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Entscheid

RRB Nr. 1154/2010

Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

18. August 2010Deutsch2 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010

1154. Gemeindeordnung (Winterthur)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Mit der Änderung werden die mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erprobten Instrumente defi- nitiv in der Stadt eingeführt und insbesondere die Haushaltführung mit Globalbudgets sowie die Parlamentsorganisation mit einer Aufsichts- kommission und mehreren Sachkommissionen in der Gemeindeordnung verankert. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 29. No- vember 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi