RRB Nr. 1138/2025
Personalgesetz, Änderung, elektronische Verfahrenshandlungen, Vernehmlassung, Ermächtigung
5. November 2025Deutsch3 min
Source zh.ch
Personalgesetz, Änderung, elektronische Verfahrenshandlungen, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2025
1138. Personalgesetz (Änderung); elektronische Verfahrens handlungen, Vernehmlassung, Ermächtigung
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Rahmen des Projekts Aurora, das seit 1. Januar 2025 schrittweise umgesetzt wird, werden die HR-Prozesse des Kantons digitalisiert und standardisiert. Medienbrüche werden minimiert und es wurde eine nut- zerfreundliche Interaktionsoberfläche (nachfolgend: Work Zone) für den Informationsaustausch zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Angestellten geschaffen. Diese dient auch als Zugriffsmöglich- keit auf verschiedene Anwendungen, welche die Angestellten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen (z. B. für die Zeiterfassung oder Rekru- tierung). So können HR-Prozesse künftig zeit- und ortsunabhängig elektronisch abwickelt werden. Damit die Digitalisierung erfolgreich sein kann, muss sie möglichst durchgängig erfolgen. In einem ersten Schritt wurde daher mit der Ver- ankerung des Grundsatzes des digitalen Primats in der Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) eine Grund- lage geschaffen, die es dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Ange- stellten ermöglicht, den sogenannten informellen Geschäftsverkehr, wie z. B. das Bereitstellen bzw. Abrufen von Lohnabrechnungen oder Lohn- ausweisen, elektronisch zu erledigen. Der Kanton als Arbeitgeber und seine Angestellten können sich so weitgehend elektronisch austauschen (vgl. RRB Nr. 1019/2025). Nicht Gegenstand jener Verordnungsänderung bildet der Geschäftsverkehr im Bereich der formellen Verfahrenshand- lungen. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen der am 30. Oktober 2023 vom Kantonsrat beschlossenen Änderung des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; Vorlage 5853) und der neu erlassenen Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VEVV, LS 172.26). Diese Bestimmungen werden am 1. Januar 2027 in Kraft treten (vgl. ABl 2023-11-10, RRB Nrn. 727/2024 und 715/2025).
B. Vernehmlassungsvorlage Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die kantonalen Ange- stellten und die Angestellten der unselbstständigen Anstalten im Zu- sammenhang mit dem Anstellungsverhältnis verpflichtet werden sollen, auch Verfahrenshandlungen im Sinne des revidierten VRG und der
VEVV elektronisch vorzunehmen. Damit können künftig diejenigen HR-Prozesse, an deren Ende eine Verfügung zu erlassen oder eine Ver- einbarung abzuschliessen ist, durchgehend digital umgesetzt werden. Dies gewährleistet einen grösstmöglichen Effizienzgewinn im Rahmen der Digitalisierung. Die Rechtsänderungen gemäss Vernehmlassungsvorlage betreffen primär das Personal der Zentral- und Bezirksverwaltung sowie der un- selbstständigen Anstalten. Den Einheiten der Konsolidierungskreise 2 und 3 soll im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, Regelungsvorschläge für ihre Spezialerlasse einzu- reichen, die in die Gesetzesänderung als Nebenänderung aufgenommen werden können.
C. Ermächtigung Die Finanzdirektion ist zu ermächtigen, eine Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des Personalgesetzes durchzuführen.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist erst mit dem Beginn des Vernehmlassungsver- fahrens zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, eine Vernehmlassung zum Entwurf der Änderung des Personalgesetzes, elektronische Verfahrens- handlungen, durchzuführen.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn des Vernehmlassungsverfah- rens nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli