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Entscheid

RRB Nr. 1124/2019

Sozialamt, Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung

4. Dezember 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Sozialamt, Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019

1124. Sozialhilfeeinrichtungen (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Gemäss § 46 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) leis- tet der Staat Beiträge an Betriebsdefizite von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfsbedürftige. Die Beitragsgewährung rich- tet sich nach § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwach- sene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2). Nach § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regie- rungsrat jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Letztmals wurden mit RRB Nr. 1205/2016 Beitragsberechtigungen bis 31. Dezember 2019 festgelegt.

2. Folgende private Sozialhilfeeinrichtungen stellten ein Gesuch um Beitragsberechtigung oder Verlängerung der Beitragsberechtigung: – Caritas-Hospiz des Vereins Katholisches Obdachlosenheim, Zürich – Heilsarmee Wohnen und Begleiten Zürich der Stiftung Heilsarmee, Sozialwerk, Bern – Wohnheim Heilsarmee für Frauen und Männer Winterthur der Stiftung Heilsarmee, Sozialwerk, Bern – Männerhaus Reblaube der Stiftung Kirchlicher Sozialdienst Zürich, Zürich – Suneboge Wohn- und Arbeitsgemeinschaft des Vereins Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Suneboge, Zürich – Randständigensiedlungen der Stiftung Sozialwerk Pfarrer Ernst Sieber, Zürich – Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland des Vereins Frauen Power, Uster – Frauenhaus Winterthur des Vereins Frauenhaus Winterthur, Winterthur – Frauenhaus Zürich Violetta der Stiftung Frauenhaus Zürich, Zürich – DIE ALTERNATIVE, suchttherapeutische Einrichtung des ­Vereins für umfassende Suchttherapie «DIE ALTERNATIVE», Ottenbach – Arche Therapie Bülach, suchttherapeutische Einrichtung in Bülach des Vereins Arche Zürich, Zürich

– Ancora-Meilestei Rehazentrum Uessikon, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Ancora-Meilestei, Wetzikon – Forelhaus Zürich, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Forelhaus Zürich, Zürich – Freihof Küsnacht, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Freihof Küsnacht, Küsnacht – Neuthal, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung ALG Neuthal, Dietikon – Quellenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Quellenhof­ Stiftung, Winterthur – Start Again Zentrum für Suchttherapie der Stiftung Start Again, Zürich

3. Alle aufgeführten Institutionen erfüllen eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zur Betreuung randständiger und sozial benachteiligter oder suchtmittelabhängiger Personen und damit auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Bedarf ist gestützt auf die mehrjährigen Erfahrungen und die bewährte Zusammenarbeit mit diesen Institutionen ausgewiesen. Die Beitragsberechtigung der genannten Institutionen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes und in Übereinstimmung mit der Be- fristung der Beitragsberechtigung für Invalideneinrichtungen, die gemäss § 7 IEG durch Verfügung der Sicherheitsdirektion festgelegt wird, ab 1. Januar 2020 für die Dauer von drei Jahren bis 31. Dezember 2022 ge- währt.

4. Bei den Beträgen handelt es sich um Subventionen als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Es ist mit jährlichen Be- triebsbeiträgen bis 6,5 Mio. Franken zu rechnen. Die entsprechenden Mit- tel sind im Budgetentwurf 2020 sowie im KEF 2020–2023, Planjahre 2021 und 2022, der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, enthal- ten. Die Beiträge pro Institution werden abhängig von den erbrachten Leistungen und dem anrechenbaren Aufwand jährlich neu festgelegt. Da- bei gelten die gesetzlichen Finanzkompetenzen für neue Ausgaben (§ 36 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611], § 39 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 [LS 611.2]). Die ein- zelnen Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jeweiligen Institution dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rech- nung bei den jeweiligen Trägerschaften liegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sozialhilfeeinrichtungen gemäss Erwägung 2 werden im Sinne von § 46 des Sozialhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2020 als bei- tragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2022.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist durch die privaten Sozial- hilfeeinrichtungen rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der genannten Einrichtungen).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli