RRB Nr. 1151/2015
Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht, Änderung
8. Dezember 2015Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2015
1151. Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (Änderung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 89 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) stehen die Verfol- gung und Beurteilung von Übertretungen grundsätzlich den Statthalter- ämtern zu. Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen jedoch auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen (§ 89 Abs. 2 GOG). Mit Beschlüssen vom 2. November 2011 und vom 30. November 2011 erteilte der Regierungsrat den Städten Dübendorf, Kloten, Uster, Winter- thur und Zürich bzw. den Städten Dietikon und Schlieren die Bewilli- gung zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss § 89 GOG (Anhang zur Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht [Verordnung, LS 321.1]).
2. Aufhebung des Stadtrichteramtes Dübendorf Der Stadtrat Dübendorf beschloss am 29. Oktober 2015 die Aufhebung des Stadtrichteramtes Dübendorf auf den 31. Dezember 2015. Die Zu- ständigkeit zur Durchführung des Übertretungsstrafverfahrens für die Stadt Dübendorf soll ferner ab 1. Januar 2016 an das Statthalteramt Uster übergeben werden. Aus den Erwägungen des Stadtratsbeschlusses er- gibt sich, dass sämtliche bis 31. Dezember 2015 beim Stadtrichteramt Dü- bendorf eingehenden Fälle von den Mitarbeitenden des Stadtrichter- amtes Dübendorf abzuschliessen sind. Der Stellenplan soll erst auf den 30. Juni 2016 gekürzt werden. Der Stadtrichter war zugleich Leiter der Abteilung Sicherheit und übt diese Tätigkeit weiterhin aus.
3. Folgen
3.1 Die Stadt Dübendorf macht damit von ihrer Bewilligung zur Ver- folgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss § 89 GOG und § 2 der Verordnung keinen Gebrauch mehr, weshalb diese auf den 1. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Stadt Dübendorf ist daher ab 1. Januar 2016 nicht
mehr befugt, bisher in ihre Zuständigkeit fallende Übertretungen zu ver- folgen und zu beurteilen. Für die ab 1. Januar 2016 eingehenden Über- tretungsstraffälle ist neu das Statthalteramt Uster zuständig. Die Stadt Dübendorf soll hingegen noch zuständig und auch berechtigt sein, die am 31. Dezember 2015 bei ihr hängigen Verfahren weiterzuführen und zu erledigen. Es ist davon auszugehen, dass solche Verfahren innert eines Jahres erledigt werden können. Sollte ein Verfahren bei der Stadt Dü- bendorf am 31. Dezember 2016 gleichwohl noch hängig sein, soll die Zu- ständigkeit zur Weiterführung und Erledigung an das Statthalteramt Uster übergehen.
3.2 Nachdem die Stadt Dübendorf ab dem 1. Januar 2016 zur Verfol- gung und Beurteilung von Übertretungen nicht mehr berechtigt sein wird, ist sie im Anhang zur Verordnung nicht mehr anzuführen. Die Ver- ordnung ist entsprechend zu ändern.
3.3 Das Stadtrichteramt Dübendorf erledigte in den letzten Jahren durchschnittlich rund 530 Straffälle. Dieses Fallvolumen macht weniger als 10% der Geschäftslast des Statthalteramtes Uster aus. Das Statthalter- amt Uster wird die zusätzlichen Verfahren voraussichtlich mit dem glei- chen Personalbestand erledigen können, sodass sich durch die Verschie- bung der Zuständigkeit faktisch keine Veränderungen ergeben.
3.4 Gegen den Beschluss und die Änderung der Verordnung kann Be- schwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 Verwal- tungsrechtspflegegesetz [VRG, LS 175.2]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwerdefrist bis auf fünf Tage abkürzen. Dem Lauf der Beschwerde- frist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anord- nung aus besonderen Gründen nicht etwas anderes verfügt wird (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Das Stadtrichteramt Dübendorf wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 29. Oktober 2015 auf den 31. Dezember 2015 aufgehoben. Um einen Übergang der bisherigen Zuständigkeit der Stadt Dübendorf zur Ver- folgung und Beurteilung von Übertretungen an das Statthalteramt Uster ab Anfang Jahr zu gewährleisten und um Rechtsunsicherheiten betref- fend die Zuständigkeit bei der Strafverfolgung zu vermeiden, ist die Be- schwerdefrist auf zehn Tage abzukürzen und dem Lauf der Beschwerde- frist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die der Stadt Dübendorf mit RRB Nr. 1310/2011 erteilte Bewilli- gung zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen wird auf den 1. Januar 2016 aufgehoben. Die Stadt Dübendorf wird verpflichtet, Ver- fahren, die am 31. Dezember 2015 bei ihr hängig sind, weiterzuführen und zu erledigen. Für Verfahren, die am 31. Dezember 2016 bei der Stadt Dübendorf noch hängig sind, wird die Zuständigkeit auf das Statthalter- amt Uster übertragen.
II. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Über- tretungsstrafrecht vom 3. November 2010 wird geändert.
III. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
IV. Gegen die Verordnungsänderung sowie Dispositiv I und III kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, das Statthalteramt Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, so- wie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi