RRB Nr. 1149/2010
Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin 2011, Festsetzung
18. August 2010Deutsch3 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1149. Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin 2011; Festsetzung
Gemäss § 58 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sind die Wahl- und Abstimmungstage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. Ausgeschlos- sen ist indessen die gleichzeitige Durchführung der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen, ausgenommen zweite Wahlgänge, ebenso von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und von Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits (§ 58 Abs. 3 und 4 GPR). Im Jahr 2011 sind gemäss Art. 2a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte als eidgenössische Abstimmungstermine der 13. Februar, der 15. Mai und der 27. November 2011 sowie gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte für die Gesamt- erneuerungswahlen des Nationalrates der 23. Oktober 2011 reserviert. Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Regierungsrat zudem als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regie- rungsrates den 3. April 2011 und für den ersten Wahlgang der Erneue- rungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates den 23. Okto- ber 2011 festgesetzt (RRB Nr. 1529/2009). Im September 2011 findet keine eidgenössische Volksabstimmung statt (Art. 2a Abs. 3 der eidgenös- sischen Verordnung über die politischen Rechte). § 59 Abs. 1 GPR schreibt vor, dass Abstimmungen über kantonale Vorlagen innert sieben Monaten seit der massgeblichen Schlussabstim- mung im Kantonsrat bzw. seit der Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums durchgeführt werden. Zudem sind die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 GPR sowie von Art. 37 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) vom 27. Februar 2005 zu beachten (§ 59 Abs. 2 GPR). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten für die Durchführung einer Volksabstim- mung (Erstellung des Beleuchtenden Berichts, Druck und Versand der Abstimmungsunterlagen usw.) ist die Einhaltung der erwähnten Frist- vorgaben nicht gewährleistet, wenn die erforderliche Schlussabstim- mung im Kantonsrat oder die Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums gemäss § 59 Abs. 1 in den Monaten Februar, März oder April 2011 erfolgt. Zudem laufen bei mehreren kantonalen Volksinitiativen («Ja zur Mundart im Kindergarten», «Für einen wett- bewerbsfähigen Kanton Zürich», «prima-Initiative» und «Umweltschutz statt Vorschriften») vor dem Abstimmungstermin vom 27. November
2011 in den Monaten September, Oktober und November 2011 die ge- setzlichen Höchstfristen von 18 bzw. 30 oder 36 Monaten seit der Ein- reichung zur Durchführung einer Volksabstimmung ab. Unter diesen Umständen ist im September 2011 ein zusätzlicher kantonaler Abstim- mungstermin vorzusehen. Als geeigneter Termin erweist sich der 4. Sep- tember 2011, weil am 11. September 2011 das Knabenschiessen statt- findet und die Durchführung einer Abstimmung am 18. September 2011 als eidgenössischem Bettag ausgeschlossen ist (§ 58 Abs. 1 GPR).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern
beschliesst der Regierungsrat:
I. Zusätzlich zu den eidgenössischen und gleichzeitig kantonalen Ab- stimmungsterminen vom 13. Februar, 15. Mai und 27. November 2011 wird der 4. September 2011 als kantonaler Abstimmungstermin festge- setzt.
II. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates (im Doppel), die Staatskanzlei und an das Statistische Amt als kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi