RRB Nr. 1152/2018
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur, Änderung, Inkraftsetzung
28. November 2018Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2018
1152. Gesetz über das Kantonsspital Winterthur, Änderung
Erwägungen
(Inkraftsetzung) Am 29. Oktober 2018 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Ge- setzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG, LS 813.16) zur Über- tragung der Immobilien auf das Spital im Baurecht. Mit der Publikation des Beschlusses am 2. November 2018 im Amtsblatt (ABl 2018-11-02) be- gann die Referendumsfrist zu laufen. Sie wird am 3. Januar 2019 ablaufen. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung machen es zahlreiche Umstände vor allem aus den Bereichen Finanzen und Con- trolling notwendig, die Änderung des KSWG auf den Beginn eines Kalen- derjahres zu vollziehen. Insbesondere für das Budget und die Rechnung des Kantons würde eine unterjährige Übertragung grosse Probleme auf- werfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses ist es ange- zeigt, die Gesetzesänderung auf den Beginn des nächsten Rechnungsjah- res, d. h. auf den 1. Januar 2019, in Kraft zu setzen. Zu diesem Zweck er- folgt der Inkraftsetzungsbeschluss bereits während der laufenden Refe- rendumsfrist. Falls gegen die Gesetzesänderung das Referendum zustande kommt, muss über die Inkraftsetzung erneut entschieden werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 29. Oktober 2018 des Gesetzes über das Kantons- spital Winterthur wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Kommt gegen die Gesetzesänderung ein Referendum zustande oder wird gegen die Gesetzesänderung oder diesen Beschluss ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli