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Entscheid

RRB Nr. 1149/2019

KEF 2020-2023, Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

4. Dezember 2019Deutsch61 min

Source zh.ch

KEF 2020-2023, Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019

1149. Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 33a des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kan- tonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Konsolidier- ten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Be- schluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungsrat die Änderung des KEF. Diese Änderung wird im folgenden KEF um- gesetzt. Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten seit dessen Beschluss- fassung schriftlich Bericht (§ 33b KRG). Auf der Grundlage dieses Be- richts prüft die Finanzkommission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Budgetberatung (§ 33c KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, so unterbrei- tet der Regierungsrat dem Kantonsrat auf den folgenden Budgetentwurf eine Vorlage mit Bericht und Antwort zur Umsetzung der Erklärung (§ 34 KRG). Zum KEF 2020–2023 sind 67 Erklärungen eingegangen, sechs davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Die KEF-Erklärung Nr. 57 betrifft den Datenschutzbeauftragten, Nr. 58 die Universität Zürich, Nr. 59 die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Nr. 60 die Zürcher Hochschule der Künste und Nr. 61 die Pädagogische Hoch- schule Zürich. Sie sind nicht Gegenstand dieses Regierungsratsbeschlus- ses. Der Kantonsrat wird die Erklärungen im Rahmen der Budgetbe- ratung im Dezember 2019 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt.

2. Staatskanzlei Nr. 1 Unausgeschöpfte Stellen (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2021 bis 2023 auf- grund der 4 anhaltend unausgeschöpften Stellen um 600 000 Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –22,2 –21,3 –19,7 Neu –21,6 –20,7 –19,1

Stellungnahme des Regierungsrates Der Beschäftigungsumfang der Staatskanzlei wurde durch die Restruk- turierung des Postdienstes und die verzögerten Stellenbesetzungen im Bereich E-Government / Digitale Verwaltung in den Vorjahren nicht voll ausgeschöpft. Der angepasste Stellenplan des Postdienstes ist in der Pla- nung 2021 bis 2023 bereits enthalten. Der Regierungsrat hat die Staats- kanzlei mit den nötigen Mitteln und Stellen zur Umsetzung der Strate- gie Digitale Verwaltung 2018–2023 (RRB Nrn. 390/2018 und 391/2018) beauftragt. Eine Kürzung der Stellen würde die Umsetzung der Strate- gie verunmöglichen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

3. Direktion der Justiz und des Innern Nr. 2 Personalbestand ISOLA und HRM2 (Leistungsgruppe Nr. 2207) Antrag von Erika Zahler (Boppelsen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P21 aufgrund mindestens 2 we- niger benötigten Stellen plus weniger Aufträge ISOLA und HRM2 um 500 000 Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –8,5 –8,4 –8,8 Neu –8,0 –7,9 –8,3

Stellungnahme des Regierungsrates Bei den erleichterten Einbürgerungen wird zwar ein Rückgang er- wartet, die Aufwendungen werden jedoch durch Erträge aus Entschädi- gungen des Bundes gedeckt. Sinkt die Zahl der erleichterten Einbürge- rungen, so vermindert sich nicht nur der Personalaufwand, sondern gleich- zeitig auch der entsprechende Ertrag. Der Rückgang des personellen Aufwands im ISOLA, Aufgabenbereich A2, wird durch die Erarbeitung des Gemeinde- und Wirksamkeitsbe- richts in der Planperiode und zusätzlichen Kosten von rund Fr. 100 000 kompensiert. Die Finanzausgleichsreform ist abgeschlossen und das neue Gemeindegesetz wird bis 2022 ebenfalls umgesetzt werden kön- nen. Beides sind Entwicklungsschwerpunkte vergangener KEF-Perioden. Inzwischen sind aber neue Entwicklungsschwerpunkte («Finanzaus- gleich auf seine Wirksamkeit überprüfen und allfällige Anpassungen vor- schlagen», «Bereitstellung eines Behördenschulungsangebots, das die ganze Breite der Gemeindeaufgaben abdeckt, dies in Zusammenarbeit

mit den jeweiligen Fachdirektionen» und «Darstellung der Finanzent- wicklung der Zürcher Gemeinden anhand der neuen Kennzahlen im Internet» hinzugekommen, deren Umsetzung ebenfalls personelle und finanzielle Mittel erfordern wird. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 Rückläufige Einbürgerungen (Leistungsgruppe Nr. 2207) Antrag von Stefan Schmid (Niederglatt) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P22 aufgrund 0,3 weniger be- nötigten Stellen um 100 000 Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –8,5 –8,4 –8,8 Neu –8,5 –8,3 –8,7

Stellungnahme des Regierungsrates Die Abteilung Einbürgerungen finanziert sich aus den Einbürgerungs- gebühren. Sinkende Gesuchszahlen führen nicht nur zu einem tieferen Personalaufwand, sondern gleichzeitig zu einem verminderten Gebüh- renertrag. Sinkende Gesuchszahlen können deshalb nicht zu einer Saldo- verbesserung führen. Im KEF wird der vom Regierungsrat bewilligte Stellenplan dargestellt. Die personellen Mittel werden abteilungsüber- greifend prioritär zur Realisierung der aktuellen Entwicklungsschwer- punkte eingesetzt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 4 IT-Projekt kompensieren (Leistungsgruppe Nr. 2207) Antrag von Stefan Schmid (Niederglatt) Es ist eine Saldoverbesserung von 0,6 ab P23 zu berücksichtigen P21 P22 P23 Alt –8,5 –8,4 –8,8 Neu –8,5 –8,4 –8,2

Stellungnahme des Regierungsrates Die Abteilung Einbürgerungen finanziert sich aus den Einbürgerungs- gebühren. Dies gilt auch für das Abschreiben der eingesetzten Software. Das elektronische Einbürgerungsverfahren bringt allerdings nicht in ers- ter Linie eine Effizienzsteigerung, sondern vielmehr Verbesserungen bei der Prozessqualität und beim Service public. Die Gebühren sind gesetz- lich geregelt und werden beim Erlass des neuen Bürgerrechtsgesetzes neu festgelegt (gemäss Entwicklungsschwerpunkt JI 5.1a im Jahr 2023). Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 5 Unausgeschöpfte Stelle (Leistungsgruppe Nr. 2223) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2021 bis 2023 auf- grund der anhaltend unausgeschöpften Stelle um 150 000 Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –6,2 –6,3 –7,1 Neu –6,05 –6,15 –6,95

Stellungnahme des Regierungsrates Der budgetierte Stellenplan wurde insbesondere nicht voll ausge- schöpft, weil die Besetzung der spezialisierten Stellen bei einer Fluktua- tion aufgrund der kurzen Kündigungsfristen (in den meisten Fällen 2 bis 3 Monate) in der Regel nicht lückenlos erfolgen kann; die Rekrutierung braucht mehr Zeit. Das führt pro Jahr formal schnell einmal zu einer Unterbesetzung von 0,5 bis 1,0 Stellen. Beim Budgetprozess ist davon auszugehen, dass alle vier Blankoabstim- mungstermine des Bundes für Abstimmungen genutzt werden. Fällt ein Abstimmungstermin aus, entfallen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 200 000 bis Fr. 250 000. Das war z. B. 2017 der Fall. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Begrenzung Kulturausgaben (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Paul von Euw (Bauma) Die Ausgaben im Bereich der übrigen Kulturausgaben sind so anzu- passen, dass diese die heutigen kumulierten Kulturausgaben der Spar- ten «Theater des Kantons Zürich» sowie «Übrige Kulturförderung» den Betrag von 25,1 Mio. Franken nicht überschreiten. Dies unabhängig von den Erträgen aus dem Lotteriefonds. Diese Zahl ist zukünftig propor- tional der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistung des Kantons Zü- rich anzupassen. B19 P20 P21 P22 P23 25 Mio. 25,1 Mio. 25,1 Mio. 25,1 Mio. 25,1 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss Vorlage 5125 sind die Mittel für die übrige Kulturförderung seit 2017 bei 23 Mio. Franken plafoniert. 2018 erfolgte im Zusammenhang mit der Erhöhung des Betriebsbeitrags für das Theater Kanton Zürich eine Kürzung auf 22,7 Mio. Franken. Sowohl bei den Gesuchen um Pro- jekt- und Betriebsbeiträge als auch bei den Kulturprogrammen der Ge- meinden verzeichnet die Fachstelle Kultur seit Jahren ein starkes Wachs-

tum. Seit 2016 ist die Anzahl der eingereichten Gesuche um 50% gestie- gen (2016: 1008 Gesuche; 2018 1537 Gesuche). Die Anzahl der (Teil-)Gut- heissungen ist im gleichen Zeitraum von 62% auf 54% gesunken. Im Be- reich Betriebsbeiträge besteht seit 2018 ein Moratorium. Um weiterhin eine Kulturförderung, wie sie das Leitbild Kulturförderung des Regie- rungsrates aus dem Jahre 2015 vorsieht, verfolgen zu können, sind im Bud- get/KEF 2020–2023 ab 2021 zusätzliche Mittel für die nicht gesetzlich ge- regelte Kulturförderung eingestellt. Ziel ist es insbesondere, dass neue Initiativen und Entwicklungen unterstützt werden können. Um künftig handlungsfähig zu bleiben, ist im Falle einer Kürzung oder Streichung der zusätzlichen Mittel ein Leistungsabbau in den verschiedenen Bereichen der Fachstelle Kultur unvermeidlich. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 7 Kürzung Kostenbeitrag Opernhaus (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Paul von Euw (Bauma) Der kantonale Beitrag an das Opernhaus wird um ca. 10% und somit um den Betrag von 8 400 00 Franken reduziert und in den Folgejahren pro- portional der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistung des Kantons Zürich angepasst. B19 P20 P21 P22 P23 84,6 Mio. 85,4 Mio. 77 Mio. 77 Mio. 77 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss § 4 Abs. 2 und 4 des Opernhausgesetzes (OpHG, LS 440.2) besteht der jährliche Beitrag des Kantons an das Opernhaus aus einem Kostenbeitrag (2019 80,5 Mio. Franken) und einem Kostenanteil für den Gebäudeunterhalt (2% des Gebäudeversicherungswertes, 2019 4,1 Mio. Franken). Die Höhe des Kostenanteils ist durch das Gesetz definiert und kann nicht im Rahmen des Budgetprozesses geändert werden. Kostenbeitrag: Bis 2011 wurde der Betriebsbeitrag für das Opernhaus durch den jeweiligen Rahmenkredit festgelegt. Seit 2012 ist das neue Opernhausgesetz in Kraft, gemäss welchem der Betriebsbeitrag als Kos- tenbeitrag vom Kantonsrat im Rahmen des Budgets bewilligt wird (§ 4 Abs. 2 OpHG). Der erste Kostenbeitrag im Jahre 2012 belief sich auf 80,8 Mio. Franken, Grundlage für dessen Festsetzung war die Subven- tion 2011. Dazu kam die Teuerung gemäss Subventionsvertrag sowie eine Erhöhung um rund 1,4 Mio. Franken für die Einführung des neuen Spiel- plankonzepts gemäss Actori-Studie. Dieses sieht weniger Vorstellungen und weniger Neuinszenierungen vor. Seither ist der Beitrag ans Opern- haus stabil. Basierend auf dem Grundlagenvertrag erfolgten ausschliess- lich Erhöhungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Teuerung und der Lohnentwicklung des Kantons.

Entwicklung seit 2012: 2019 beläuft sich der Kostenbeitrag auf 80,5 Mio. Franken. Damit ist der Kostenbeitrag seit Inkrafttreten des neuen Opern- hausgesetzes stabil. 2015 erfolgte eine Kürzung des Kostenbeitrags um 2%. Neben diesen Mindereinnahmen sind beim Opernhaus seit 2016 zahl- reiche zusätzliche Kosten angefallen: 2016 erfolgte eine Reform der Pen- sionskasse. Dadurch haben sich die jährlichen Sparbeiträge des Arbeit- gebers um 1,3 Mio. Franken erhöht und es sind jährlich AHV-Überbrü- ckungsrenten in der Höhe von 0,3 Mio. Franken zu leisten. Ebenfalls 2016 erfolgte eine Salärrevision des Orchesters, welche mit 0,1 Mio. Franken zu Buche schlägt. Der Grundlagenvertrag sieht eine Gleichstellung des Personals mit den kantonalen Angestellten vor. Entsprechend übernimmt das Opernhaus per 2020 die neue Ferienregelung des Kantons. Dies ver- ursacht zusätzliche Kosten von rund 0,2 Mio. Franken. Dank einer Aus- lastung von 90% und einer umsichtigen Geschäftsführung kann das Opernhaus diese Kosten aus eigener Kraft tragen. Mit diesen zusätzli- chen Kosten von 1,9 Mio. Franken und der Kompensation der Minderein- nahmen infolge der Kürzung des Kostenbeitrags um 1,6 Mio. Franken ist die Leistungsfähigkeit des Opernhauses jedoch ausgeschöpft. Was die im Grundlagenvertrag festgehaltene Gleichstellung mit dem kantonalen Personal betrifft, besteht zurzeit ein gewisser Rückstand. Aufgrund der KEF-Erklärung 2/2016 wurde der Kostenbeitrag für das Opernhaus für die Jahre 2016–2019 bei 80 Mio. Franken plafoniert. Ent- sprechend wurde 2018 gar kein Teuerungsausgleich gewährt und 2019 nur 50%. Das Opernhaus erfüllt den gesetzlichen Leistungsauftrag. Die Vor- gaben betreffend Auslastung und Eigenwirtschaftlichkeit wurden seit Jahren übertroffen. Für die Spielzeit 2017/18 weist das Opernhaus eine Auslastung von 90% aus (Vorgabe 74%, die Eigenwirtschaftlichkeit be- trug 2018 37,4% [Vorgabe 30–35%]). Im Herbst 2019 wurde dem Opern- haus im Rahmen des Oper!Award die Auszeichnung «Bestes Opernhaus» verliehen. Eine Kürzung des Beitrags um 10% wäre ein falsches Signal an einen erfolgreichen Betrieb und hätte gravierende und letztlich nicht genau abzuschätzende Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb. Gemäss Rech- nung 2017/2018 beläuft sich der Gesamtaufwand auf 127 Mio. Franken. Mit 97 Mio. Franken beträgt der Personalaufwand mehr als 75% des Ge- samtaufwands. Entlassungen und vor allem Kürzungen bei den Gagen von auswärtigen Gästen wären unvermeidlich. Der im Gesetz und im Grundlagenvertrag geregelte Auftrag, mittels eines hochwertigen Opern- und Ballettprogramms und mit hochkarätigen Besetzungen herausra- gende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstlerischen Leis- tungen zu erzielen, könnte nicht mehr erfüllt werden. Eine Verminderung

der künstlerischen Qualität hätte zudem aller Voraussicht nach erheb- liche Auswirkungen einerseits auf die Auslastung und damit auf die Vor- stellungseinnahmen und anderseits auf die Sponsorengelder, was die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Opernhauses weiter schwächen würde. Entwicklung des Beitrags proportional der wirtschaftlichen Entwick- lung des Kantons: Gemäss § 4 Abs. 1 OpHG ist das Opernhaus verpflich- tet, «einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstel- lungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkei- ten zu decken». Der Kanton orientiert sich bei der Festlegung des Kosten- beitrags an der Leistungsfähigkeit des Opernhauses. Gegenüber einem Automatismus, wie ihn die obige Erklärung zum KEF vorsieht, hat sich diese Lösung sehr bewährt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 8 Kulturförderung (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Sarah Akanji (Winterthur) Aufwand P21 P22 P23 Übrige Kulturförderung 26,7 Mio. 30,7 Mio. 32,8 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Der Bedarf der zusätzlichen kantonalen Mittel von 32,75 Mio. Fran- ken ist in der Studie der Universität St. Gallen für 2021 ausgewiesen. Mit Rücksicht auf die Budgetmittel soll der Ausbau jedoch etappiert in den Jahren 2021–2026 erfolgen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 9 Förderung interaktive Medien (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Judith Stofer (Zürich) und Karin Fehr Thoma (Uster) Erhöhung Beitrag übrige Kulturförderung: P21 P22 P23 Alt 23,7 24,7 27,2 Neu 25,2 26,2 28,7

Stellungnahme des Regierungsrates Im künftigen Gesamtbedarf der übrigen, nicht durch Spezialgesetze geregelten Kulturförderung von 32,8 Mio. Franken sind 1,5 Mio. Franken für die Förderung von interaktiven Medien vorgesehen. Mit Rücksicht auf die kantonalen Finanzen soll die Erhöhung der Mittel etappiert in den Jahren 2021–2026 erfolgen. Die im Budget/KEF 2020–2023 vorge- sehenen zusätzlichen Mittel dienen der Deckung des Nachholbedarfs bei den bestehenden Aufgaben. Zusätzliche Mittel für die Förderung

von interaktiven Medien sind im Sinne des Postulats KR-Nr. 343/2017 betreffend Film- und Medienförderung grundsätzlich zu begrüssen. Aller- dings sind zur Verwendung noch weitere Abklärungen nötig. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 L2 Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden (Zielwert) (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von Silvia Rigoni (Zürich) Die Anzahl der Gemeinden mit Leistungsvereinbarungen KIP soll erhöht werden: L2 Leistungsverein­ R18 B19 P20 P21 P22 P23 barungen mit Gemeinden Alt 58 58 58 58 58 58 (Zielwert) Neu 65 70 80 90

Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der 2. Phase des Kantonalen Integrationsprogramms (KIP2) wurde seitens Regierungsrat der Fokus auf bestehende Angebote gesetzt, damit trotz der Budgetkürzung eine Kontinuität sichergestellt werden kann. Die Nachfrage der Gemeinden wäre aber nach wie vor vor- handen, wie entsprechende Anfragen zeigen. Derzeit bestehen mit 58 Gemeinden Leistungsvereinbarungen, wo- mit 84% der ausländischen Bevölkerung abgedeckt sind. 16% der Mig- rantinnen und Migranten profitieren somit nicht von durch KIP-­Mittel finanzierten Integrationsförderangeboten (Erstinformation, Beratung, frühe Förderung, Sprach- und Integrationskurse sowie Begegnungsange- bote). Die Intensivierung der Integrationsförderung in den Gemeinden ohne Leistungsvereinbarung setzt eine gewisse Aufbauarbeit voraus (einschliess- lich Sicherstellung der paritätischen Mitfinanzierung). Diese ist in klei- nen bzw. noch nicht angebundenen Gemeinden um einiges schwieriger als in Gemeinden, die bereits über mehrere Jahre Erfahrungen im Be- reich Integration sammeln konnten, da weniger Strukturen vorhanden sind, die man für die spezifische Integrationsförderung nutzen kann. Eine Erhöhung des Leistungsindikators L2 würde bedeuten, dass mehr finan- zielle und personelle Mittel für die Gemeinden bewilligt werden müssten. Die vorhandenen finanziellen und personellen Mittel sind bereits für bestehende Aufgaben und neue Themen (insbesondere Umsetzung der Integrationsagenda Zürich) gebunden. Eine stufenweise Steigerung und Anpassung des Leistungsindikators L2 stellt nur dann ein realistisches Szenario dar, wenn die vorhandenen Ressourcen für das Budget 2020 und die Folgejahre erhöht werden.

Im Sinne der Gleichbehandlung und Harmonisierung der kantona- len Fördermassnahmen wird die Erhöhung des Leistungsindikators L2 unter diesen Voraussetzungen daher begrüsst. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden.

4. Sicherheitsdirektion Nr. 11 Erhöhung Korps-Sollbestand (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag von Angie Romero (Zürich) P21: +1 980 000 Franken Budgetkredit Erfolgsrechnung (–15 Stellen) Stellungnahme des Regierungsrates Bei der Kantonspolizei Zürich ist der Korps-Sollbestand seit 2015 un- verändert. Allein das durchschnittliche jährliche Bevölkerungswachs- tum von rund 17 700 Personen – was innert sechs Jahren etwa 100 000 Per- sonen entspricht – erfordert eine Verstärkung des Polizeikorps. Um die Aufgabenerfüllung weiterhin sicherstellen und die notwendigen Zusatz- aufgaben abdecken zu können, sollen deshalb 2020 und 2021 je 25 Voll- zeitstellen im Polizeikorps geschaffen werden. Insbesondere zur Vermin- derung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz von Opfern sowie für den Bereich Terrorbekämpfung, namentlich Observationen, werden die beantragten zusätzlichen Mittel dringend benötigt. Die Zahl der Fälle im Bereich der häuslichen Gewalt steigt stetig an. Zur Gefahrenminimierung im unmittelbaren Nachgang zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sollen Opfer zur Einschätzung der ak- tuellen Gefahreneinschätzung polizeilich kontaktiert und bei Bedarf zu- sätzliche Schutzmassnahmen eingeleitet werden. Gleichzeitig werden noch vermehrt Gefährderansprachen gemacht. All dies ist sehr personalin- tensiv. Die für eine wirksame Terrorbekämpfung notwendigen, aber sehr per- sonalintensiven Observationen führen zu einem höheren Zeitaufwand. Der Bedarf an Observationskräften steigt im Zug von Ermittlungen gegen radikalisierte Personen kontinuierlich an. Observationskräfte leis- ten einen zentralen Beitrag bei der Früherkennung und Verhinderung terroristisch motivierter Straf‌taten. Mit dem geplanten Aufwuchs soll der bestehende Bedarf für die lau- fende Legislaturperiode abgedeckt werden. Die Sicherheitsdirektion ist jedoch mit einer Kürzung des Sachauf- wands der Leistungsgruppe Nr. 3100 im Umfang von 2 Mio. Franken für das Budget 2020 sowie einer jährlichen Einsparung von 2 Mio. Franken im Sachaufwand für die Planjahre 2021–2023 einverstanden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 12 Einführung eines neuen Leistungsindikators (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag von Silvia Rigoni (Zürich) und Renate Dürr (Winterthur) Einführung eines neuen Leistungsindikators: Lärmkontrollen Strassenverkehr Aufgabe P20 P21 P22 P23 A1 1000 1000 1000 1000

Stellungnahme des Regierungsrates Die Kantonspolizei schenkt der Bekämpfung von Lärmbelästigun- gen bereits heute die notwendige Beachtung. Lärmkontrollen werden unter anderem im Rahmen von Verkehrskontrollen durchgeführt. 2018 resultierten aus den 1100 Verkehrskontrollen 150 Lärmverzeigungen an die Statthalterämter. 2019 beläuft sich die Zahl der bis Juli erfolgten Lärmverzeigungen auf über 110. Ein eigener, isolierter Indikator für Lärmkontrollen ist nicht sinnvoll. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

5. Finanzdirektion Nr. 13 Ertrag aus Erbschaften (Leistungsgruppe Nr. 4000) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2021 bis 2023 auf- grund einer reelleren Budgetierung der Erträge aus Erbanfällen von Total 1,3 Mio. Franken auf Total 3,0 Mio. Franken mit der Verbesserung um 1,7 Mio. Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –1,8 –1,7 –1,8 Neu –0,1 0,0 –0,1

Stellungnahme des Regierungsrates Die Erträge aus Erbfällen können stark schwanken, da ein Einzelfall mit grossem Vermögen das Gesamtergebnis stark beeinflusst. Die Ab- wicklung von Erbfällen kann mehrere Jahre dauern. Der Ertrag aus Erb- fällen ist deshalb langfristig nur schwer planbar und kann auch nicht be- einflusst werden. 2020 wird die Aufarbeitung der ausstehenden Erbfälle weitgehend ab- geschlossen sein. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, dass das Ge- neralsekretariat der Finanzdirektion ab dem Budget 2021 und dem KEF 2021–2024 von der bisherigen Planung auf der Grundlage vergangen- heitsbezogener Erfahrungswerte auf eine Planung der Erträge aus den dann bereits bekannten aktuellen Erbfällen wechselt. Damit kann das Anliegen der KEF-Erklärung im regulären Budgetierungs- und Pla- nungsprozess verfolgt werden.

Wie bereits im Rahmen der Beratung des Budgets 2020 weist der Re- gierungsrat darauf hin, dass das Generalsekretariat der Finanzdirektion nicht in der Lage ist, allfällig nicht realisierbare Erträge aus Erbfällen im betrieblichen Bereich zu kompensieren. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 14 Reduktion Nettoinvestitionen (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Franco Albanese (Winterthur) Die Nettoinvestitionskurve für die Budgetkredite der Investitions- rechnungen in der LG 4400 sollen über die KEF Periode 2020–2023 gegen- über dem Niveau des Rechnungsjahres 2018 abgeflacht und deshalb pro KEF-Jahr um –2% reduziert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Investitionen einer Leistungsgruppe sind von der Planung und dem Ver- lauf ihrer Projekte abhängig. Sie unterliegen damit naturgemäss grös- seren Schwankungen als etwa der Saldo der Erfolgsrechnung. Im Rah- men der KEF-Erarbeitung werden die Investitionen jährlich rollend neu beurteilt und der aktuellen Projektsituation angepasst. Vorhaben mit ge- planten Investitionsausgaben werden sodann im KEF-Leistungsgrup- penblatt im Teil «Bemerkungen zur Investitionsrechnung» dargestellt. Ein Mechanismus, der die Höhe der Investitionen über einen Prozent- wert automatisch anpasst, ist systemfremd und nicht zielführend. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 15 Indikator zur Innovationsfähigkeit unserer Wirtschaft basierend auf Steuerabzugsmöglichkeiten SV17 (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Harry Brandenberger (Gossau) und Stefan Feldmann (Uster) Ein neuer Indikator quantifiziert die steuerlichen Abzugsmöglichkei- ten der Umsetzung SV17 und liefert damit ein Mass für die Innovations- fähigkeit der kantonalen Wirtschaft. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat Verständnis für das Bedürfnis nach Beurtei- lung der Wirkung der Instrumente aus der SV17/STAF. Ein KEF-Indika- tor ist jedoch nicht der richtige Weg für diese Beurteilung. KEF-Indika- toren beziehen sich jeweils auf die einzelnen Rechnungsjahre. Sie müs- sen am Ende des Rechnungsjahres erhoben und in der Jahresrechnung ausgewiesen werden können. Dies ist bei den beantragten neuen Indi- katoren (Nrn. 15 und 16) nicht der Fall. Es geht hier um Abzüge in der Steuerbemessungsgrundlage. Diese beziehen sich auf das Steuerjahr.

Die entsprechenden Angaben erhält das Steueramt erst mit der Steuer- erklärung, welche Unternehmen erst im auf die Steuerperiode folgenden Jahr einreichen. Ob und in welchem Umfang Abzüge gewährt wurden, steht sodann erst fest, wenn alle Unternehmen veranlagt worden sind. Daher können diese Abzüge nicht im Rahmen von KEF-Indikatoren ausgewiesen werden. Das Steueramt wird hingegen ausserhalb des KEF-Prozesses prüfen, welche Erhebungen und Aussagen zur Wirkung der neuen Instrumente gemacht werden können. Es wird dabei auch eine Abstimmung vorneh- men mit den Erhebungen, die für den NFA vorgegeben werden. Bei der Erhebung von Zahlen zu den Auswirkungen der Instrumente stellen sich verschiedene Fragen in Bezug auf die Berechnung und die Aussagekraft. Bei der Berechnung ist beispielsweise zu berücksichti- gen, dass für die neuen Instrumente eine Entlastungsbegrenzung gilt. In den ersten Jahren können sodann viele ehemalige Statusgesellschaf- ten von der Abschreibung der Aufwertung ihrer stillen Reserven (Step-up) Gebrauch machen, weshalb die Instrumente noch nicht voll zum Tra- gen kommen. Auch die Aussagekraft muss näher betrachtet werden: So kann beim Abzug für Eigenfinanzierung nicht von den neuen Abzügen direkt auf den Ausfall von Steuersubstrat geschlossen werden. Die soge- nannten Finance Branches haben heute nämlich eine sehr tiefe Steuer- belastung und sie werden auch mit dem neuen Abzug künftig deutlich höher besteuert. Das gilt auch für die weiteren neuen Abzüge, die teil- weise die heutigen Sonderregelungen (Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaften) ablösen. Zu beachten ist auch, dass die meisten Zahlen erst mit einiger zeitli- chen Verzögerung erhoben werden können. So werden die NFA-Zahlen für das Steuerjahr 2020 erst 2023 erhoben. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 16 Höhe der Abzüge für Eigenfinanzierung (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Harry Brandenberger (Gossau) und Stefan Feldmann (Uster) Ein neuer Indikator quantifiziert die absoluten steuerlichen Abzugs- möglichkeiten bezüglich der Eigenfinanzierung basierend auf der Um- setzung SV17. Stellungnahme des Regierungsrates Es wird auf die Erläuterungen zur KEF-Erklärung Nr. 15 verwiesen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 17 Amt für Informatik (AFI) (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Sonja Gehrig (Urdorf) und Jörg Mäder (Opfikon) Der Ertrag des AFI soll im Planjahr 2021 70% und ab Planjahr 2022 90% des Aufwandes betragen. P21: 45,4 Mio. Franken P22: 64,8 Mio. Franken P23: 70,1 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Mit der IKT-Strategie hat der Regierungsrat beschlossen, dass die Leis- tungen der IKT-Grundversorgung transparent verrechnet werden (RRB Nr. 383/2018, IKT-Strategie, Ziff. 7 Abs. 5). Die Umsetzung dieser Vor- gabe erfolgt im Projekt IKT-Verrechnung im Programm IKT. Ziel ist eine verwaltungsweit einheitliche und nachvollziehbare Verrechnung von IKT-­ Leistungen der Grundversorgung und der Kantonsapplikationen. Die Projektplanung sieht vor, dass das IKT-Verrechnungskonzept bis Ende März 2020 erarbeitet und festgelegt wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Ergebnisse der Studie zu den kantonsinternen Verrech- nungen der Finanzverwaltung. Die Studie befindet sich derzeit im ver- waltungsinternen Bereinigungsprozess. Inhaltliche Kriterien im IKT-­ Verrechnungskonzept und nicht der Finanzierungssaldo des AFI sollen bestimmen, in welchem Umfang der Aufwand des AFI künftig weiter- verrechnet wird. So verursacht die Verrechnung interner Leistungen ihrer- seits Kosten, weshalb nur wesentliche Verrechnungen vorzunehmen sind (wie in der Weisung zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung festgehalten). Nicht zuletzt gilt es auch, falsche Anreize als Folge der Ver- rechnung zu vermeiden. Zudem weist der Regierungsrat darauf hin, dass sich aus einer inter- nen Verrechnung der Leistungen des Amts für Informatik für den Kan- ton keine Saldoverbesserung ergibt, da die Empfänger der AFI-Leistun- gen dafür Budgetmittel benötigen (Saldoneutralität). Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 18 ZKB Gewinn auf Kantonsstufe (Leistungsgruppe Nr. 4930) Antrag von Cyrill von Planta (Zürich) Der Saldo von Leistungsgruppe Nr. 4930 wird für 2021, 2022 und 2023 um jeweils 113,5 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Frage der Verteilung der Gewinnausschüttung der Zürcher Kan- tonalbank zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist insbesondere auch im Lichte der Befreiung der Zürcher Kantonalbank von Gewinn- und Kapitalsteuern als kantonale Anstalt zu betrachten. Im Sinne der

Haushaltsneutralität zwischen Kantonshaushalt und Haushalt der Ge- meinden insgesamt strebt der Regierungsrat keine Verschiebungen von Aufwand oder Ertrag hin zu den Gemeinden oder von den Gemeinden hin zum Kanton an, ohne dass eine gleichzeitige Gegenfinanzierung vorgesehen wird. Da die Eignerrolle gegenüber der Zürcher Kantonalbank von der Auf- sichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen wahrgenom- men wird, verzichtet der Regierungsrat auf eine Stellungnahme zur Über- weisung dieser Erklärung.

6. Volkswirtschaftsdirektion Nr. 19 Abbau des Verspätungsabbaus am Flughafen Zürich (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Felix Hoesch (Zürich) und Florian Meier (Winterthur) Die jährliche Anzahl der Flüge während des Verspätungsabbaus zwi- schen 23 und 23.30 Uhr wird kontinuierlich gesenkt und der Zielwert des Leistungsindikators 11 wie folgt angepasst: P20 P21 P22 P23 1200 800 400 8

Stellungnahme des Regierungsrates Dieser Leistungsindikator entstand erst vor einem Jahr mittels einer kantonsrätlichen KEF-Erklärung, die den bisherigen Leistungsindika- tor L8 «Überwachte Flüge während der siebenstündigen Nachtflugsperre» in zwei neue Indikatoren für den Verspätungsabbau und das Nachtflug- verbot aufteilte und mit neuen Zielwerten versah. Zum Erreichen die- ser Zielgrössen nimmt das Amt für Verkehr eine Aufsichtsfunktion wahr. Das gültige SIL-Objektblatt legt die Betriebszeiten von 6.00 bis

23.00 Uhr fest, mit der Möglichkeit eines Verspätungsabbaus bis 23.30 Uhr. Das heisst, dass ab 23.00 Uhr keine Flüge geplant werden dürfen, der Verspätungsabbau aber bis 23.30 Uhr bewilligungsfrei zulässig ist. Es ist auch ein Ziel des Regierungsrates, dass der Verspätungsabbau zwi- schen 23.00 und 23.30 Uhr reduziert wird. Zusammen mit den Flughafen- partnern wurden zu diesem Zweck betriebliche und infrastrukturelle Verbesserungen am Flughafen Zürich in die Wege geleitet. Die Betriebs- reglementsanpassungen 2014 und 2017, die Umrollung der Piste 28 so- wie die Schnellabrollwege 14 werden jedoch frühestens in fünf bis sieben Jahren umgesetzt sein. Vorher kann kein substanzieller Rückgang der Be- wegungen zwischen 23.00 und 23.30 Uhr erwartet werden, weshalb die vorgeschlagenen Zielwerte als unrealistisch bezeichnet werden müssen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 20 Nachtflugverbot (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Felix Hoesch (Zürich) und Florian Meier (Winterthur) Für die Flüge während des Nachtflugverbots (23.30 bis 6 Uhr) ist der Zielwert von 200 auf 100 Flüge pro Jahr (P20–P23) anzupassen (L12). Stellungnahme des Regierungsrates Dieser Leistungsindikator entstand erst vor einem Jahr mittels einer kantonsrätlichen KEF-Erklärung, die den bisherigen Leistungsindikator L8 «Überwachte Flüge während der siebenstündigen Nachtflugsperre» in zwei neue Indikatoren für den Verspätungsabbau und das Nachtflug- verbot aufteilte und mit neuen Zielwerten versah. Zum Erreichen die- ser Zielgrössen nimmt das Amt für Verkehr eine Aufsichtsfunktion wahr. Das gültige SIL-Objektblatt legt die Betriebszeiten von 6.00 bis

23.00 Uhr fest, mit der Möglichkeit eines Verspätungsabbaus bis 23.30 Uhr. Das heisst, dass ab 23.00 Uhr keine Flüge geplant werden dürfen, Verspätungsabbau aber bis 23.30 Uhr bewilligungsfrei zulässig ist. Flüge nach 23.30 Uhr sind möglich, müssen aber Ausnahmecharakter behalten und benötigen im Einzelfall einer Bewilligung der Flughafen Zürich AG. Die Bewilligungen werden durch das Amt für Verkehr überprüft. Allfäl- lige Sanktionen kann aber nur das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Anzeige des Kantons verfügen. Seit der Einführung der siebenstündigen Nachtsperrordnung haben sich die Flüge nach 23.30 Uhr sehr stark reduziert. Gründe für Ausnahme- bewilligungen sind vor allem technische Probleme und widrige Wetter- bedingungen. Auch sind für Ambulanz- und Vermessungsflüge Ausnah- men möglich. Solche Ausnahmeregelungen werden auch zukünftig bean- sprucht werden müssen. Der Regierungsrat erachtet die aktuelle Ziel- grösse von 200 Flügen als realistisch und vertretbar. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 21 Rad-/Uferwegprojekte (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Rosmarie Joss (Dietikon) und Florian Meier (Winterthur) Das ausgelöste Finanzvolumen durch die an das TBA übergebene Rad- und Uferwegprojekte ist in zwei separate Indikatoren aufzuteilen. P20 P21 P22 P23 Radwegprojekte 30 30 30 30 Uferwegprojekte 6 6 6 6

Stellungnahme des Regierungsrates Aus Sicht des Regierungsrates spricht grundsätzlich nichts gegen eine separate Ausweisung in zwei getrennten Indikatoren. Damit die ausgewiesenen Beträge realistisch sind, müssen sie mit der bisherigen Summe im KEF übereinstimmen, d. h.: P20 P21 P22 P23 Radwegprojekte 23 22 21 20 Uferwegprojekte 2 3 4 5 Die im KEF budgetierten 20 Mio. bis 23 Mio. Franken für Radwegpro- jekte liegen bereits über der gesetzlichen Vorgabe gemäss dem Strassen- gesetz (StrG, LS 722.1). Mehr Projekte können mit den vorhandenen Mit- teln weder beim Amt für Verkehr (AFV) noch beim Tiefbauamt (TBA) umgesetzt werden. Dies liegt an den insgesamt beschränkten personel- len Mitteln, den zunehmend anspruchsvollen und längeren Bewilligungs- verfahren sowie den Verzögerungen bei Einsprachen bzw. Beschwerde- verfahren. Die Planung und Projektierung von Uferwegen sind aufgrund der um- weltrechtlichen Anforderungen und der Grundeigentumsverhältnisse komplex und zeitintensiv. Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Ufer- wegen grundsätzlich nicht beansprucht werden (§ 28c Abs. 1 StrG). Die Beanspruchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög- lich ist (§ 28c Abs. 2 StrG). Auch führt die gesetzlich vorgeschriebene Be- teiligung der Standortgemeinden an bestimmten Wegabschnitten (§ 28b StrG) dazu, dass für die Projektierung und den Bau auch Kreditbeschlüsse der Standortgemeinden vorliegen müssen. Die vorgeschlagenen Zielwerte sind daher unrealistisch. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Einlage in den Verkehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5210) Antrag von Felix Hoesch (Zürich), Thomas Forrer (Erlenbach) und Franziska Barmettler (Zürich) Die Einlage in den Fonds für öffentlichen Verkehr soll gemäss gelten- dem Gesetz weiterhin mind. 70 Mio. betragen. Regierung: P20 P21 P22 P23 –70,0 –55,6 –56,1 –56,7 Antrag: P20 P21 P22 P23 –70,0 –70,0 –70,0 –70,0

Stellungnahme des Regierungsrates Im KEF 2020–2023 wurde aufgrund einer vorgesehenen Änderung von § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (PVG, LS 740.1) ab dem Jahr 2021 jährlich nur noch eine Einlage von 55 Mio. Franken (statt 70 Mio. Franken) in den Verkehrsfonds eingestellt. Der Re- gierungsrat hat am 6. November 2019 nach durchgeführter Vernehmlas- sung mit Beschluss Nr. 1012/2019 entschieden, auf eine Änderung von § 31 Abs. 1 PVG vorläufig zu verzichten. Durch den Verzicht auf die Geset- zesänderung wird die Einlage mit dem nächsten KEF wieder auf 70 Mio. Franken angehoben. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 23 Einlage in den Verkehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5920, Folgeantrag zu Antrag LG 5210) Antrag von Felix Hoesch (Zürich), Thomas Forrer (Erlenbach) und Franziska Barmettler (Zürich): Die Einlage in den Fonds für öffentlichen Verkehr soll gemäss gelten- dem Gesetz weiterhin mind. 70 Mio. betragen. Regierung P20 P21 P22 P23 70,0 55,6 56,1 56,7 Antrag P20 P21 P22 P23 70,0 70,0 70,0 70,0

Stellungnahme des Regierungsrates Im KEF 2020–2023 wurde aufgrund einer vorgesehenen Änderung von § 31 Abs. 1 PVG ab dem Jahr 2021 jährlich nur noch eine Einlage von 55 Mio. Franken (statt 70 Mio. Franken) in den Verkehrsfonds eingestellt. Der Regierungsrat hat am 6. November 2019 nach durchgeführter Ver- nehmlassung mit Beschluss Nr. 1012/2019 entschieden, auf eine Ände- rung von § 31 Abs. 1 PVG vorläufig zu verzichten. Durch den Verzicht auf die Gesetzesänderung wird die Einlage mit dem nächsten KEF wieder auf 70 Mio. Franken angehoben. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden.

7. Gesundheitsdirektion Nr. 24 Einführung zweier neuer Leistungsindikatoren (Leistungsgruppe Nr. 6100) Antrag von Kathy Steiner (Zürich) Zwei neue Leistungsindikatoren werden eingeführt. – Durchgeführte Kontrollen der Versuchstierhaltungen (absolute Anzahl und in % der gesetzlich vorgegebenen Mindestzahlen und Mindest- frequenz) – Durchgeführte Kontrollen betr. die Durchführung der Tierversuche (absolute Anzahl und in % der gesetzlich vorgegebenen Mindestzah- len und Mindestfrequenz) Stellungnahme des Regierungsrates Die Einführung neuer Indikatoren zu den Kontrollen bei der Ver- suchstierhaltung und der Durchführung von Tierversuchen ist grund- sätzlich möglich. Da ein Indikator nicht zugleich absolute und relative Werte ausweisen kann, würden mit dem Anliegen insgesamt vier neue Indikatoren geschaffen, nicht nur deren zwei. Der Regierungsrat emp- fiehlt deshalb, auf die absolute Sicht als eigenen Indikator zu verzichten und stattdessen die aktuelle Anzahl Kontrollen jeweils in den Bemer- kungen des Geschäftsberichts aufzuführen. Die Haltungskontrollen der gegenwärtig 42 Versuchstierzuchten er- folgen aufgrund des Kantonalen Tierschutzgesetzes jährlich zweimal. Sie werden meist durch Kommissionsmitglieder vorgenommen, wobei das Veterinäramt im Anschluss an die Kontrollen für die Aufbereitung der Mängel zuständig ist. Bei den Kontrollen zur Durchführung von Tierversuchen kann das Veterinäramt mit seinem Personalbestand die Vorgabe von Art. 216 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) nicht erfüllen. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe müssten 20% der laufenden Tierversuchsbewilligungen jährlich kontrolliert werden. Es können zurzeit nur etwa 25 der erforderlichen 170 Kontrollen pro Jahr (20% von 850 Bewilligungen) durchgeführt wer- den. Zudem weisen 40% der Fälle Mängel auf. Um die gesetzliche Vor- gabe einhalten zu können, geht das Veterinäramt von einem zusätzlichen Bedarf von mindestens 100 Stellenprozenten aus. Sofern eine Beschränkung auf jene zwei Indikatoren, welche die Ziel- erreichung in Prozent der Vorgaben ausweisen, erfolgt, ist der Regierungs- rat mit der Überweisung einverstanden.

Nr. 25 Mehr Investitionen in die Prävention zahlt sich aus (Leistungsgruppe Nr. 6200) Antrag von Andreas Daurù (Winterthur) Erhöhung des Saldo für Prävention und Gesundheitsförderung um 1,5 Mio. ab P21 ff. Stellungnahme des Regierungsrates Mit dem geplanten Mittelbedarf werden in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, Präventionsmassnahmen und -programme im Bereich der übertragbaren Krankheiten, der nichtüber- tragbaren Krankheiten einschliesslich psychischer Gesundheit, der Sucht- prävention sowie des Bevölkerungsschutzes finanziert. Diese werden kontinuierlich überprüft und nötigenfalls angepasst. Zurzeit sind keine Finanzierungslücken in den als prioritär eingestuften Bereichen oder Tätigkeiten vorhanden. Falls sich ein Bedarf auf Erhöhung der Mittel für spätere Planjahre abzeichnen sollte, so werden diese im nächsten KEF/ Budget entsprechend beantragt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 26 Ambulant vor stationär: Kostenreduktion einkalkulieren (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Daniel Häuptli (Zürich) Der Saldo der Somatischen Akutversorgung und Rehabilitation wird für 2021, 2022 und 2023 um jeweils 52 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Aufgrund der geringeren Mengenentwicklung 2017 und 2018 hat die Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabili- tation, in beiden Jahren besser abgeschlossen als budgetiert. Diese Ver- besserungen sowie Erkenntnisse zur Mengenentwicklungen wurden in der vorliegenden Finanzplanung bereits berücksichtigt. So liegt z. B. der Saldo für 2020 gegenüber der Planung vor zwei Jahren (KEF 2018–2021) um 73 Mio. Franken tiefer. Um eine weitere Reduktion zu erreichen, müsste eine nicht realistische Mengenentwicklung hinterlegt werden. Die beantragte Verbesserung ist somit nicht sachgerecht. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 27 Einführung eines neuen Leistungsindikators (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Jeannette Büsser (Zürich) Neuer Indikator Akutsomatik: Anzahl Personen mit stationärem Auf- enthalt (ohne Mehrfachzählungen) Stellungnahme des Regierungsrates Für die Spitalplanung und -finanzierung ist ein personenbezogener In- dikator nicht notwendig, denn es wird die Menge an Leistungen geplant und nicht personenbezogene Kapazitäten. Die Auswertung ist aber grund- sätzlich möglich. Der Datenschutzbeauftragte nahm zum neuen Leis- tungsindikator bereits zustimmend Stellung: Die ab 1. Januar 2018 vor- liegenden Sozialversicherungsnummern auf Einzelfallebene dürfen ver- wendet werden, um den gewünschten Indikator zu berechnen. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 28 Beiträge an Krankenkassen-Prämien (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Esther Straub (Zürich) Erhöhung des Kantonsbeitrags an IPV auf 100% des Bundesanteils ab P21 ff. Bisher 92% Neu 100% Stellungnahme des Regierungsrates In der vorliegenden Planung ist für 2020–2023 ein Kantonsanteil von 92% hinterlegt (Leistungsindikator L3). Damit ist er im Vergleich zu frü- heren Jahren, wo er um ±80% liegt, deutlich erhöht. Ausserdem fällt die Quote von 92% auch im interkantonalen Vergleich hoch aus. Die Erhö- hung der Quote auf 92% entspricht einem Anstieg der Aufwendungen um 59 Mio. Franken, wobei der grösste Teil dieses Mehraufwands auf die kantonale Umsetzung des Grundsatzentscheids des Bundesgerichts zur Auslegung des Begriffs des mittleren Einkommens im Kanton Lu- zern zurückzuführen ist. Durch die Optimierung des Prämienverbilligungssystems wird die Bedarfsgerechtigkeit voraussichtlich ab 2021 gestärkt. Mit einer Quote von 92% können die Mittel für die Verbilligung der Krankenkassen- prämien zielgerichtet und wirksam eingesetzt werden. Im Übrigen wür- de durch eine Erhöhung der Kantonsbeitragsquote auf 100% das finan- zielle Ziel des mittelfristigen Haushaltsausgleichs um jährlich 45 Mio.bis 50 Mio. Franken verfehlt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

8. Bildungsdirektion Nr. 29 Fortschreibung des im Jahr 2020 reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2021 bis 2023 um jeweils 1 600 000 verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates 2020 steigt der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwal- tung, um 2,3 Mio. Franken an, in den Folgejahren bleibt er konstant. Die- ser Anstieg 2020 wird, wie im KEF 2020–2023 ausgeführt, durch die vom Regierungsrat beschlossene Lohnentwicklung von 0,7 Mio. Fran- ken, die Digitalisierungsinitiative auf der Sekundarstufe II von 0,8 Mio. Franken und die saldoneutrale Verschiebung der Finanzierung der Mach- barkeitsstudien für den Hochbau von der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hoch- bauinvestitionen Bildungsdirektion, in die Leistungsgruppe Nr. 7000, Bil- dungsverwaltung, von 0,9 Mio. Franken verursacht. Auf die neu geschaffenen Stellen kann nicht verzichtet werden. Die be- antragte Kürzung von 1,6 Mio. Franken würde in der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, deshalb zu einem Leistungsabbau in an- deren Bereichen führen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 30 Einsparung durch Änderung des Verfahrens bei Schul- beurteilung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2021 neuer Saldo: –64,5 (Verbesserung um 1,5 Mio.) 2022 neuer Saldo: –64,4 (Verbesserung um 1,5 Mio.) 2023 neuer Saldo: –65,5 (Verbesserung um 1,5 Mio.) Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –63,6 –63,7 –66,0 –66,0 –65,9 –66,0 Neu –63,6 –63,7 –66,0 –64,5 –64,4 –64,5 Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) evaluiert mit 24,2 Stellen 100 bis 110 Regel- und Sonderschulen pro Schuljahr. Aus unabhängiger und fachlich fundierter Sicht stellt sie damit Kanton, Gemeinden und Schulen differenziertes Steuerungswissen zur Verfügung, das der Quali- tät der Zürcher Schulen zugutekommt und zur Schul- und Unterrichts- entwicklung sowie zur Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlich- keit verwendet wird.

Schulpflegen und Schulleitungen äussern in den Nachbefragungen der FSB eine grosse Zufriedenheit hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Fachstelle und des Nutzens der Schulevaluation. Zur Zufrieden- heit beigetragen hat dabei, dass die FSB in Umsetzung der Vereinbarung am runden Tisch (Gegenvorschlag zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 174/2010 betreffend Abschaffung der Fachstelle für Schulbe- urteilung) das Evaluationsverfahren spürbar verschlankt hat. Die Schu- len äussern keinen weiteren Anpassungsbedarf. Besonders gewürdigt wird von Schulleitungen und Schulpflegen die Vergleichbarkeit der Resultate: Die Schulen können ihre Entwicklung seit der letzten Evaluation nachvollziehen und ihre Schulqualität im Vergleich mit allen anderen Schulen im Kanton einordnen. Mit der For- derung einer zweistufig angelegten Evaluation gemäss der KEF-Erklä- rung würde die Vergleichbarkeit der Ergebnisse preisgegeben werden. Die Verfahrensgleichheit und -gerechtigkeit wäre mit einer solchen Evaluation nicht länger gewährleistet. Die Ermittlung der Schulen für das vollständige Evaluationsverfahren erfolgt vergleichsweise unsyste- matisch und ist dem Risiko einer gewissen Willkürlichkeit ausgesetzt. Zudem müsste im vorgeschlagenen Verfahren § 48 des Volksschulgeset- zes (LS 412.100) geändert werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 31 Reduktion der lohnwirksamen Massnahmen um 0,4 Prozent- punkte, 2. Tranche (59%) (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Reduktion der lohnwirksamen Massnahmen um 0,4 Prozentpunkte,

2. Tranche (59 Prozent von 0,4 Prozentpunkten). Budgetverbesserung im Jahr 2021 um 719 517. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat legt die jährliche Quote für die Individuellen Lohn- erhöhungen fest. Diese gilt für das gesamte Staatspersonal, einschliess- lich der Lehrpersonen der Volksschule. Es ist aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen nicht möglich, für die Lehrpersonen der Volksschule eine separate Quote festzusetzen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 32 Umsetzung 5. Ferienwoche in der Volksschule ohne zusätz- liche Kleinstpensen, Lehr- und Bezugspersonen sowie mittels laufender Entlastung der Lehrpersonen von unterrichtsfernen Tätig- keiten bei gleichbleibendem Pensum (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Tätigkeitsbereich «Schule» gemäss neudefiniertem Berufsauftrag (nBA) ist um die durch die 5. Ferienwoche reduzierten rund 25 Arbeits- stunden auf 35 Stunden (bei einem 100%-Pensum) zu reduzieren. Es sind die Grundlagen auf Gesetzes- und/oder Verordnungsebene zu schaffen, dass Arbeiten wie die «Übernahme von Aufgaben für die Schule» von Personen erledigt werden, die nicht ausgebildete Lehrper- sonen (LP) sein müssen (Betreuung Bibliothek und vergleichbare logis- tische «Ämtli»). Der Kostenteiler Kanton/Gemeinden soll dabei jenem für LP entsprechen. Zudem ist ein Leistungsindikator zur Darstellung der so geschaffe- nen Stellen einzuführen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Annahme, dass knapp die Hälfte der Zeit im Tätigkeitsbereich Schule für Arbeiten eingesetzt wird, die auch von Personen ohne Lehr- diplom ausgeführt werden könnten, ist nicht realistisch. Zudem sieht die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) bereits jetzt vor, dass die Gemeinde Tätigkeiten kommunal entschädigen kann, die nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen sind (§ 2f Abs. 1). Die vorgeschlagene Änderung kann nicht ohne Anpassungen der Rechtsgrundlagen vollzogen werden. Das Volksschulamt empfiehlt den Gemeinden, die zusätzlichen Stel- lenprozente aufgrund der Einführung der 5. Ferienwoche durch höhere Beschäftigungsgrade abzufangen. Letztlich liegt dies aber in der Kom- petenz der einzelnen Schulpflegen. Der Aufwand für die Einführung eines neuen Indikators hierfür ist unverhältnismässig. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 33 Umsetzung des Gegenvorschlags zur Musikschulinitiative (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Monika Wicki (Zürich) P21 P22 P23 Aufwand –469,8 –486,0 –490,9

Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –422,5 –421,7 –457,6 –468,8 –475,0 –479,9 Neu –422,5 –421,7 –457,6 –469,8 –486,0 –490,9 Wann das neue Musikschulgesetz in Kraft treten wird, kann zum heu- tigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt werden. Dies hängt da- von ab, ob die Volksinitiative zurückgezogen bzw. ein Referendum gegen das Gesetz ergriffen wird und zu welchem Zeitpunkt die neue Musik- schulverordnung erlassen werden kann. Die KEF-Erklärung erachtet der Regierungsrat als nicht notwendig, da im Hinblick auf die Inkraftsetzung des neuen Musikschulgesetzes die erforderlichen Mehrausgaben zwingend in das Budget und den KEF auf- genommen werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Umsetzung Motion KR-Nr. 314/2017 Altersentlastung (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Monika Wicki (Zürich) P21 P22 P23 Aufwand –481,8 –476,0 –480,9

Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –422,5 –421,7 –457,6 –468,8 –475,0 –479,9 Neu –422,5 –421,7 –457,6 –481,8 –476,0 –480,9 Ob und auf welchen Zeitpunkt die geltende Rechtsgrundlage zu än- dern ist, kann zurzeit noch nicht abgeschätzt werden, da der Kantonsrat noch nicht über die Überweisung der infrage stehenden Motion zur Alters- entlastung entschieden hat. Eine Umsetzung des Anliegens der Motion im Budget 2021 ist ohne gesetzliche Anpassungen jedoch nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Ergänzung Indikatoren für mehr Transparenz bei den Mittelschulen (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Ergänzung der Wirtschaftlichkeitsindikatoren «Durchschnittliche VZE pro SuS», «Personalaufwand pro SuS». Ergänzung des Wirkungsindika- tors «Regelverlaufsquote». Alle diese Indikatoren jeweils getrennt für

Gymnasien, Fachmittelschulen sowie Handels- und Informatikmittelschu- len. Ergänzend zudem der Wirkungsindikator «Maturitätsschulbestände im 7. Schuljahr, in %». Stellungnahme des Regierungsrates – Durchschnittliche VZE pro Schülerin und Schüler: Die Einführung eines solchen Indikators erachtet der Regierungsrat als nicht zielführend. Das Hauptproblem liegt dabei bei der Definition, was als Klasse erachtet wird. Im Gegensatz zum klassischen «Einklassen­ unterricht» kommen heute häufig gemischte Modelle zum Einsatz. So werden in gewissen Fächern Klassen teilweise zusammengelegt oder es wird in Halb- oder Teilklassen gearbeitet. Auch sind jahrgangsübergrei- fende Unterrichtsformen für spezifische Fächer möglich. – Personalaufwand pro Schülerin und Schüler: Auf der Stufe Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, könnte ein sol- cher Indikator – wie bei der Leistungsgruppe Volksschule – problemlos eingeführt werden. Eine Trennung in Gymnasien, Fachmittelschulen so- wie Handels- und Informatikmittelschulen wäre jedoch nur indirekt über eine Hilfsberechnung möglich. – Regelverlaufsquote, Maturitätsschulbestände im 7. Schuljahr: Die Indikatoren «Regelverlaufsquote» getrennt für Gymnasien, Fach- mittelschulen sowie Handels- und Informatikmittelschulen zu erheben und zudem «Maturitätsschulbestände im 7. Schuljahr, in %» auszuweisen, müsste durch die Bildungsstatistik geschehen. Die technische Machbar- keit wird zurzeit abgeklärt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 Höheres Bildungsniveau und Kosteneinsparungen dank tieferen Maturitätsschulbeständen im 10. Schuljahr (W3) (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2021 neuer Saldo: –397,7 (Verbesserung um 2,6 Mio. = ½ Jahrgang) 2022 neuer Saldo: –402,0 (Verbesserung um 7,9 Mio. = 1½ Jahrgang) 2023 neuer Saldo: –407,8 (Verbesserung um 13,5 Mio. = 2½ Jahrgang) Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –340,2 –367,0 –387,0 –400,3 –409,9 –421,3 Neu –340,2 –367,0 –387,0 –397,7 –402,0 –407,8

Der Indikator W3 der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, misst die Maturitätsschulbestände im 10. Schuljahr im Verhältnis zu den Volks- schülerinnen und -schülern in der 6. Primarklasse vier Jahre zuvor. Bei diesem Indikator ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Abschluss- quote, sondern um die Messung eines Bestandes im 10. Schuljahr, also zwei Jahre vor dem Abschluss, handelt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Maturität sowie die Schülerinnen und Schü- ler der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) im ersten Ausbildungsjahr berücksichtigt. Ebenfalls mitgezählt werden Schülerin- nen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnort, was die Quote leicht nach oben beeinflusst. Die Maturitätsquote im Kanton Zürich liegt bei 20,0% (Stand 2016). Im interkantonalen Vergleich liegt Zürich 1,2 Prozentpunkte unter dem schweizerischen Durchschnitt von 21,2%. Die Anforderungen für das Gymnasium werden über die Prüfungsanforderungen für die Zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) festgelegt. Diese umschreiben die Kenntnisse, Kompetenzen und Inhalte, die an der ZAP vorausgesetzt werden. Sie ge- währleisten, dass nur jene Schülerinnen und Schüler ins Gymnasium über- treten, die grundsätzlich über die Leistungsfähigkeit verfügen, dieses auch erfolgreich zu absolvieren. Die aktuelle Maturitätsquote im Kanton Zü- rich kommt somit nicht aufgrund einer normativen Setzung oder einer konkreten Vorgabe zustande, sondern ist das Resultat der (qualitativen) Prüfungsanforderungen. Die Vorgabe einer festen Quote würde rechtlich die Einführung eines Numerus clausus bedeuten. Ohne eine Änderung des Mittelschulgeset- zes ist eine derartige Umsetzung nicht möglich. Deshalb kann die vorlie- gende KEF-Erklärung nicht im Rahmen des Budgetvollzugs umgesetzt werden. Eine Kürzung der Maturitätsschulbestände von 22,6% auf unter 20% würde schliesslich bedeuten, dass diese Lernenden den Weg über die Be- rufsbildung wählen müssten. Angesichts des Bevölkerungswachstums müssen – bei Beibehaltung der gegenwärtigen Maturitätsquote im Kan- ton Zürich – bis 2030 rund 10 000 zusätzliche Lehrstellen geschaffen wer- den. Dies bedeutet eine grosse Herausforderung für die Wirtschaft. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht realistisch, durch eine Verringerung der Maturitätsschulbestände die Zahl der benötigten Lehrstellen weiter zu erhöhen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 37 Ergänzung Wirkungsindikator «Frauenanteil in MINT-lastigen Lehren» oder Aufnahme in Geschäftsbericht (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Es soll der Wirkungsindikator «Geschlechterquote in MINT-lastigen Lehren» ergänzt werden. Alternativ können die Angaben in geraffter Form im Geschäftsbericht aufgeführt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Grundsätzlich könnte ein solcher Indikator festgelegt und neu einge- führt werden. Der Regierungsrat ist bereit, dies im Rahmen des Geschäfts- berichts umzusetzen. Der Regierungsrat beantragt, dieser Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 38 Forschungssemester/Sabbaticals an der Universität (Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2021 neuer Saldo: –646,3 (Verbesserung um 10 Mio.) 2022 neuer Saldo: –645,9 (Verbesserung um 10 Mio.) 2023 neuer Saldo: –645,3 (Verbesserung um 10 Mio.) Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –609,0 –621,0 –649,7 –656,3 –655,9 –655,3 Neu –609,0 –621,0 –649,7 –646,3 –645,9 –645,3 Um sowohl den gesetzlichen Auftrag der Forschung als auch denjeni- gen des Austausches mit schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen erfüllen zu können, werden Professorin- nen und Professoren periodisch von ihren Lehrverpflichtungen entbun- den (siehe Forschungssemester gemäss § 47 PVO-UZH, LS 415.21). Forschungssemester sind demnach nicht mit einem «Sabbatical» – im üblichen Sprachgebrauch für eine Auszeit verwendet – gleichzusetzen. Vielmehr dienen Forschungssemester der Konzentration auf und der Wei- terentwicklung von Forschungstätigkeiten und bedingen eine fokussierte Auseinandersetzung mit einem für die Universität bedeutsamen Thema. Forschungssemester im genannten Sinn faktisch zu verunmöglichen, bedeutet im Wettbewerb um kompetente Professorinnen und Professo- ren einen massiven Nachteil. Forschungssemester gehören im universi-

tären Umfeld zum internationalen Standard. Es würde der Universität Zürich (UZH) somit nicht mehr gelingen, ihre Professuren mit Spitzen- kräften zu besetzen. Dabei gilt es zu beachten, dass die heute an der UZH angewandte Regelung (Rhythmus der Forschungssemester) im Vergleich zu ähnlich positionierten Universitäten dem Durchschnitt entspricht. Eine Streichung der Forschungssemester würde sich negativ auf den Forschungsoutput und damit direkt auch auf die Reputation der UZH auswirken. Der Wert der UZH als Standortfaktor Zürichs würde sich spürbar verringern. Die Verlässlichkeit der UZH als Arbeitgeberin wäre zudem grundsätzlich infrage gestellt. Auch mit einer völligen Aufhebung der Forschungssemester könnten nicht 10 Mio. Franken eingespart werden. Finanziell entstehen für die UZH durch diese Art der Forschung nur geringe Kosten, oftmals nur im Rahmen einer Stellvertretung für die entsprechenden Vorlesungen. Meis- tens finden dabei Stellvertretungen in Absprache unter den Professorin- nen und Professoren statt. Die Vertretungen werden dabei nicht zusätz- lich vergütet, sondern mit einer umgekehrten Stellvertretung bei späteren Forschungssemestern ausgeglichen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 39 Forschungssemester/Sabbaticals an den Zürcher Fachhoch- schulen (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2021 neuer Saldo: –400,1 (Verbesserung um 15 Mio.) 2022 neuer Saldo: –403,7 (Verbesserung um 15 Mio.) 2023 neuer Saldo: –407,7 (Verbesserung um 15 Mio.) Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –378,5 –397,3 –411,8 –415,1 –418,7 –422,7 Neu –378,5 –397,3 –411,8 –400,1 –403,7 –407,7 Um sowohl den gesetzlichen Auftrag der Forschung aber als denjeni- gen des Austausches mit schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen erfüllen zu können, werden Dozierende periodisch von ihren Lehrverpflichtung entbunden. Forschungssemes- ter sind demnach nicht mit einem «Sabbatical» – im üblichen Sprachge- brauch für eine Auszeit verwendet – gleichzusetzen. Vielmehr dienen For- schungssemester der Konzentration auf und der Weiterentwicklung von Forschungstätigkeiten und bedingen eine fokussierte Auseinandersetzung mit einem für die Hochschule bedeutsamen Thema.

Forschungssemester im genannten Sinn faktisch zu verunmöglichen, bedeutet im Wettbewerb um kompetente Dozierende einen massiven Nachteil. Forschungssemester gehören im Hochschulbereich zum inter- nationalen Standard. Eine Streichung der Forschungssemester würde sich negativ auf die Forschung und damit direkt auf das Ansehen der Zürcher Fachhochschulen (ZFH) auswirken. Es würde den ZFH nicht mehr gelingen, Stellen mit Spitzenkräften zu besetzen. Der Wert der ZFH als Standortfaktor Zürichs würde sich spürbar ver- ringern. Die Verlässlichkeit der ZFH als Arbeitgeberinnen wäre zudem grundsätzlich infrage gestellt. Auch mit einer völligen Aufhebung der Forschungssemester könnten ferner nicht 15 Mio. Franken eingespart werden. Finanziell entstehen den ZFH durch diese Art der Forschung bedeutend geringere Kosten, oft- mals lediglich im Rahmen einer Stellvertretung für die entsprechenden Vorlesungen. Meistens finden dabei Stellvertretungen in Absprache mit den Kolleginnen und Kollegen statt. Die Vertretungen werden dabei nicht zusätzlich vergütet, sondern mit einer umgekehrten Stellvertretung bei späteren Forschungssemestern ausgeglichen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 40 Einhaltung der Versprechen in der Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2021 neuer Saldo: –200,1 (Verbesserung um 2,6 Mio.) 2022 neuer Saldo: –200,1 (Verbesserung um 2,9 Mio.) 2023 neuer Saldo: –200,1 (gemäss Antrag Regierungsrat) Stellungnahme des Regierungsrates Auswirkungen: R18 B19 P20 P21 P22 P23 Alt –159,9 –157,8 –173,5 –202,7 –203,0 –200,1 Neu –159,9 –157,8 –173,5 –200,1 –200,1 –200,1 Die im Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) für die Umsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) notwendigen Stellen werden gestaffelt besetzt. Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass die umfangreichen Vorarbeiten im Rahmen des Umsetzungs- und Recht- setzungsprojekts bewältigt werden können. Zum anderen soll damit ge- währleistet werden, dass die neue Abteilung KJG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KJG betriebsbereit ist und der ordentliche Voll- zug des Gesetzes gewährleistet werden kann.

Erst nach dem Inkrafttreten des neuen KJG voraussichtlich im Januar 2022 sollte ab dem Folgejahr 2023 der Mitteleinsatz, aufgrund der durch das KJG ermöglichten verbesserten Steuerungsmöglichkeit, gezielter er- folgen können. Ein Verzicht auf die Stellen würde das Projekt und damit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KJG massgeblich beeinflussen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 41 Stärkung Case Management Berufsbildung «Netz2» (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Judith Stofer (Zürich) und Karin Fehr Thoma (Uster) Zusätzliche Mittel für das Case Management Berufsbildung, Erhö- hung Saldo: P21 P22 P23 Alt 18,9 18,9 18,9 Neu 19,2 19,2 19,2

Stellungnahme des Regierungsrates Ein Ausbau des heute voll ausgelasteten Angebots «Netz2» wäre im Sinne des volkswirtschaftlichen Nutzens grundsätzlich zu begrüssen. In Anbetracht der finanziellen Rahmenbedingungen erscheint dies zurzeit jedoch nicht realistisch. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

9. Baudirektion Nr. 42 Personal (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Nicola Siegrist (Zürich) Anpassung Beschäftigungsumfang infolge zukünftig erforderlicher Neubauprojekte und Sanierungsmassnahmen P20 P21 P22 P23 Personal (BU) alt: 130 130 130 130 Erhöhung Beschäftigungsumfang: +0,0 +5,0 +10,0 +15,0 Personal (BU) neu: 130 135 140 145

Stellungnahme des Regierungsrates Das Hochbauamt hat zusammen mit dem Beratungsunternehmen Price- waterhouseCoopers den personellen Mittelbedarf berechnet. Auf dieser Grundlage hat die Baudirektion im KEF 2020–2023 einen Beschäftigungs- umfang von 130 Stellen eingeplant. Damit kann das Hochbauamt einen Investitionsumfang von rund 400 Mio. bis 500 Mio. Franken pro Jahr be- wältigen. Mehr Personal bedarf es erst bei einem höheren Investitions- volumen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 43 Streichung von Stellen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Walter Honegger (Wald) Im Jahr 2021 sind 2 Stellen, also 300 000 Franken zu streichen, welche für die Umsetzung/Vorbereitung für das MAG eingestellt sind. Stellungnahme des Regierungsrates Die Schaffung und Besetzung von drei Stellen war aus den folgenden Gründen bereits im Geschäftsjahr 2019 angezeigt: Mit der Einführung des Mehrwertausgleichs stellen sich insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Kantons anspruchsvolle Vollzugsfragen. Die kantonale Verwaltung wird mit mehreren neuen Aufgaben betraut, deren Vollzug vorzubereiten ist. Es sind dies die drei Aufgabenbereiche Bemessung, Festsetzung und Fondsverwaltung. Für diese Aufgabenfel- der sind interne Abläufe zu entwerfen, Schnittstellen zum Informations- austausch festzulegen und die entsprechenden technischen Hilfsmittel zu beschaffen. Weiter sind Arbeitshilfen für die Gemeinden erforderlich, die von Musterbestimmungen für die kommunalen Bau- und Zonenord- nungen, über Instrumente zur Bemessung bis zum Beitragsgesuch an den Fonds reichen. Sämtliche Abläufe und Verfahrensschritte sollen elektro- nisch abgewickelt werden können. Dieser Zuwachs an neuen, anspruchsvollen Aufgaben kann nur mit zusätzlichen Stellen bewältigt werden. Es war deshalb bereits bei der Schaffung der neuen Stellen mit RRB Nr. 392/2019 vorgesehen, die Be- setzung eines Teils dieser zusätzlichen Stellen frühzeitig vorzunehmen, um den Vollzug im Hinblick auf das Inkrafttreten des Mehrwertaus- gleichsgesetzes (MAG) am 1. Januar 2021 vorzubereiten. Die Beibehaltung aller drei Stellen ab 2021 ist aus den folgenden Grün- den nötig: Nach dem Inkrafttreten des Mehrwertausgleichsgesetzes gilt es, den Vollzug des Mehrwertausgleichs dauerhaft zu gewährleisten. Für die da- mit anfallenden Aufgaben sind drei Personen notwendig. Zum einen erfordern die mit dem Vollzug verbundenen Aufgabenbe- reiche Bemessung, Festsetzung und Fondsverwaltung unterschiedliche Qualifikationen (insbesondere juristische, immobilienökonomische und statistische Kenntnisse), die von einer einzelnen Person fachlich nicht alleine zu bewältigen sind, da Abgaben nicht rechtzeitig berechnet, fest- gesetzt und bezogen werden können. Zum anderen handelt es sich beim dreiköpfigen Team um ein berech- netes Minimum, um die Aufgabenerfüllung mit der notwendigen Re­ dundanz auch bei ferien- und krankheitsbedingten Ausfällen auffangen zu können. Gestützt auf die Erfahrungen anderer Kantone ist festzu- halten, dass mittelfristig für den Vollzug des kantonalen Mehrwertaus- gleichs mindestens fünf Vollzeitstellen nötig wären.

Würde die KEF-Erklärung angenommen, müsste damit gerechnet wer- den, dass die neu angestellten Mitarbeitenden ihre Stellen bereits im Jahr 2020 und damit noch vor Inkrafttreten des Mehrwertausgleichsgesetzes wieder verlassen müssten, da ab 2021 keine Weiterbeschäftigung vorge- sehen wäre. Hinzuweisen ist schliesslich auch auf die zukünftige Finanzierung ab 2021: Sobald das Mehrwertausgleichsgesetz in Kraft getreten ist, besteht die rechtliche Grundlage für die Einrichtung des kantonalen Mehrwert- ausgleichsfonds. Diesem sollen die unmittelbar durch die Anwendung des Mehrwertausgleichsgesetzes entstehenden Kosten vollumfänglich belas- tet werden, sodass die Umsetzung des Mehrwertausgleichs für den Kan- ton saldoneutral erfolgt. Dazu gehören vor allem die Gesamtkosten ein- schliesslich Personalkosten (Vollkosten) für Bemessung und Erhebung der Mehrwertabgabe sowie für die Verwaltung der Fondsmittel. Im Ge- setz ist dazu eine vorübergehende Verschuldung des Fonds vorgesehen (§ 15 Abs. 2 MAG). Die KEF-Erklärung betrifft folglich eine Leistungs- gruppe, die es noch nicht gibt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 44 Indikator unüberbaute Industrie- und Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Christian Müller (Steinmaur) Neuer Indikator Unüberbaute Industrie- / Gewerbezonen, beziehungsweise Arbeits- platzgebiete, in ha oder m². Stellungnahme des Regierungsrates Die vom Amt für Raumentwicklung jährlich erstellte Bauzonenstatis- tik gibt Auskunft über die bebauten und unbebauten Bauzonen im Kan- ton Zürich. Die unüberbauten Industrie-/Gewerbezonen (I+G) haben in den letzten zehn Jahren von 841 ha (2007) auf 562 ha (2017) abgenommen. Von diesem Minus an I+G von 279 ha wurden 105 ha neu überbaut und 174 ha um- bzw. ausgezont. Insgesamt verfügte der Kanton Zürich im Jahr 2017 über 3550 ha reine I+G (bebaute und unbebaute). Die laufend nachgeführte Bauzonenstatistik und die mit der Teilrevi- sion 2015 des kantonalen Richtplans eingeführte Arbeitszonenbewirt- schaftung geben bereits ausführlich Auskunft über die Entwicklung und den Bestand der I+G im Kanton Zürich. Insbesondere die Bauzonen- statistik vermag ein umfassenderes Bild zum Stand der Bauzonen im Kan- ton Zürich abzubilden, als dies ein einzelner Indikator leisten kann. Ein zusätzlicher KEF-Indikator dürfte vor diesem Hintergrund zwar keine neuen Erkenntnisse hervorbringen, ermöglicht dem Kantonsrat jedoch

einen einfachen Zugang zu dieser Information und verschafft dem An- liegen ausreichender Flächen für Industrie und Gewerbe entsprechen- de Aufmerksamkeit. Weil die in den Richtplänen festgelegten Arbeitsplatzgebiete regelmäs- sig auch noch nicht eingezonte Flächen sowie Mischzonen umfassen, wird empfohlen, bei Einführung eines neuen KEF-Indikators nur die tatsäch- lich zur Verfügung stehenden Bauzonen auszuweisen. Weil aufgrund der Emissionen insbesondere für das produzierende Gewerbe reine I+G massgeblich sind, sollten die vielfältigen und mengenmässig sehr oft vor- kommenden Mischzonen (z. B. Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung, Quartiererhaltungszonen, Kernzonen, Zentrumszonen) nicht in den In- dikator einfliessen. Auf der Massstabsebene von KEF-Indikatoren über den gesamten Kanton ist schliesslich die Angabe in Hektaren angemes- sen. Demnach hält der Regierungsrat folgende Formulierung für einen neuen Indikator als zweckmässig: «Unüberbaute Industrie-/Gewerbezonen, in ha» Der Regierungsrat ist mit der Überweisung unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen einverstanden. Nr. 45 Indikator bebaute Industrie- und Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Christian Müller (Steinmaur) Neuer Indikator Bebaute Industrie- / Gewerbezonen, beziehungsweise Arbeitsplatz- gebiete in ha oder m 2, die durch Umzonungen von Industrie- und Ge- werbezonen zu Wohnzonen verloren gegangen sind, ganz oder teilweise (Mischzonen). Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Wirkungskontrolle gemäss § 27 des Mehrwertaus- gleichsgesetzes werden verschiedene Indikatoren neu eingeführt. Die in Vernehmlassung befindliche Mehrwertausgleichsverordnung enthält in § 44 die minimal auszuweisenden Indikatoren, darunter auch die «Fläche der abgabepflichtigen und der fällig gewordenen Auf- und Umzonungen» (lit. b). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in der Begründung an- geführte Entwicklung künftig jährlich (voraussichtlich online) ausgewie- sen wird und so jederzeit nachverfolgt werden kann. Ein zusätzlicher KEF-Indikator dürfte zwar vor diesem Hintergrund keine neuen Er- kenntnisse hervorbringen. Ein solcher KEF-Indikator ermöglicht dem Kantonsrat aber einen einfachen Zugang zu dieser Information und ver- schafft dem Anliegen von genügend Flächen für Industrie und Gewerbe entsprechende Aufmerksamkeit.

Weil die in den Richtplänen festgelegten Arbeitsplatzgebiete regelmäs- sig auch noch nicht eingezonte Flächen sowie Mischzonen umfassen, wird empfohlen, bei Einführung eines neuen KEF-Indikators nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Bauzonen auszuweisen. Weil Um- zonungen zu reinen Wohnzonen die Ausnahme darstellen, wären für aus- sagekräftige Schlussfolgerungen jegliche Umzonungen, also auch solche zu Mischzonen, in den Indikator aufzunehmen. Auf der Massstabsebe- ne von KEF-Indikatoren über den gesamten Kanton ist schliesslich die Angabe in Hektaren angemessen. Demnach hält der Regierungsrat fol- gende Formulierung für einen neuen Indikator als zweckmässig: «Umzonungen von überbauten Industrie-/Gewerbezonen, in ha» Der Regierungsrat ist mit der Überweisung unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen einverstanden. Nr. 46 Beanspruchung Bauzonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von David Galeuchet (Bülach) Die beanspruchte Bauzone pro Person in m² (W1) reduziert sich auf 100. P20 P21 P22 P23 100 100 100 100

Stellungnahme des Regierungsrates Es stellt ein unbestrittenes und breit abgestütztes Ziel der Zürcher Raumplanung dar, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Dies entspricht den Vorgaben des revidierten und 2014 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes, dem gesamtüberprüften und 2015 genehmig- ten kantonalen Richtplan sowie der daraus abgeleiteten Vollzugspraxis der Baudirektion. Der Raumplanungsbericht 2017 (Vorlage 5470) gibt ausführlich Auskunft über die erreichten Fortschritte in der verbesser- ten Ausnützung der bestehenden Bauzonen. Wie im KEF 2020–2023 angegeben, beträgt die Bauzonenbeanspru- chung pro Person für 2018 (wie auch schon in den beiden Jahren davor) durchschnittlich 105 m2. Für die kommenden vier Jahre wird dieser Wert fortgeschrieben. Es ist dabei denkbar, dass er leicht sinken wird. Ob und um wie viel, kann nicht zuverlässig ausgewiesen werden. Weil es sich um einen Indikator handelt, der die tatsächliche Entwick- lung abbildet, entfaltet eine Anpassung des Prognosewerts keinerlei Wirkung. Der Wert des Indikators sinkt nur dann, wenn bei gleichzeiti- ger Bevölkerungszunahme keine oder zumindest eine geringere Ausdeh- nung der Bauzonenfläche stattfindet. Auf die Bevölkerungsentwicklung hat das Amt für Raumentwicklung (ARE) keinen Einfluss und die zu erfüllenden Kriterien für Einzonungen ergeben sich aus dem Raumpla- nungsgesetz (insbesondere Art. 15) sowie dem kantonalen Richtplan.

Prognosewerte für KEF-Indikatoren dürfen bei der Beurteilung von kom- munalen Planungen durch das ARE nicht beigezogen werden und wür- den einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Demzufolge könn- ten strengere Anforderungen bei der Genehmigung von Einzonungen nur durch Anpassung der übergeordneten Vorgaben erreicht werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 47 Web-Dienste (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Thomas Schweizer (Hedingen) Der Indikator W6: Datenvolumen der Web-Dienste (in TB), ist zu strei- chen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirkungsindikator W6 wurde erst vor wenigen Jahren neu ein- geführt. Die Nutzung der Web-Dienste ist eine der wenigen Möglichkei- ten, die Aussenwirkung in der Nutzung von Geodaten zu verfolgen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Indikator relativ stark von der Tech- nik abhängt. Wird zum Beispiel ein neues Nutzungsformat eingeführt, das die Geodaten komprimierter ausliefert, kann das Datenvolumen sinken, obwohl tatsächlich mehr Daten genutzt wurden. Wenn umgekehrt Bild- daten höher aufgelöst ausgeliefert werden, vervielfacht sich das Daten- volumen, ohne dass tatsächlich mehr Daten genutzt werden. Aufgrund der geringen Aussagekraft kann auf den Indikator verzich- tet werden. Das Amt für Raumplanung prüft stattdessen, ob ein anderer Indikator eingeführt werden kann, der beispielsweise die «Anzahl der pu- blizierten Geodatensätze» und/oder die «Anzahl der bereitgestellten Web-­ Services» ausweist. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 48 Strassenlärm (wurde von beantragter Leistungsgruppe Nr. 5205 in Leistungsgruppe Nr. 8400 umgeteilt) Antrag von Florian Meier (Winterthur), Markus Bärtschiger (Schlieren) und Thomas Forrer (Erlenbach) Ein neuer Indikator erfasst die Streckenabschnitte auf Gemeinde- und Kantonsstrassen, auf denen der Immissionsgrenzwert (IGW) über- schritten wird in km. Stellungnahme des Regierungsrates Die entsprechenden Daten werden gegenwärtig nicht periodisch er- hoben und stehen daher nicht flächendeckend zur Verfügung. Ein sol- cher Indikator wäre lediglich eine grobe Schätzung ohne Aussagekraft und eignet sich daher nicht zur Steuerung. Ausserdem fallen Lärmer- hebungen entlang von Gemeindestrassen nicht in den Zuständigkeits- bereich des Kantons.

Sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich sind zurzeit an der Er- arbeitung neuer Lärmschutzstrategien. Teil davon ist auch die Erarbei- tung von Indikatoren, die allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden. Diese Indikatoren werden sodann auch ge- samtschweizerisch vergleichbar sein, da sie vom Bund vorgegeben wer- den. Sobald diese zur Verfügung stehen, wird das Tiefbauamt entspre- chende Indikatoren in den KEF aufnehmen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 49 Revitalisierte Gewässer (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Markus Bärtschiger (Schlieren) und Florian Meier (Winterthur) Die Strecke der jährlich zu revitalisierender Gewässerabschnitten ist auf 5 km zu erhöhen. P20 P21 P22 P23 5 5 5 5

Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator L8 sieht für P20 bis P22 jeweils 3 km vor und ab P23 eine Länge von 5 km. Dieses Mengengerüst sollte beibehalten werden. Die im Budget 2019 bewilligten drei Stellen wurden inzwischen be- setzt. Die neuen Mitarbeitenden sind zurzeit teilweise noch in der Phase der Einarbeitung. Zusätzliche kantonale Projekte wurden bereits in An- griff genommen oder beschleunigt (z. B. Töss beim Reitplatz in Winter- thur, Töss in Wila und Glatt im Bereich Altried). Es wird aber noch zwei bis drei Jahre dauern, bis diese Projekte auch umgesetzt sind und den Indikator entsprechend verbessern. Die Umsetzung von kommunalen Revitalisierungsprojekten, welche die Hälfte zum Indikator beisteuern, verliefen bisher zäh. Die Ursachen finden sich vor allem in Interessenkonflikten bezüglich Landressourcen und finanziellen Hürden bei den Gemeinden sowie Gerichtsverfahren durch Dritte. Mit den zusätzlichen Stellen können die Gemeinden nun intensiver beraten und für Revitalisierungsprojekte gewonnen werden. Da die Arbeiten für die grossen Hochwasserschutzprojekte nach wie vor viel Mittel beanspruchen, ist eine jährliche Revitalisierungsstrecke von 5 km erst ab 2023 möglich. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 50 Weniger Dünger und Pestizide in Gewässern (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Edith Häusler (Kilchberg) Der Indikator W14, «Anteil Wasserproben, welche die Qualitätsan- forderungen erfüllen», wird ab dem Jahr 2022 auf 90% erhöht Stellungnahme des Regierungsrates Beim Indikator W14 handelt es sich um einen Mischindikator für Fliess- gewässer und Grundwasser. Der Wirkungsindikator beruht auf den Qualitätsanforderungen für Nährstoffe in Fliessgewässern und der An- forderung für Nitrat im Grundwasser. Bei den Fliessgewässern wird der Indikator vom vorherrschenden Wetter stark beeinflusst, z. B. aufgrund fehlender Verdünnung von gereinigtem Abwasser aus Abwasserreini- gungsanlagen bei Trockenheit. Pestizide werden im Indikator noch nicht berücksichtigt, weil die Ana- lytik und die gemessenen Parameter in den vergangenen Jahren einer dynamischen Entwicklung unterworfen und damit die Grundlage für einen jährlich zu berechnenden Indikator nicht gegeben waren. Sämtliche Daten, einschliesslich diejenigen zu Pestiziden, werden aber periodisch ausgewertet und publiziert. Letztmals ist dies mit dem Be- richt «Wasser und Gewässer 2018» vor einem Jahr erfolgt. Mit dem neuen Untersuchungskonzept für Fliessgewässer für die Periode 2018 bis 2021 wurde der Aufwand für die Erfassung der Belastungen mit Mikroverun- reinigungen, insbesondere auch der Belastung mit Pestiziden, nochmals deutlich erhöht, damit für Diskussionen aussagekräftige Daten verfüg- bar sind. Im Grundwassermonitoring wurde beispielsweise 2019 Chloro­ thalonil sowie der Metabolit Chlorothalonil-Sulfonsäure in die Analytik aufgenommen. Allgemein wird eine Erhöhung der Qualitätsanforderungen für das Wasser begrüsst. Der jetzige Mischindikator W14 eignet sich dafür aller- dings nicht. Aus den genannten Überlegungen ist es sinnvoll, die Anfor- derungswerte für den Wirkungsindikator W14 beizubehalten. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 51 Stromtarife (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Florian Meier (Winterthur) und Thomas Forrer (Erlenbach) Der Indikator wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator ist nicht direkt durch den Kanton beeinflussbar. Der Kanton kann aber zu einem gewissen Grad indirekt auf die Stromtarife Einfluss nehmen: – Der Kanton kann sich auf nationaler Ebene für Regelungen einsetzen, die für den Kanton und die kantonalen Stromtarife vorteilhaft bzw. nicht nachteilig sind (z. B. bei der Höhe und der Art der Erhebung des Wasserzinses). – Der Regierungsrat kann gemäss § 8b des Energiegesetzes (LS 730.1) den Netzbetreibern Leistungsaufträge in den Bereichen Verbesse- rung der Grundversorgung bzw. der Versorgungssicherheit, Effizienz- steigerung der Stromverwendung und Erbringung von Energiedienst- leistungen erteilen. Derzeit gibt es keine Leistungsaufträge. Die Kos- ten solcher Leistungsaufträge könnten die Netzbetreiber über den Stromtarif finanzieren und diesen entsprechend beeinflussen. – Bei den kantonseigenen Elektrizitätswerken des Kantons Zürich hat der Verwaltungsrat, unter Einhaltung der Vorgaben der eidgenössi- schen Stromversorgungsgesetzgebung, einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Stromtarife in der Grundversorgung. Da der Indikator nur indirekt durch den Kanton beeinflusst werden kann, kann auf den Indikator verzichtet werden. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 52 CO2-Ausstoss pro Kopf (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Florian Meier (Winterthur), Rosmarie Joss (Dietikon) und Thomas Forrer (Erlenbach) Der CO 2-Ausstoss pro Kopf (in t) wird schneller abgesenkt. P20 P21 P22 P23 4,4 4,3 4,1 3,9

Stellungnahme des Regierungsrates Der Absenkpfad, den die bisherigen Planwerte widerspiegeln, berech- net sich aus der linearen Abnahme zwischen den Referenzzeitpunkten 1990 (6,0 t) und 2035 (3,5 t) (flache Abnahme 0,0625 t/a), danach bis 2050 (2,2 t) (steilere Abnahme 0,086 t/a).

In der Vergangenheit war die Abnahme der tatsächlichen CO2-Werte stets grösser als der oben beschriebene Absenkpfad. Dieser Trend wird sich auch in Zukunft fortsetzen, da die Anstrengungen zur Verminde- rung fossiler Brennstoffe durch Sensibilisierung (Information und Be- ratung, z. B. mit dem Programm «starte!»), Förderung (Gebäudesanie- rungsprogramm, weitere Förderprogramme), Energievorschriften und die Erhöhung der Abgabe auf Brennstoffe bereits ihre Wirkung zeigen. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 53 Leistungsindikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Hans Egli (Steinmaur) Senkung des Leistungsindikators L3 auf 11 Mio. in den Planjahren 2021 und 2022 P21 P22 Alt 15 15 Neu 11 11

Stellungnahme des Regierungsrates Das Immobilienamt (IMA) prognostiziert das Volumen der Mobiliar- beschaffung jährlich für die kommenden vier Jahre und stellt den ent- sprechenden Betrag in den KEF ein. Es handelt sich um eine rollende 4-Jahres-Planung. Dabei wird nicht nur der Aufwand für die Beschaf- fung, sondern auch ein ebenso grosser Ertrag für die Mobiliarlieferung berücksichtigt. Insgesamt ist das Mobiliargeschäft also saldoneutral. Der im KEF 2020–2023 eingestellte Wert entspricht der aktuellen Prognose des IMA für die nächsten vier Jahre. Neben umfangreichen Mobiliarbeschaffungen für das Polizei- und Justizzentrum vor allem in den Jahren 2021 und 2022 sind auch andere grössere Vorhaben wie die Neumöblierung des Gebäudes Zollstrasse 20/36 nach dessen Totalsanie- rung sowie die Möblierung des Gebäudes in der Ausstellungsstrasse 80/88 nach dessen Instandsetzung in der Prognose berücksichtigt. Mit dieser KEF-Erklärung würde das IMA für die nächsten drei Jahre gezwungen, die Mobiliarbeschaffung nicht mehr gemäss aktuali- sierten Bedarfsprognosen zu budgetieren, sondern gemäss den starren Werten der KEF-Erklärung, die sich an der Rechnung 2018 orientieren. Das würde dem Sinn der rollenden 4-Jahres-Planung widersprechen und letztlich die Qualität der Planung senken. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 54 Personalplafond im ALN (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Ueli Bamert (Zürich) und Marcel Suter (Thalwil) Die Anzahl Vollzeitstellen im Amt für Landschaft und Natur ist für die Dauer der KEF-Periode 2020–2023 bei 355 zu plafonieren. Stellungnahme des Regierungsrates Für die KEF-Periode 2020–2023 wird ein Anstieg von 5,3 Stellen aus- gewiesen (Anstieg von 354,0 auf 359,3 Stellen). Davon sind 1,8 Stellen als Projektstellen für den Bereich Pflanzenschutz (zunehmend neue Pflan- zenkrankheiten) und Projektunterstützung im Bereich Finanzen, Con- trolling und Infrastruktur (Erarbeitung Immobilienstrategie für den Strick- hof und den Staatswald) vorgesehen. 3,5 Stellen sind für die zusätzlichen Hauswirtschaftskurse an den Mittelschulen notwendig, welche saldo- neutral durch die Bildungsdirektion entschädigt werden. Das erwartete Wachstum der Anzahl Mittelschülerinnen und -schüler bedingt rund zwölf zusätzliche Kurse, die das Amt für Landschaft und Natur (ALN) im Auf- trag der Bildungsdirektion durchführt. Das Personal im ALN ist bereits heute sehr stark ausgelastet. Der Stundenüberhang der Mitarbeitenden beträgt rund 36 221 Stunden (Stand 31. Dezember 2018). Dies entspricht rund 20 Personenjahren, welche den Mitarbeitenden zustehen. Eine weitere Belastung ist personalrechtlich nicht zu verantworten. Das ALN ist äusserst zurückhaltend mit der Schaffung von zusätzli- chen Stellen. Die beantragte Plafonierung der Stellen hätte indessen zur Folge, dass sich die Realisierung verschiedener wichtiger Vorhaben, wie des Naturschutz-Gesamtkonzepts weiter stark verzögern und gesetzliche Vorgaben nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Ebenso kann das ALN die seitens der Bildungsdirektion bestellten weiteren Haus- wirtschaftskurse an den Mittelschulen nicht mehr mit eigenem Perso- nal durchführen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 55 Neuer Leistungsindikator zur Förderung der Qualität der Biodiversitätsförderflächen (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Beat Huber (Buchs) Zusätzlicher Leistungsindikator: gesamthafte Biodiversitätsflächen Qualitätsstufe II (QII) im Kanton Zürich Stellungnahme des Regierungsrates Das System der Biodiversitätsförderflächen (BFF) beruht auf der Ag- rarpolitik des Bundes und dient dazu, Umweltleistungen der Landwirtin- nen und Landwirte im Bereich Biodiversität abzugelten. Mit Ausnahme

der kantonalen Naturschutzflächen, die nur einen kleineren Teil der BFF ausmachen, liegen die BFF nicht im Einflussbereich des Kantons. Das Anreizsystem wird durch den Bund festgelegt, und einzelne Landwirtin- nen und Landwirte entscheiden selbst, wie viele dieser Flächen mit wel- chem Typ und von welcher Qualität angelegt werden sollen und können. Ein Indikator, der die BFF der Qualitätsstufe II ausweist, hätte also in seinem überwiegenden Teil keinen Bezug zu kantonalen Leistungen und ist deshalb als Leistungsindikator für den kantonalen KEF nicht geeig- net. Ferner entspricht die BFF-Qualitätsstufe II einer Mindestqualität, die zur Förderung von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten häufig nicht ausreicht. Die Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II und die entsprechen- den Flächenentwicklungen werden jeweils im Agrarbericht des Kan- tons Zürich ausgewiesen, letztmals im Jahr 2018. Die mit der KEF-Er- klärung gewünschte Information ist somit öffentlich zugänglich. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 56 Natur- und Heimatschutzfonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Theres Agosti Monn (Turbenthal) Übertrag aus LG 8000: P21 alt –26,0 / neu –29,0, P22 alt –26,0 / neu –30,0, P23 alt –26,0 / neu –30,0 Stellungnahme des Regierungsrates Der KEF 2020–2023 stützt sich im Bereich Naturschutz auf den Be- richt «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung», der bis 2025 eine Steigerung der Zielerreichung auf rund 60% vorsieht. Der KEF enthält die zusätzlichen finanziellen Mittel, die dafür erfor- derlich sind. Er berücksichtigt zudem die KEF-Erklärung 46/2019, wel- che die Erhöhung der Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds um 2 Mio. Franken für die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts verlangte. 2020 wird die Natur-Initiative sowie der Gegenvorschlag des Regierungsrates im Kantonsrat behandelt. Die Höhe der Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds für die Umsetzung des Naturschutz-­ Gesamtkonzepts soll dabei diskutiert werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion bzw. die Staats- kanzlei betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli