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Entscheid

RRB Nr. 1145/2017

Bildungseinrichtungen, Beitragsberechtigungen, Erneuerung

6. Dezember 2017Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2017

1145. Bildungseinrichtungen (Erneuerung Beitragsberechtigungen)

Erwägungen

Mit Beschluss Nr. 772/2009 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsbe- rechtigung für die Naturforschende Gesellschaft in Zürich (NGZH), die Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur (NGW) und die Schwei- zerische Gesellschaft für Volkskunde (SGV) bis zum 31. Dezember 2016. Diese Gesellschaften haben um Erneuerung der Beitragsberechtigung ersucht. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gemäss § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) kann der Kanton an allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundar- stufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten. Die Organisationen erhielten bis jetzt folgende Staatsbeiträge: in Franken NGZH 8100 NGW 1000 SGV 1800 Die NGZH widmet sich der Förderung und Vermittlung der Natur- wissenschaften im Kanton Zürich. Zu ihren Aktivitäten zählen unter an- derem die Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift und des Neujahrblattes der NGZH. Zudem betreibt die NGZH eine Tauschstelle mit der Zentral- bibliothek Zürich (ZB), d. h., sie stellt der ZB unentgeltlich 500 Exem- plare ihrer Veröffentlichungen zur Verfügung, die gegen entsprechende Veröffentlichungen eingetauscht werden. Sie digitalisiert laufend ihre Schriften, was zu einer Erhöhung der Besucherfrequenzen der Home- page geführt hat. Auch die NGW widmet sich der Vermittlung naturwissenschaftlichen Wissens an eine breite Öffentlichkeit. Sie tut dies mittels Vorträgen, Ex- kursionen, mit einer Kinderuniversität und der Verleihung von Maturitäts- preisen sowie Ausstellungen. Die SGV vermittelt die Ergebnisse der universitären Volkskunde/Kul- turwissenschaft an interessierte Laiinnen und Laien. Sie veröffentlicht da- zu ein vierteljährlich erscheinendes Mitteilungsblatt, führt jährlich eine Versammlung durch, auf der Regionen der Schweiz volkskundlich vorge- stellt werden, und veranstaltet Vorträge und Tagungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Beitragsberechtigung sind er- füllt. Daher sind die NGZH, die NGW und die SGV für weitere vier Jahre als beitragsberechtigt anzuerkennen. Gemäss § 39 lit. b der Finanzcont- rollingverordnung (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung der Staatsbeiträge.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Naturforschenden Gesellschaft in Zü- rich, der Naturwissenschaftlichen Gesellschaft Winterthur und der Schwei- zerischen Gesellschaft für Volkskunde wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 verlängert.

II. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spä- testens 31. Dezember 2019 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Naturforschende Gesellschaft in Zürich (Prof. em. Dr. Martin Schwyzer, Sunnhaldenstrasse 24a, 8600 Dübendorf [E]), die Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur (Peter Lippuner, Geisel- weidstrasse 6, 8400 Winterthur [E]), die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde, Spalenvorstadt 2, Postfach, 4001 Basel (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi