegi und Grüze die Grundlage für die von der Stadt Winterthur und dem Kanton Zürich angestrebte längerfristige Entwicklung im Planungsgebiet Neuhegi-Grüze. Die Teilrevision des regionalen Richtplans stimmt mit der aktuellen kantonalen, regionalen und städtischen Planung überein. Damit wird das kantonale Zentrumsgebiet Oberwinterthur/Grüze neben dem Stadtzent- rum Winterthur als zweites Hauptzentrum gestärkt und die raumplane- rischen Anliegen einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung nach innen unterstützt. Die vorgesehenen Massnahmen, wie insbesondere gut mit öffentlichem Verkehr (öV) erschlossene, bahnhofsnahe Arbeitsplatzge- biete, öV-Hochleistungskorridore sowie attraktive Rad-, Fuss- und Wan- derwege, ermöglichen die Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsent- wicklung sowie die Begrenzung der durch den motorisierten Individual- verkehr verursachten Schadstoffemissionen in übermässig belasteten Gebieten.
Arbeitsplatzgebiete Im kantonalen Richtplan ist das Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur als Zentrumsgebiet bezeichnet, das vorwiegend für Industrie und Ge- werbe zu entwickeln ist. Der Nahbereich der Bahnhöfe Hegi und Grüze ist zu durchmischten städtischen Quartieren umzustrukturieren. Das im regionalen Richtplan Winterthur und Umgebung festgelegte Arbeitsplatz- gebiet wird im Sinne des kantonalen Zentrumsgebiets geringfügig ver- kleinert. Durch die Einschränkung der Wohnnutzung in den Zentrums- zonen bleibt ein erhebliches Arbeitsplatzpotenzial bestehen. Strassen Die geänderten Festlegungen im regionalen Strassennetz umfassen insbesondere die geplante Querung Bahnhof Grüze und den geplanten Knoten Ohrbühl–Ohrbüelstrasse–St. Gallerstrasse. Zudem werden ver- schiedene zur Abklassierung vorgesehene Strassen aufgehoben. Die Erschliessung der Zentrumsgebiete Stadtmitte und Oberwinter- thur/Grüze durch eine geplante Entlastungsstrasse als Verbindung zwi- schen der Seenstrasse und der Frauenfeldstrasse wird durch die im kanto- nalen Richtplan neu festzulegende Entlastungsstrasse Oberwinterthur (Objekt Nr. 35) aufgehoben bzw. ersetzt. Die «Urban Boulevards» im Sinne einer Strassenraumgestaltung wur- den im sGVK 2010 entwickelt und erfüllen im Gegensatz zum öV-Hoch- leistungskorridor keine verkehrliche Funktion. Buslinien Die geplanten Nutzungen im Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur ver- langen ein gut funktionierendes Verkehrsnetz für den öffentlichen und den privaten Verkehr. Im Vordergrund steht das verkehrliche Ziel der konsequenten öV-Bevorzugung. Mit dem Ausbau der bestehenden Haupt- buslinien als öV-Hochleistungskorridor wird dieses Ziel unterstützt. Der neu festgelegte Richtplaneintrag Querung Bahnhof Grüze dient als Grundlage für die direktere Führung einer oder mehrerer Buslinien aus dem Stadtzentrum zum Bahnhof Grüze und weiter über die Sulzer- allee ins Entwicklungsgebiet. Rad-, Fuss- und Wanderwege Mit der Teilrevision des regionalen Richtplans werden in den bahnhofs- nahen, gut mit öV und LV erschlossenen Gebieten Arbeitsplatzgebiete festgelegt. Die Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung werden durch verschiedene Massnahmen, wie insbesondere die geplan- ten Rad-, Fuss- und Wanderwege im Bereich des Bahnhofes Grüze, un- terstützt.
Güterverkehr / Gebiet mit Anschlussgleis Gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise sind Industrie- und Gewerbezonen, soweit dies möglich und verhältnis- mässig ist, mit Anschlussgleisen zu erschliessen. Eine im Rahmen der Arealentwicklung erfolgte Machbarkeitsabklärung ergab, dass aufgrund der engen Platzverhältnisse beim Bahnhof Grüze und den im Gebiet Neu- hegi-Grüze angestrebten Nutzungen ohne hohe strassenseitige Verkehrs- belastungen auf das geplante Anschlussgleis Sulzer-Areal (südlicher Teil) in Winterthur Grüze verzichtet werden kann.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen so- wie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG dauerten vom 13. Dezember 2013 bis 5. März 2014. Während dieser Auflagefrist sind verschiedene Einwendungen eingegangen, die teilweise berücksichtigt wurden. Die Delegiertenversammlung der RWU stimmte am 25. Juni 2014 der berei- nigten Vorlage zu. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum und gemäss Bescheinigung des Bezirksrats Winterthur vom 2. September 2014 kein Rechtsmittel ergriffen.
D. Festsetzung Der Festsetzung der Teilrevision des regionalen Richtplans Winter- thur und Umgebung steht nichts entgegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplanes Winterthur und Umge- bung in den Bereichen Siedlung und Verkehr im Gebiet Neuhegi-Grüze in Winterthur mit verschiedenen Massnahmen betreffend Arbeitsplatz- gebiete, Strassen, Buslinien, Rad-, Fuss- und Wanderwege sowie Güter- verkehr wird festgesetzt.
II. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Winterthur und Umge- bung steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden und bei der Bau- direktion (Amt für Raumentwicklung, Zollstrasse 36, 8090 Zürich) jeder- mann zur Einsicht offen.
III. Dispositiv I und II sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
IV. Mitteilung unter Beilage von je einem Exemplar der Revisionsvor- lage an – die Regionalplanung Winterthur und Umgebung, Sekretariat c/o Amt für Städtebau, Technikumstrasse 81, Postfach, 8402 Winterthur – die Stadträte der Städte: – Ilnau-Effretikon, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon – Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur – die Gemeinderäte der Gemeinden: – Altikon, Schloss Altes Schulhaus, 8479 Altikon – Bertschikon, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon – Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten – Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil – Dättlikon, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon – Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard – Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg – Ellikon an der Thur, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur – Elsau, Auwiesenstrasse 1, Postfach 127, 8352 Elsau – Hagenbuch, Dorfplatz 1, Postfach 77, 8523 Hagenbuch – Hettlingen, Stationsstrasse 1, 8442 Hettlingen – Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hofstetten – Kyburg, Hinterdorfstrasse 21, 8314 Kyburg – Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau – Neftenbach, Schulstrasse 7, Postfach 332, 8413 Neftenbach – Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen – Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach – Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt – Seuzach, Stationsstrasse 1, Postfach 431, 8472 Seuzach – Turbenthal, Tösstalstrasse 56, Postfach 132, 8488 Turbenthal – Weisslingen, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen – Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach 83, 8542 Wiesendangen – Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon – das Verwaltungsgericht – das Baurekursgericht – die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi