RRB Nr. 1142/2020
Strassen, Stadt Zürich, Abschluss stadtweite Lärmsanierung, Genehmigung
25. November 2020Deutsch4 min
Source zh.ch
Strassen, Stadt Zürich, Abschluss stadtweite Lärmsanierung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2020
1142. Strassen (Zürich, Abschluss stadtweite Lärmsanierung)
Erwägungen
Das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 4. August 2020 das Projekt für den Abschluss der stadt- weiten Lärmsanierung (Projekt-Nr. 3515I-50037.K END) zur Genehmi- gung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassenge- setzes (StrG, LS 722.1) ein. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 II 165 und BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Verfahren zu bewilligen wie die den Lärm verursachenden Anla- gen selbst. Demzufolge sind die vorliegenden Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG vom Regierungsrat zu genehmigen. Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) schreiben vor, dass Staats- und Gemeindestrassen, die den gel- tenden Lärmvorschriften nicht genügen, saniert werden müssen. Die Stadt Zürich hat gemäss den Vorgaben der Bundesumweltgesetzgebung im Zeit- raum von 2011 bis 2015 für sämtliche Stadtkreise Lärmsanierungsprojekte aufgelegt und anschliessend festgesetzt. Bestimmte Strassenabschnitte wurden jedoch aus verschiedenen Gründen aus diesen Strassenprojekten ausgeklammert. Diese Abschnitte bilden nun Gegenstand des vorliegen- den Projekts, welches das Resultat der abschliessenden Untersuchungen ausweist. Das akustische Projekt umfasst auch Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) an überkommunalen Strassen. Diese sind jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Genehmigung. Sollten die geplanten Temporeduktionen bauliche Massnahmen auf den überkommunalen Strassen erfordern, werden diese in separaten Verfahren festgesetzt. Auch mit diesen Massnahmen können nicht bei allen betroffenen Liegenschaf- ten die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Als Ersatzmassnahmen sind für diese Gebäude unter gewissen Voraussetzungen Beiträge an Schall- schutzfenster vorgesehen. Ein Gesuch um Zusicherung der Anrechenbar- keit der Schallschutzfensterkosten an die Baupauschale wird separat durch das Tiefbauamt der Stadt Zürich eingereicht. Vorliegend wird einzig über die Genehmigung der festgesetzten Sanie- rungserleichterungen betreffend folgende, überkommunale Strassenab- schnitte ohne Einfluss der Nationalstrassen entschieden: – Am Wasser, Abschnitt Hardturmsteg bis Am Wasser 134 – Breitenstrasse, Abschnitt Wipkingerplatz bis Hardturmsteg – Europabrücke, Abschnitt Meierwiesenstrasse 36 bis Limmat
– Hofackerstrasse, Abschnitt Hegibachplatz bis Witikonerstrasse – Hönggerstrasse, Abschnitt Dammstrasse bis Wipkingerplatz – Limmattalstrasse, Abschnitt Meierhofplatz bis Zwielplatz – Meierhofplatz, Teilstück Regensdorferstrasse (Abschnitt Limmattal- strasse bis Gsteigstrasse), Teilstück Gsteigstrasse (Abschnitt Regens- dorferstrasse bis Gässli) und Teilstück Limmattalstrasse (Abschnitt Bläsistrasse bis Ackersteinstrasse) – Rämistrasse/Universitätstrasse, Abschnitt Gloriastrasse bis Sonnegg- strasse – Regensbergstrasse, Abschnitt Birchstrasse bis Wehntalerstrasse – Regensdorferstrasse, Abschnitt Frankentalstrasse bis Restaurant Grün- wald – Seebacherstrasse, Abschnitt Seebacherplatz bis Birchstrasse – Wasserwerkstrasse, Abschnitte Neumühlequai bis Kornhausstrasse und Kornhaus- bis Dammstrasse – Wehntalerstrasse, Abschnitte Wehntalerstrasse 194–200 und Wehn- talerstrasse 518–522 – Winzerstrasse, Abschnitt Winzerstrasse 79 und 99–105 sowie folgende überkommunale Strassen mit Einfluss der National- strassen: – Aubruggstrasse, Abschnitt Aubruggweg bis Wallisellenstrasse – Giesshübelstrasse, Abschnitt Manessestrasse bis Allmendstrasse – Hirschwiesenstrasse, Abschnitt Schaffhauserstrasse bis Hirschgartner- weg 20 – Manessestrasse, Abschnitt Aegertenstrasse bis Giesshübelstrasse – Ueberlandstrasse, Bereich Ueberlandpark (Einhausung Schwamen- dingen) – Ueberlandstrasse, Abschnitt Winterthurerstrasse bis Stadtgrenze – Wehntalerstrasse, Abschnitt Eisenbahnunterführung bis Restaurant Katzensee – Winterthurerstrasse/Ueberlandstrasse, Abschnitt Berninastrasse bis Regensbergstrasse – Winterthurerstrasse, Abschnitt Winterthurerstrasse 278–348 Das Amt für Verkehr hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 25. Februar 2016 Stellung genommen. Die da- rin angebrachten Bemerkungen sind mehrheitlich in das Projekt einge- flossen. Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgte durch die Baudirektion, Fach- stelle Lärmschutz. Diese hat den hier zur Genehmigung beantragten Sa- nierungserleichterungen mit Schreiben vom 4. September 2020 ohne Auf- lagen zugestimmt.
Das Projekt wurde am 18. Januar 2017 im städtischen und am 20. Januar 2017 im kantonalen Amtsblatt veröffentlich und vom 20. Januar bis 20. Fe- bruar 2017 gemäss § 16 StrG öffentlich aufgelegt. Im Rahmen der Auf- lagefrist gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 591 vom 11. Juli 2018 wurde über die Einsprachen entschieden und das Pro- jekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung der Sanierungserleichterungen steht nichts ent- gegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die im Stadtratsbeschluss Nr. 591/2018 Ziff. 3 festgesetzten Erleich- terungen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an über- kommunalen Strassen werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli