RRB Nr. 1156/2012
Geografisches Informationssystem Kanton Zürich, Strategie 2013-2016, Genehmigung
14. November 2012Deutsch8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. November 2012
1156. GIS-ZH Strategie 2013–2016 (Geografisches Informationssystem Kanton Zürich)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit RRB Nr. 1093/1992 wurde das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung (GIS-ZH) ins Leben gerufen. Das GIS-ZH ist das gesamte Geografische Informationssystem des Kantons Zürich, in dem die Direktionen, Ämter, Fachstellen, selbstständige und unselbst- ständige kantonale Anstalten für den Bereich der Geoinformation zu- sammengeschlossen sind und mit raumbezogenen Daten arbeiten. Das GIS-Zentrum ist das unterstützende und ausführende Organ des GIS- ZH. Es übernimmt gemäss § 19 der Kantonalen Geoinformationsver- ordnung vom 27. Juni 2012 (KGeoIV; LS 704.11) u. a. die Koordination, die Datenharmonisierung und das Datenmanagement und stellt die Grundlagendaten und die Server- und Plotinfrastruktur dem GIS-ZH zur Verfügung. Es ist insbesondere für den GIS-Browser (www.gis.zh.ch) verantwortlich und stellt damit über 100 thematische, auf Geodaten be- ruhende Karten zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 80% aller Entscheidungen im politischen, wirtschaftlichen und privaten Umfeld und Leben einen räumlichen Bezug haben. Das GIS-ZH ist deshalb zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel zur wirksamen Unter- stützung verschiedenster Aufgaben in der kantonalen Verwaltung ge- worden. Die KGeoIV wurde am 27. Juni 2012 erlassen und trat am 1. Novem- ber 2012 zusammen mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (KGeoIG; LS704.1) und weiteren Verordnungen in Kraft. Nach § 20 Abs. 2 lit. b KGeoIV ist der GIS-Ausschuss zum Erlass einer Strategie des Kantons im Bereich der Geoinformation zuständig. Der GIS-Ausschuss hat die GIS-ZH Strategie 2013–2016 am 25. Septem- ber 2012 verabschiedet. Diese Strategie ist gemäss § 20 Abs. 3 KGeoIV dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. GIS-ZH Strategie 2013–2016
2.1 Allgemeines Die GIS-ZH Strategie 2013–2016 wurde unter der Leitung des Fach- stellenleiters GIS-Zentrum durch ein ämterübergreifendes Projekt- team erarbeitet. Im Projektteam waren das Amt für Raumentwicklung,
das Tiefbauamt, das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, das Amt für Landschaft und Natur sowie das Amt für Verkehr vertreten. Durch die breite Abstützung kann gewährleistet werden, dass die Bedürfnisse der wichtigsten Partner abgedeckt sind.
2.2 Vision Der GIS-Ausschuss hat in einem ersten Schritt seine Vision mit fol- genden vier Kernsätzen erarbeitet: A. Geodaten stehen über das Gebiet des Kantons Zürich aktuell, be- nutzerfreundlich, in der erforderlichen Qualität und in der Regel gebührenfrei zur Verfügung. B. Das GIS-ZH ist für die Bevölkerung und die Verwaltung der kompe- tente und verlässliche Partner für die Nutzung von räumlichen Infor- mationen im Kanton Zürich. C. Das GIS-ZH hat eine massgebende Rolle in der Koordination und Harmonisierung der Geodaten und Geodienste sowie im Aufbau der öffentlichen Geodateninfrastrukturen. D. Das GIS-ZH nutzt fachübergreifende Synergien und setzt für die Bereitstellung, die Prozesse, den Zugang und die Nutzung der Infor- mationen zukunftsorientierte Technologien ein. Ausgehend von der Vision, wurden die Ziele und Massnahmen er- arbeitet. Die strategischen Ziele sind im Dokument «GIS-ZH Strategie 2013–2016», die Massnahmen im Dokument «GIS-ZH Strategie 2013– 2016 Massnahmen – Umsetzungsplan» detailliert aufgeführt.
2.3 Die GIS-Strategie 2013–2016 mit den wichtigsten Zielen und Massnahmen Insgesamt wurden 17 strategische Ziele bestimmt, die durch 65 kon- krete Massnahmen erreicht werden sollen. Für jede Massnahme werden die Zuständigkeiten, die Wichtigkeit und die Dringlichkeit festgelegt. Die wichtigsten Ziele und Massnahmen sind nachfolgend zusammen- gefasst aufgeführt: a. Breite Datennutzung Die Geodaten und der Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) sollen der öffentlichen Verwaltung, der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Wissenschaft aktuell, rasch und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung gestellt werden.
Massnahmen: – Für die Bereitstellung der Daten betreibt das GIS-Zentrum für das GIS- ZH zentral eine moderne, leistungsfähige und einfach zu be- dienende GIS-Infrastruktur. Im Geodatenportal-ZH werden die be- stehenden Webapplikationen, die Vertriebsapplikationen sowie der ÖREB-Kataster zu einem zentralen Portal vereint. – Die Georeferenzdaten (Daten der amtlichen Vermessung, Gebäude- adressen, Übersichtsplan, Landeskarten, Orthofotos, Geländemodelle) werden flächendendeckend über den ganzen Kanton Zürich und in der nötigen Qualität zur Verfügung gestellt. – Die übrigen Geodaten sollen für die verschiedensten Aufgaben ana- lysiert, kombiniert und als Informations- und Entscheidungsgrund- lage möglichst frei und kostengünstig bereitgestellt werden (vgl. §§ 13 und 14 KGeoIG). b. Datenerfassung und -pflege Die Erfassung, Nachführung, Pflege, Verwaltung und Abgabe der Geo- daten und der dazugehörigen Geometadaten sollen nachhaltig, wirksam, mit geeigneten Technologien und einer zukunftsgerichteten GIS-Infra- struktur erfolgen. Massnahmen: – Geodaten des GIS-ZH werden auf der Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung erstellt. – Für die nachhaltige Nachführung und Aufbereitung von Geodaten, insbesondere für die Bereitstellung von ÖREB-Daten, sind die vor- handenen standardisierten und dokumentierten Prozesse, Richtlinien sowie geeigneten Tools zu verwenden. c. Datenharmonisierung Die Geodaten, insbesondere die Georeferenzdaten, sollen mit gemein- samen Daten- und Darstellungsmodellen harmonisiert werden. Massnahmen: – Die zuständigen Fachstellen sorgen als Datenherren mit Unterstüt- zung des GIS-Zentrums, dass die Daten nach anerkannten Normen modelliert und dargestellt werden. Ebenso werden für jeden Geo- datensatz Metadaten bereitgestellt. d. Datenaustausch Das GIS-ZH arbeitet mit den zuständigen Stellen von Bund, Nach- barkantonen und Gemeinden eng zusammen und gewährleistet einen rationellen Datenaustausch.
Massnahmen: – Das GIS-Zentrum stellt Geodienste gemäss § 15 KGeoIV für die Ver- netzung des GIS-ZH mit der Geodateninfrastruktur des Bundes, der Kantone und den Gemeinden zur Verfügung. e. Aufbau ÖREB-Kataster In Zusammenarbeit mit den Ämtern, Fachstellen und Gemeinden wird die ÖREB-Kataster-Organisation aufgebaut. Massnahmen: – Das Pilotprojekt ÖREB-Kataster 1. Etappe mit Einführung des Ka- tasters in 15 Gemeinden auf den 1. Januar 2014 wird in Zusammen- arbeit mit dem Bund, den Pilotkantonen und Pilotgemeinden durch- geführt. Zwischen 2016 und 2020 wird der ÖREB-Kataster für den ganzen Kanton Zürich eingeführt. – Für den ÖREB-Kataster erfolgt die Datenhaltung zentral in der Baudirektion beim Amt für Raumentwicklung. Das zentrale Daten- managementtool soll die Datenhaltung, Bewirtschaftung, Verwaltung, Nachführung und Abgabe der ÖREB-Themen regeln. f. Organisation Dem GIS-ZH stehen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung. Der GIS-Ausschuss erlässt die für die Umsetzung der GIS-Strategie erfor- derlichen Richtlinien und Weisungen. Das GIS-Zentrum koordiniert die Beschaffung, Verwaltung und Nachführung von Geodaten und prüft die GIS-Projekte und GIS-Beschaffungen der Amtsstellen, betreibt den GIS-Browser und die weiteren Geodienste nach § 15 KGeoIV (vgl. § 19 Abs. 1 KGeoIV). Massnahmen: – Für den Betrieb der GIS-Infrastruktur werden die allgemein üblichen Regeln der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beachtet. – Das GIS-Zentrum stellt zentrale, kundengerechte Ploteinrichtungen für das GIS-ZH zur Verfügung. – Das GIS-Zentrum koordiniert den Einsatz von Fachapplikationen gemäss § 19 Abs. 1 KGeoIV. – Damit Synergien genutzt und Kosten gespart werden, koordiniert das GIS-Zentrum die Beschaffung und Entwicklung von Hardware, Soft- ware, Geodaten und Applikationen. – Es wird eine effiziente Organisation mit den Fachämtern, Gemein- den und GIS-Betreibern aufgebaut. Gemäss § 21 Abs. 2 KGeoIV wählt die Baudirektion dazu eine Fachkommission mit Vertreterin- nen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden sowie externen Fachleuten.
Zuständig für die Massnahmen und deren Umsetzung sind die Mit- glieder des GIS-ZH, d. h. die Fachstellen und die Datenherren, der GIS- Ausschuss, das GIS-Zentrum und der GIS-Arbeitsausschuss. Für die Definition der Wichtigkeit werden im Massnahmenumsetzungsplan drei Stufen angegeben: Stufe «1» bedeutet, die Massnahme hat eine hohe, Stufe «2» eine mittlere und Stufe «3» eine geringe/tiefe Priorität. Die bestehende Gewichtung muss jedoch laufend auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Bei der Dringlichkeit werden ebenfalls drei Einstufungen angegeben: Bei Einstufung «hoch» besteht für die Umsetzung der Massnahme ein unmittelbarer Handlungsbedarf, bei Einstufung «mittel» soll die Mass- nahme innerhalb der nächsten vier Jahre und bei Einstufung «tief» zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen und umgesetzt werden.
2.4 Finanzierungskonzept Gemäss § 19 Abs. 2 KGeoIV besorgt das GIS-Zentrum seine Aufgaben gegen Kostenverrechnung und legt der Regierungsrat für die Leistun- gen des GIS-Zentrums den Kostendeckungsgrad in einem Beschluss fest. Mit Beschluss Nr. 1525/2009 hat der Regierungsrat das Konzept neue Finanzierung GIS-ZH vom 6. Oktober 2008 genehmigt und den inter- nen Verrechnungsgrad des GIS-Zentrums auf rund 75% festgelegt. Die Leistungen für die Koordination GIS-ZH und für den Betrieb des GIS- Browsers werden dabei nicht weiterverrechnet, da diese Leistungen mit vertretbarem Aufwand nicht klar einer Kostenstelle zugeordnet werden können. Dieses Finanzierungskonzept, das seit dem 1. Januar 2010 an- gewendet wird, hat sich bewährt und soll auch künftig gelten. Mit Beschluss Nr. 687/2012 verabschiedete der Regierungsrat das Ver- ordnungsrecht zum kantonalen Geoinformationsgesetz. Die erforderli- chen Massnahmen zum Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung sind in der vorliegenden GIS-Strategie berücksichtigt. Die Kosten, die auf- grund der neuen Erlasse von Bund und Kanton im Bereich der Geo- information zulasten des Kantons und der Gemeinden entstehen, sind in der Weisung zum Kantonalen Geoinformationsgesetz (Vorlage 4703) ausführlich dargestellt und begründet. Die Überprüfung der Kosten hat ergeben, dass die aufgeführten Beträge nach wie vor den zu erwarten- den Aufwendungen entsprechen. Die Kostenbeträge zum Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung und für das Finanzierungskonzept GIS-ZH sind im KEF 2013–2016 ein- gestellt.
3. Vernehmlassungsverfahren Im dritten Quartal 2012 führte die Baudirektion bei den Direktionen, bei der Rechtspflege und bei der Gebäudeversicherung eine Vernehm- lassung durch. Diese hat ergeben, dass die GIS-ZH Strategie 2013–2016 eine sehr grosse Zustimmung geniesst. Die eingebrachten Anträge wur- den berücksichtigt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die GIS-ZH-Strategie 2013–2016 vom 25. September 2012 wird ge- nehmigt. Sie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi