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Entscheid

RRB Nr. 1131/2011

Revision Regionaler Richtplan Pfannenstil betreffend Bootstrockenplatz Seestrasse, Stäfa, Festsetzung

21. September 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

Revision Regionaler Richtplan Pfannenstil betreffend Bootstrockenplatz Seestrasse, Stäfa, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2011

1131. Regionaler Richtplan Pfannenstil (Revision des regionalen Richtplans betreffend Bootstrockenplatz Seestrasse, Stäfa)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1252/1998 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Pfannenstil neu fest. Mit RRB Nr. 33/2006 wurden Änderungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung des westlichen Arealteils der Chemie Uetikon festgesetzt. Mit Schreiben vom 19. April 2011 beantragt der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannen- stil (ZPP) gestützt auf den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 10. Januar 2011, im regionalen Richtplan Siedlung und Landschaft ein Erholungsgebiet für einen Bootstrockenplatz Seestrasse in Stäfa festzu- legen.

B. Festlegung des Bootstrockenplatzes Der Bereich zwischen der Seestrasse und der höher gelegenen Bahn- linie am westlichen Dorfeingang von Stäfa wird in den Wintermonaten (November bis April) seit rund 30 Jahren als Bootstrockenplatz zur Lagerung von rund 15 Booten und in den Sommermonaten in Spitzen- zeiten als Fahrzeugabstellplätze für das gegenüberliegende Strandbad genutzt. Das Gebiet (Grundstück Kat.-Nr. 5373) liegt gemäss kanto- nalem Richtplan ausserhalb des Siedlungsgebietes und am südlichen Rand des Freihaltegebiets Nr. 21, Stäfa, Mutzmalen. Dieses Freihaltege- biet dient der Bewahrung des Landschaftsbilds am Zürichsee, der Sied- lungstrennung sowie der ökologischen Vernetzung. Das Grundstück ist gemäss Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen vom 23. Dezember 1986 (Verfügung Nr. 494) der Freihaltezone zugewiesen. Die Nutzung als Bootstrockenplatz ist in einer kantonalen Freihaltezone nicht ohne Weiteres möglich. Mittels einer Änderung des regionalen Richtplans, wonach das Gebiet dem Besonderen Erholungsgebiet C zuzuweisen ist, werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende nutzungsplanerische Festlegung geschaffen. Dabei sind die zulässigen Nutzungen des Areals zu regeln.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen fand vom 21. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 und die öffentliche Auflage vom 24. September 2010 bis 23. November 2010 statt. Während der Auflage- frist gingen keine Einwendungen ein. Die Delegiertenversammlung des ZPP hat am 10. Januar 2011 der Revision des regionalen Richtplans zugestimmt und dem Regierungsrat die Änderungen beantragt. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Bestätigung des ZPP vom 19. April 2011 kein Referendum sowie gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Meilen vom 12. April 2011 kein Rechtsmittel ergriffen. Aus den Erläuterungen des Antrags an die Delegiertenversammlung des ZPP vom 10. Januar 2011 geht hervor, dass gestützt auf diesen Richtplaneintrag eine kommunale Erholungszone ausgeschieden werden könne. Bei der nutzungsplanerischen Festlegung wird zu be- rücksichtigen sein, dass das Areal in einem Freihaltegebiet gemäss kantonalem Richtplan und in einer kantonalen Freihaltezone liegt. Die Baudirektion (Amt für Raumentwicklung) hat mit Schreiben vom 21. Juni 2011 den ZPP sowie die Gemeinde Stäfa auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht und den vorliegenden Beschluss zur Anhörung unterbreitet. Dabei hat sie beantragt, anstelle einer kommunalen Erholungszone einen kommunalen Gestaltungsplan festzusetzen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 bzw. vom 18. August 2011 lehnen der Ge- meinderat Stäfa und der Vorstand des ZPP das von der Baudirektion vorgeschlagene Gestaltungsplanverfahren ab. Der vorliegende Beschluss berücksichtigt diese Stellungnahmen. Der Festsetzung der Änderungen des regionalen Richtplans betref- fend Bootstrockenplatz Seestrasse, Stäfa, steht nichts entgegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Revision des regionalen Richtplans Pfannenstil betreffend Bootstrockenplatz Seestrasse, Stäfa, wird festgesetzt.

II. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regions- gemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.

III. Dispositiv I und II sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

IV. Mitteilung an den Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, Postfach, 8700 Küsnacht, das Verwaltungsgericht, die Kanzlei des Baurekursgerichts sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi