RRB Nr. 1138/2023
Änderungen des Stromversorgungsgesetzes, Stromreserve, Vernehmlassung
27. September 2023Deutsch4 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023
1138. Änderung des Stromversorgungsgesetzes
(Stromreserve; Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für Än- derungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) zur Stellungnahme unterbreitet. Um die Stromversorgungssicherheit langfristig zu stärken, soll die Schweiz über eine in den neuen Art. 8a–8c StromVG verankerte Strom- reserve verfügen. Diese soll aus einer Wasserkraftreserve, thermischen Reservekraftwerken, Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsan- lagen (WKK-Anlagen) und Speichern gebildet werden. Allenfalls sollen auch Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einer Bereitschaft zur Verminderung ihrer Nachfrage miteinbezogen werden. Die Strom- reserve ist als eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Stromversorgung wie etwa kritische Strommarkt- oder Netzsituatio- nen vorgesehen. Der Einsatz der Reserve für den Strommarkt soll aus- geschlossen werden. Sie soll jedoch ausnahmsweise auch vorzeitig ein- gesetzt werden können, um einen künftigen Strommangel abzuwenden. Die thermischen Reservekraftwerke sollen mit mindestens zwei verschie- denen Energieträgern (z. B. Gas und Öl) betrieben werden können, um auch bei einem gleichzeitigen Versorgungsengpass von Strom sowie Gas oder Öl die notwendige Redundanz sicherzustellen. Zudem soll der Be- trieb der Kraftwerke die Treibhausgasbilanz gesamthaft nicht belasten. Weiter soll im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) die Förderung von WKK-Anlagen mit Investitionsbeiträgen ermöglicht werden. Durch die zusätzliche Stromerzeugung mit WKK-Anlagen soll die Wasserkraftreserve geschont werden. Die geförderten Anlagen sollen mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden. Andernfalls sollen die CO 2 -Emissionen kompensiert werden. Die Investitionsbeiträge sollen über den bestehenden Netzzuschlag finanziert werden. Schliesslich soll im EnG das Bundesamt für Energie (BFE) beauftragt werden, die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand und die zeitliche Ent- wicklung der Energieversorgung der Schweiz zu informieren. Die Ge- setzesanpassung stellt sicher, dass das BFE Zugang zu den erforderlichen Daten erhält. Die vorgeschlagene Stromreserve ist im Grundsatz zu begrüssen. Mit der Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage für eine Absicherung der Stromversorgung bei ausserordentlichen Situationen geschaffen werden. Die Kosten für die Stromreserve sind hoch und werden von den Endver-
braucherinnen und Endverbrauchern getragen. Deshalb soll der Umfang der erzeugungsseitigen Reserve so schlank wie möglich gehalten werden. Überdimensionierungen müssen vermieden werden. Die Stromreserve leistet jedoch keinen Beitrag zur langfristigen Ver- besserung der Versorgungssituation in der Schweiz. Für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit braucht es insbesondere einen deutlich ver- stärkten Ausbau der Stromerzeugung in der Schweiz. Die gemeinsame Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vom 11. September 2023 zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kann unterstützt wer- den und wird mit den aus Sicht des Kantons weiteren zu berücksichtigen- den Punkten ergänzt. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen haben keine wesentlichen un- mittelbaren Auswirkungen auf den Kanton.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 haben Sie uns eingeladen, zu einem Entwurf für Änderungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Unterstützung der gemeinsamen Stellungnahme der Energie- direktorenkonferenz und der Bau-, Planungs- und Umwelt- direktorenkonferenz Wir unterstützen die gemeinsame Stellungnahme der Energiedirekto- renkonferenz (EnDK) und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- konferenz (BPUK) vom 11. September 2023. Insbesondere unterstützen wir die Anträge zu den Umweltvorschriften für Reservekraftwerke und Notstromgruppen sowie die Ablehnung der Förderung von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen). Der Einsatz umweltschädlicher Reservekraftwerke soll auf ein Minimum be- schränkt werden. Unnötige negative Auswirkungen auf Schutzgüter wie Gesundheit, Umwelt und Lebensqualität der Anwohnerinnen und An- wohner sollen vermieden werden. WKK-Anlagen sind gemäss den kan- tonalen Energiegesetzen im Sinne der effizienten Energienutzung grund- sätzlich wärmegeführt zu betreiben und damit nicht zielgerichtet zur Deckung einer Stromlücke einsetzbar.
Ergänzende Bemerkungen Aus Sicht des Kantons Zürich sind zudem folgende weiteren Punkte zu berücksichtigen: Angesichts der bereits hohen Energiepreise und der belastenden Zu- schläge für die Netznutzung ist die Kosteneffizienz im Auge zu behalten, da weitere Kostensteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts beeinträchtigen. Entsprechend ist neben der zusätzlichen Stromerzeu- gung die Nachfrageverminderung als Instrument einzubeziehen, wie dies auch in der gemeinsamen Stellungnahme der EnDK und der BPUK gefordert wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht neu in Art. 19b des CO2 -Ge- setzes (SR 641.71) vor, dass ein Betreiber einer Zweistoffanlage bei einem angeordneten Wechsel des Energieträgers von Gas auf Öl «einen gewich- tigen nicht zumutbaren Nachteil» nachweisen muss, um die Kosten für zusätzliche Emissionszertifikate ersetzt zu bekommen. Dies ist wenig nachvollziehbar, bürokratisch und setzt falsche Anreize. Die Abgeltun- gen sind bei einer Verpflichtung zur Umstellung einfach und ohne Nach- weis allen betroffenen Betreiberinnen und Betreibern zu gewähren.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli