RRB Nr. 113/2019
ETH-Gesetz, Änderung, Schreiben an das WBF
6. Februar 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2019
113. Änderung des ETH-Gesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 21. November 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen eröffnet. Die beantragten Neuregelungen betreffen noch nicht umgesetzte Cor- porate-Governance-Leitsätze zur Trennung der strategischen und der operativen Ebene. Dabei geht es insbesondere um die Einschränkung des Wahl- und Stimmrechts der institutionellen Mitglieder des ETH-Rates. Im Weiteren werden verschiedene personalpolitische Änderungen vor- genommen und die rechtlichen Grundlagen für den Verkauf von selbst erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie geschaffen. Hinzu kom- men Bestimmungen über die Sicherheitsdienste und die Videoüberwa- chung. Umgesetzt werden auch Empfehlungen der Eidgenössischen Fi- nanzkontrolle und formale Änderungen. Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf den Kanton. Die vorgesehenen Änderungen des ETH-Gesetzes sind begründet, weshalb der Vorlage grundsätzlich zugestimmt werden kann. Nur bei wenigen Be- stimmungen sind Bemerkungen angezeigt. Diese betreffen keine wesent- lichen Inhalte, sondern beschränken sich auf Präzisierungen des Wort- lauts.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Abteilung Hochschulen, Einstein- strasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an christina.baumann@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. November 2018 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des ETH-Gesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich haben wir keine Einwendungen gegen die vorgesehenen Gesetzesänderungen. Die Gründe für die Änderung der einzelnen Be- stimmungen sind nachvollziehbar und die neuen Regelungen sind ge- rechtfertigt.
Zu folgenden Bestimmungen haben wir Bemerkungen: Art. 17a Abs. 3 des Entwurfs ist eine Delegationsbestimmung, die bis- her in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (SR 172.220.11) enthalten war. Im erläuternden Bericht wird dazu ausgeführt, dass für die Delegationsmöglichkeit anderslautende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten blieben. Darunter falle beispielsweise die Anstellung von Professorinnen und Professoren gemäss dem neuen Art. 17a Abs. 5, die nicht delegierbar sei. Die Einschränkung der Delegationsmöglichkeit kommt im Wortlaut der Bestimmung nicht zum Ausdruck. Aufgrund des- sen Tragweite und im Sinne der Rechtssicherheit regen wir an, Art. 17a Abs. 3 mit einem Satz zu ergänzen, wonach anderslautende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten bleiben. In Art. 36h Abs. 1 des Entwurfs ist das Wort «vorschriftswidrig» zu un- bestimmt. In Anbetracht dessen, dass diese Bestimmung die Grundlage für eine Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit ge- mäss Art. 10 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darstellt, erachten wir eine konkretere Formulierung als notwendig. Wir schlagen folgende Um- schreibung vor: «Die Sicherheitsdienste nehmen (…). Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen die Zutritts- und Benützungsordnung verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen.» Die neu vorgesehene Regelung über die Videoüberwachung (Art. 36i des Entwurfs) berührt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV). Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht soll Videoüberwachung vereinzelt und verhältnismässig eingesetzt werden. Aufzeichnungen seien gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip stets so schnell wie möglich zu löschen, wenn sie nicht für ein Verfahren oder aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls benötigt würden. Wir regen an, entweder im ETH-Gesetz selber oder in einer Ausführungsbestim- mung auf Verordnungsebene – analog zur Regelung in Abs. 4 – eine Frist festzulegen, innert der Aufzeichnungen zu löschen sind.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli